Wohngeld

Allgemeines zum Wohngeldantrag

Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Das Wohngeld wird als Mietzuschuss (für Mieterinnen und Mieter) oder als Lastenzuschuss (für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer) geleistet und ist als zweckgebundene Leistung zur Aufbringung der Miete oder Belastung zu verwenden.

Was ist zu tun?

Für die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz ist ein Antrag an die zuständige Stelle zu richten. Wohngeld wird in der Regel ab Beginn des Antragsmonats gezahlt. Sie können den Antrag persönlich abgeben oder an die zuständige Stelle senden.

Antragsvordrucke erhalten Sie bei den Städten und Gemeinden im Landkreis Cloppenburg oder im Antragsportal des Landkreises Cloppenburgs unter folgenden Link.

Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich.

Ausführliche Informationen zum Wohngeldgesetz hält das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Umwelt für Sie bereit (siehe Linkliste auf der rechten Seite). Hier finden Sie auch einen Wohngeldrechner.

An wen können Sie sich wenden?

Wer Wohngeld beantragen möchte, wendet sich bitte an die Wohngeldstelle seiner Wohnortgemeinde:

Kontaktdaten Ihrer Wohnortgemeinde finden Sie hier

Anspruchsvoraussetzungen

Ob Sie wohngeldberechtigt sind, ist vor allem abhängig von:

  • der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder
  • der Höhe des anrechenbaren Gesamteinkommens der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

Nicht jede Miete bzw. Belastung kann bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt werden. Im Wohngeldrecht gelten Höchstbeträge, die sich nach der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder sowie der Mietenstufe (Mietenstufe I für den Landkreis Cloppenburg bzw. Mietenstufe II für die Stadt Cloppenburg) richten.

Ausschluss von Wohngeld

Empfänger sog. Transferleistungen sind vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, wenn ihre Unterkunftskosten im Rahmen der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt werden.

Zu dem vom Wohngeld ausgeschlossenen Personenkreise gehören u.a. Empfänger von

  • Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
  • Zuschüsse nach § 27 Abs. 3 SGB II,
  • Verletztengeld in Höhe des Betrages des Grundsicherungsgeldes nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
  • Leistungen zum Lebensunterhalt oder anderen Leistungen in einer stationären Einrichtung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder einem anderen Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
  • Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch.

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