Jugendschutz

Allgemeine Infos

Eine der Aufgaben der Kreisjugendpflege im Landkreis Cloppenburg ist der Jugendschutz in der Öffentlichkeit.

Jugendschutz hat die Aufgabe, die Rechte und Chancen von Kindern und Jugendlichen auf eine gesunde Entwicklung zu sichern und ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern. Ziel des Jugendschutzes ist es, Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen zu schützen und sie zu stärken gegenüber Beeinträchtigungen aller Art (§ 14 SGB VIII).

Jugendschutz soll als Leistung verstanden werden, welche die Eltern bei ihren Erziehungsaufgaben präventiv (d.h. bevor etwas passiert ist) unterstützt und dazu beiträgt, die Entwicklung des Kindes zu fördern und vor Beeinträchtigungen zu schützen.

Das Jugendschutzgesetz richtete sich an Erwachsene, Gewerbetreibende, Anbieter von Medienprodukten, Discothekeninhaber*innen usw.

Keine Kurzen für die Kurzen

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„Keine Kurzen für die Kurzen“ ist ein Kooperationsprojekt des Landkreises Cloppenburg und der Fachstelle für Sucht und Suchtprävention der Stiftung St. Vincenzhaus. Die Schirmherrschaft hat der Landrat übernommen. Seit Beginn im Jahr 2002 hat das Projekt die Einhaltung und die strukturelle und realistische Umsetzung des Jugendschutzgesetzes im Landkreis Cloppenburg als vorrangiges Ziel.

Weitere Ziele sind:

  • Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Themen Jugendschutz und Alkoholkonsum bei Jugendlichen
  • Einnehmen einer klaren Haltung
  • Einhaltung/Umsetzung des Jugendschutzgesetzes bei Festen und Großveranstaltungen im Landkreis Cloppenburg
  • Sensibilisierung für verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol
  • Wahrnehmung der Vorbildfunktion Erwachsener
  • Rückgang von polizeilichen Auffälligkeiten
  • Schaffung von Netzwerken

Zielgruppe des Projekts:

  • Eltern
  • Kinder und Jugendliche
  • Vereinsverantwortliche
  • Geschäftsleute
  • Gastwirte
  • Lehrer
  • alle Bürger

Wer Interesse an einer Beteiligung an dem Projekt "Keine Kurzen für die Kurzen" hat, sich mit dem Thema weiter auseinandersetzen möchte oder wer weitere Informationen braucht, kann sich wenden an:

  • Fachstelle für Sucht und Suchtprävention des St. Vincenzhaus
     Präventionsfachkraft: Frau Heike Kläne
     Emsteker Straße 15
     49661 Cloppenburg
     Tel.: 04471 85960
  • Landkreis Cloppenburg
    Jugendamt/ Kreisjugendpflege: Frau Alexandra Pille
    Eschstraße 29
    49661 Cloppenburg
    Tel.: 04471 15 218

Kinder- und Jugendarbeitsschutz

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Ein wesentlicher Garant für die Gesundheit ist deren aktiver Schutz.

Dazu gehört auch der Schutz junger Menschen in der Arbeitswelt. Arbeitsschutz für Kinder und Jugendliche ist noch wichtiger als Arbeitsschutz für Erwachsene. Denn Kinder und Jugendliche sind weniger widerstandsfähig als Erwachsene und dürfen daher nicht den gleichen Belastungen ausgesetzt werden. Es gilt also, den jungen Menschen vor Überlastung zu schützen.

Neben dem Jugendarbeitsschutzgesetz gibt es die Kinderarbeitsschutzverordnung, die besondere Regelungen für die Beschäftigung von Kindern ab 13 Jahren enthält.

Das Wichtigste zum Kinder- und Jugendarbeitsschutz ist hier zu finden:

Was ist erlaubt - was nicht?

verordnung kinderarbeitsschutz

unter 15 Jahre (Kind):

Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten. Ab 13 Jahren sind leichte Tätigkeiten wie Zeitung-Austragen, Botengänge, Gartenarbeit oder Nachhilfe erlaubt - aber nur 2 Stunden werktags bzw. 3 Stunden in landwirtschaftlichen Familienbetrieben. Es darf nur außerhalb der Unterrichtszeit und nur zwischen 6 und 20 Uhr gearbeitet werden.


über 15 Jahre (Jugendlicher):

Wenn 15-Jährige noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten sie nach dem Jugendarbeitsschutz als Kinder.

zwischen 15 und 17 Jahren (Jugendlicher):
unter bestimmten Beschränkungen ist Arbeiten erlaubt:


gesetz arbeitende jugend
  • während der Schulferien max. 4 Wochen im Jahr
  • geeignete Tätigkeit
  • Arbeitszeit max. 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche; nicht an Wochenenden und Feiertagen (Ausnahme: Gastronomie, Seniorenheim)
  • Bei Schüler*innen, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, entfällt die Beschränkung auf 4 Wochen.


ab 16 Jahre:

für Tätigkeiten im Gaststätten- und Schaustellergewerbe, in mehrschichtigen Betrieben, in der Landwirtschaft, in Bäckereien/Konditoreien gelten andere Zeitgrenzen, aber mindestens 12 Stunden Freizeit zwischen 2 Arbeitstagen.

Tätigkeitsverbote für Jugendliche (ab 15 Jahren):

bei Übersteigen der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit, bei sittlichen oder gesundheitlichen Gefahren (z.B. durch Hitze, Kälte, Lärm, Umgang mit gefährlichen Stoffen)

Ausnahmen: wenn die Tätigkeiten zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind und unter Aufsicht erfolgen

Die Kontrolle der Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes obliegt den Gewerbeaufsichtsämtern.

Muttizettel: Sicher und Verantwortungsbewusst Feiern

Jugendliche möchten oft früh ins Nachtleben eintauchen. Der „Muttizettel“ erlaubt es Eltern, die Aufsichtspflicht auf eine volljährige Person zu übertragen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG). Dies muss schriftlich geschehen.

Wichtige Überlegungen für Eltern

  • Vertrauen: Ist die volljährige Person vertrauenswürdig?
  • Alkohol und Tabak: Achtet diese darauf, dass die minderjährige Person keinen hochprozentigen Alkohol oder Tabak konsumiert?
  • Verantwortungsbewusstsein: Trinkt die Aufsichtsperson nicht selbst? Kann sie die Aufsicht weiterhin wahrnehmen?
  • Nähe: Ist die Aufsichtsperson in der Nähe des Kindes?
  • Heimweg: Ist der sichere Heimweg geregelt?

Überlegungen für die Aufsichtsperson

  • Alkoholkonsum: Ich sollte keinen oder nur wenig Alkohol zu mir nehmen!
  • Anzahl: Maximal zwei Jugendliche betreue ich an diesem Abend!
  • Verantwortung: Ich bin dafür verantwortlich, dass die minderjährige Person sicher nach Hause kommt!
  • Nähe: Ich bleibe in der Nähe des Jugendlichen!
  • Konsumüberwachung: Ich achte auf den Konsum des Jugendlichen (ab 16 nur Bier, Sekt, Wein; Tabak ab 18)!
  • Vorbildfunktion: Ich selber bin Vorbild!

Schwangerschaft und Alkohol

Die Mythen rund um das Thema Schwangerschaft und der Konsum von „ein Gläschen Alkohol“ halten sich hartnäckig. Jede fünfte Frau in Deutschland trinkt während der Schwangerschaft (un)bewusst Alkohol. Der Alkoholkonsum kann in dieser Zeit Folgeschäden hervorrufen. Pro Jahr werden ca. 10.000 alkoholgeschädigte Babys in Deutschland geboren.

Menschen mit FASD haben oft Schwierigkeiten in allen Lebensphasen, wobei die größten Probleme meist in der Bewältigung des Alltags liegen. Ursache dafür ist die Schädigung des Frontalhirns und die daraus resultierenden Störungen der Exekutivfunktionen. Ein selbstbestimmtes Leben in der Gesellschaft ist nur den wenigsten Jugendlichen und Erwachsenen mit FASD möglich.

Daher hat sich eine Arbeitsgruppe dieses Themas angenommen und möchte dazu informieren, aufklären und vor allem sensibilisieren.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier:

https://gesundheitsregion-clp.de/gesundheitsregion/themen/gesundheitsfoerderung-und-praevention/schwangerschaft-und-alkohol.php

Sollten Sie Kontakt zu einer Selbsthilfegruppe suchen oder brauchen weitere Informationen dazu, finden Sie diese hier: 

https://selbsthilfe-cloppenburg.de/selbsthilfegruppen/