09.12.2025 - Für das u.g. Vorhaben wird beim Landkreis Cloppenburg eine Genehmigung beantragt. Gem. § 7 Anlage 1 Nr. 1.6.3 UVPG* ist für dieses Vorhaben im Rahmen einer Vorprüfung festzustellen, ob die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist.Für das Vorhaben konnte keine UVP-Pflicht festgestellt werden. Alles Weitere entnehmen Sie bitte dem beigefügten Anhang. .weiter
08.12.2025 - A. Aufhebung angeordneter Maßnahmen für Schutzzonen Ich hebe die mit tierseuchenrechtlicher Allgemeinverfügung (39/2025 CLP) vom 17.11.2025 unter Buchst. C Nr. 1 und Nr. 2 angeordneten Schutzzonen auf. Die in der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung (39/2025 CLP) vom 17.11.2025 als Schutzzonen bezeichneten Gebiete werden Teil der mit tierseuchenrechtlicher Allgemeinverfügung (39/2025 CLP) unter Buchst. C Nr. 3 festgesetzten Überwachungszone, so dass für die in den ehemaligen Schutzzonen liegenden Geflügel haltenden Betriebe nunmehr die Maßregeln der Überwachungszone gelten, soweit nicht aufgrund sonstiger festgelegter Schutzzonen weiterhin die Maßregeln für Schutzzonen gelten. B. Inkrafttreten Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.weiter
06.12.2025 - Allgemeinverfügung: Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung (59/2025 CLP) zur Aufhebung angeordneter Maßnahmen für eine Schutzzone, eine Anschluss-Schutzzone und eine Anschluss-Überwachungszone zum Schutz gegen die aviäre Influenza Allgemeinverfügung: Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung (60/2025 CLP) zur Festlegung einer Sperrzone zum Schutz gegen die aviäre Influenza Alles Weitere entnehmen Sie bitte dem beigefügten Anhang. .weiter
04.12.2025 - A. Aufhebung angeordneter Maßnahmen für eine Schutzzone Ich hebe die mit tierseuchenrechtlicher Allgemeinverfügung (31/2025 CLP) vom 12.11.2025 unter Buchst. A Nr. 1 angeordnete Schutzzone auf. Ich hebe die mit tierseuchenrechtlicher Allgemeinverfügung (33/2025 CLP) vom 13.11.2025 unter Buchst. A Nr. 1 angeordnete Schutzzone auf. Die in der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung (31/2025 CLP) vom 12.11.2025 sowie die in der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung (23/2025 CLP) vom 13.11.2025 als Schutzzonen bezeichneten Gebiete werden Teil der mit tierseuchenrechtlicher Allgemeinverfügung (39/2025 CLP) festgesetzten Überwachungszone, so dass für die in den ehemaligen Schutzzonen liegenden Geflügel haltenden Betriebe nunmehr die Maßregeln der Überwachungszone gelten, soweit nicht aufgrund sonstiger festgelegter Schutzzonen weiterhin die Maßregeln für Schutzzonen gelten.weiter
03.12.2025 - A. Aufhebung angeordneter Maßnahmen für eine Schutzzone Ich hebe die mit tierseuchenrechtlicher Allgemeinverfügung (30/2025 CLP) vom 12.11.2025unter Buchst. A Nr. 1 angeordnete Schutzzone auf. Das in der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung (30/2025 CLP) vom 12.11.2025 alsSchutzzone bezeichnete Gebiet wird Teil der mit tierseuchenrechtlicher Allgemeinverfügung(39/2025 CLP) vom 17.11.2025 festgesetzten Überwachungszone, so dass für die in derehemaligen Schutzzone liegenden Geflügel haltenden Betriebe nunmehr die Maßregelnder Überwachungszone gelten, soweit nicht aufgrund sonstiger festgelegter Schutzzonenweiterhin die Maßregeln für Schutzzonen gelten. B. Inkrafttreten Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Alles Weitere entnehmen Sie bitte dem beigefügten Anhang.weiter
02.12.2025 - Auf der Grundlage der Art. 60 bis 71 der VO (EU) 2016/429* i. V. m. Art. 11 bis 67 der VO (EU) 2020/687* i. V. m. § 18 bis 33 der GeflPestSchV* werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt: Festlegung einer Anschluss-Sperrzone Im Landkreis Oldenburg in der Gemeinde Großenkneten ist am 02.12.2025 in einem Nutzgeflügelbestand der Ausbruch der hochpathogenen aviären Influenza (Geflügelpest) amtlich festgestellt worden. Alles Weitere entnehmen Sie bitte dem beigefügten Anhang. .weiter
01.12.2025 - Bekanntmachung gem. § 5 (2) UVPG* über die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung (55/2025 CLP) zur Aufhebung angeordneter Maßnahmen für Schutzzonen zum Schutz gegen die aviäre Influenza Alles Weitere entnehmen Sie bitte dem beigefügten Anhang. .weiter
29.11.2025 - A. Aufhebung angeordneter Maßnahmen für eine Schutzzone Ich hebe die mit tierseuchenrechtlicher Allgemeinverfügung (24/2025 CLP) vom 08.11.2025 unter Buchst. A Nr. 1 angeordnete Schutzzone auf. Das in der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung (24/2025 CLP) vom 08.11.2025 als Schutzzone bezeichnete Gebiet wird Teil der mit tierseuchenrechtlicher Allgemeinverfügung (39/2025 CLP) vom 17.11.2025 festgesetzten Überwachungszone, so dass für die in der ehemaligen Schutzzone liegenden Geflügel haltenden Betriebe nunmehr die Maßregeln der Überwachungszone gelten, soweit nicht aufgrund sonstiger festgelegter Schutzzonen weiterhin die Maßregeln für Schutzzonen gelten. B. InkrafttretenDiese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Alles Weitere entnehmen Sie bitte dem beigefügten Anhang.weiter
28.11.2025 - Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung (53/2025 CLP) zur Aufhebung angeordneter Maßnahmen für Schutzzonen zum Schutz gegen die aviäre Influenza Bekanntmachung: Genehmigung zur Neuerrichtung von zwei Windkraftanlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Bekanntmachung: Genehmigung zur Neuerrichtung von zwei Windkraftanlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Alles Weitere entnehmen Sie bitte dem beigefügten Anhang. .weiter
27.11.2025 - Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung (50/2025 CLP) zur Aufhebung angeordneter Maßnahmen für eine Schutzzone zum Schutz gegen die aviäre Influenza - Aufhebung angeordneter Maßnahmen für eine Schutzzone Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung (51/2025 CLP) zur Aufhebung angeordneter Maßnahmen für eine Schutzzone zum Schutz gegen die aviäre Influenza - Festlegung einer Sperrzone Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung (52/2025 CLP) zur Aufhebung angeordneter Maßnahmen für eine Schutzzone zum Schutz gegen die aviäre Influenza - Wiedereinstallungsverbot Puten Alles Weitere entnehmen Sie bitte dem beigefügten Anhang.weiter