Das Bundesnaturschutzgesetz ermöglicht es, dass Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die ohne rechtliche Verpflichtung und ohne öffentliche Fördermittel durchgeführt werden sollen, unter in §16 BNatSchG aufgeführten Bedingungen als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anerkannt werden können. Diese bevorrateten, vorgezogenen naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen werden umgangssprachlich als Flächenpools (Planung auf theoretischer Ebene erfolgt) oder Öko-Konten (Planung bereits praktisch umgesetzt) bezeichnet.
Dabei hat die Naturschutzbehörde die Verpflichtung, zu prüfen, ob es sich um geeignete Maßnahmen handelt, die eine erhebliche und nachhaltige Verbesserung des derzeitigen Zustandes von Natur und Landschaft hervorrufen und nicht im Widerspruch zu übergeordneten Programmen und Plänen stehen.
Für die Prüfung benötigt die Naturschutzbehörde eine Dokumentation des Ausgangszustandes der Flächen und eine quantitative Bewertung der Aufwertung. Als Bewertungssystem wird in der Regel das Osnabrücker Modell angewandt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, erkennt die Naturschutzbehörde das Ökokonto schriftlich an.
Es ist darauf zu achten, dass sich sowohl der Eingriff als auch die Kompensation, hier: „Ökopunkte“, im gleichen Naturraum befinden. Dies können Sie online überprüfen (siehe Link „Umweltkarten Niedersachsen“ auf dieser Seite).
Die Vermarktung der „Ökopunkte“ erfolgt in Eigenregie durch den Poolbetreiber /die Poolbetreiberin.
