Bauen im Außenbereich

Im Gegensatz zu Einzelbauvorhaben im Außenbereich, bei denen die Eingriffsregelung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgt, wird sie in der Bauleitplanung bereits im Vorfeld auf Grundlage des Baugesetzbuches im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1a BauGB berücksichtigt.

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungs- und Bebauungsplänen) werden die Auswirkungen auf Natur und Landschaft frühzeitig geprüft und in die Planung einbezogen. Ziel ist es, Beeinträchtigungen möglichst zu vermeiden und unvermeidbare Eingriffe auszugleichen.

Die Bauleitplanung erfolgt auf Grundlage übergeordneter Planungen, insbesondere der Raumordnung sowie des Flächennutzungsplanes. Darauf aufbauend wird der Bebauungsplan entwickelt.

Im Verfahren werden die naturschutzfachlichen Belange durch entsprechende Fachbeiträge berücksichtigt. Hierzu zählen insbesondere die Erfassung und Bewertung von Biotoptypen sowie – sofern erforderlich – faunistische Untersuchungen. Auf dieser Grundlage werden die Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt und bewertet sowie geeignete Maßnahmen entwickelt.

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung erfolgt somit in der Regel bereits auf der Ebene des Bebauungsplans. Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen werden im Umweltbericht dargestellt und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Kompensation entwickelt. Dazu gehören beispielsweise der Erhalt vorhandener Gehölze, die Entwicklung neuer Grünstrukturen oder Maßnahmen zum Ausgleich von Flächenversiegelungen.

Die erforderlichen Maßnahmen werden im Bebauungsplan festgesetzt oder auf andere Weise rechtlich gesichert; ihre Umsetzung ist im Zuge der Vorhabenrealisierung durch die jeweiligen Vorhabenträger zu gewährleisten.

Herr Sto­cken­ho­fen

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