Europawahl 2024

Bekanntmachung zur Europawahl am 09. Juni 2024 - Feststellung des Briefwahlergebnisses im Wahlkreis Landkreis Cloppenburg

Für die am 09. Juni 2024 stattfindende Europawahl habe ich gemäß § 5 Abs. 1 des Europawahlgesetzes vom 08. Mai 1994 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 der Europawahlordnung vom 02. Mai 1994 18 Briefwahlvorstände zur Feststellung der Briefwahlergebnisse gebildet.

Die Briefwahlvorstände werden am Wahltage um 15:30 Uhr im Kreishaus Cloppenburg, Eschstraße 29, Cloppenburg, zusammentreten.

Die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist öffentlich.

Cloppenburg, den 28.05.2024

Die stellvertretende Kreiswahlleiterin für die Europawahl 2024

In Vertretung

Honscha

Bekanntmachung zur Europawahl am 09. Juni 2024 - Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik im Wahlkreis Landkreis Cloppenburg

In den folgenden Wahlbezirken des Landkreises Cloppenburg werden für die Europawahl am 09. Juni 2024 Stimmzettel verwendet, auf denen für wahlstatistische Auszählungen Unterscheidungsaufdrucke nach Geschlecht und Geburtsjahr vermerkt sind:

  • Wahlbezirk Stadt Cloppenburg Nr. 009 – Tennishalle TC Sternbusch
  • Wahlbezirk Gemeinde Lindern Nr. 005 – Kita Thuiners Gorn
  • Wahlbezirk Gemeinde Saterland Nr. 008 – St. Jakobus Pfarrheim Ramsloh

Das Verfahren ist in dem Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz – WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962), geregelt und zugelassen.

Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.

Cloppenburg, den 28.05.2024

Die stellvertretende Kreiswahlleiterin für die Europawahl 2024

In Vertretung

Honscha

Bekanntmachung zur Europawahl am 09. Juni 2024 für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland am 09. Juni 2024

Am Sonntag, den 09. Juni 2024 findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt. An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie am Wahltag

  1. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen,
  2. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  3. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit sonst gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet),
  4. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind,
  5. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt spätestens bis zum 19. Mai 2024 zu stellen; er soll möglichst bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden.

Einem Antrag, der erst nach dem 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17a Absatz 2 der Europawahlordnung).

Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis zum oben angegebenen 21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Sind Sie bei früheren Wahlen (1979 bis 1994) in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Wahl einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.

Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei allen Gemeindebehörden in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden, außerdem stehen sie unter www.bundeswahlleiterin.de zum Download bereit.

Für Ihre Teilnahme als Wahlbewerber ist unter anderem Voraussetzung, dass Sie am Wahltag

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
  3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit den Wahlvorschlägen ist eine Versicherung an Eides statt abzugeben über das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen für die aktive oder passive Wahlteilnahme.

Die vorstehende Bekanntmachung wird unter www.lkclp.de in der Rubrik Aktuelles&Presse/Amtsblatt bereit gestellt.

Cloppenburg, den 17.01.2024

Der Kreiswahlleiter für die Europawahl 2024

Johann Wimberg