Allgemeiner Sozialdienst (ASD) - Bezirkssozialarbeit

Auftrag der Jugendhilfe

Grundlage des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilferecht) ist ein präventiv wirkendes, partnerschaftliches sozialpädagogisches Leistungsverständnis. Die Jugendhilfe hat den Auftrag:

  • junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen
  • Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen
  • Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen.
  • dazu beizutragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen

Öffentliche Jugendhilfe ist darüber hinaus verpflichtet, bei fehlender Mitwirkung zum Kindeswohl auch Zwangsmaßnahmen einzuleiten und gegen den Willen der Eltern zu intervenieren.

Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)

Personensorgeberechtigte, die den Eindruck haben, Hilfe, Rat oder Unterstützung zu benötigen oder einfach mit Erziehungssituationen nicht mehr allein zurechtkommen, brauchen sich nicht zu scheuen, sich an das Jugendamt zu wenden. Der Anstoß kann natürlich auch vom Kind oder Jugendlichen ausgehen, denn diese haben ebenfalls das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.

Hilfe zur Erziehung wird immer dann gewährt, wenn ein erzieherischer Bedarf vorhanden ist, den die Personensorgeberechtigten ohne Hilfe von außen nicht erfüllen können. Hier ist jeweils die Hilfe auszuwählen, die nach der Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen geeignet ist. Dabei sind die Wünsche und Vorstellungen der Eltern und des jungen Menschen selbst zu berücksichtigen.

Hilfen für eine Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung erhalten auch über 18-Jährige, i. d. R. maximal bis zum 21. Geburtstag über das Jugendamt.

Gemeinsam mit Ihnen erstellt die zuständige Bezirkssozialarbeiterin/ der Bezirkssozialarbeiter einen Hilfeplan, der die Entscheidungsgrundlagen, die einzelnen Leistungen sowie die angestrebten Hilfeziele dokumentiert.

Hilfen zur Erziehung werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt und wenn das Jugendamt der Hilfeart zugestimmt hat.

Zu den typischen Formen der Hilfen zur Erziehung zählen:

  • Familienunterstützende Hilfen (Erziehungsberatung, sozialpädagogische Familienhilfe, soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistände)
  • Familienergänzende Hilfen (Tagesgruppe)
  • Familienersetzende/-ergänzende Hilfen (Vollzeitpflege, Heimerziehung)

Kinderschutz

Wenn es Hinweise gibt, dass das Wohl und die Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen Schaden nehmen könnte, dann muss das Jugendamt zu ihrem Schutz handeln. Es hat den gesetzlichen Auftrag, Hinweisen nachzugehen und in der Regel Kontakt zur Familie und zum Kind aufzunehmen.

Das bedeutet in Fällen einer möglichen Kindeswohlgefährdung auch, vielleicht ungebeten an einer Haustür zu klingeln.

Eltern haben aber das Recht, Erziehungsfragen eigenverantwortlich zu entscheiden und Hilfen annehmen oder ablehnen zu dürfen. Dieses Recht hat jedoch seine Grenzen, wenn daraus eine Gefahr für das Kind entsteht. Bei entsprechenden Hinweisen, dass ein Kind oder Jugendlicher in Not ist, muss das Jugendamt zwischen dem notwendigen Schutz von Kindern und den Rechten von Eltern abwägen. Bei Vernachlässigung und Misshandlung hat der Schutz des Minderjährigen immer Vorrang.

In jedem Einzelfall müssen diese Fragen beantwortet werden:

  • Wie akut und wie schwerwiegend ist die Gefahr für das Kind?
  • Was ist zwingend erforderlich, damit das Kind kurz-, mittel- und langfristig keinen Schaden nimmt?
  • Und welches Handeln – ggf. auch welcher Eingriff in die Rechte von Eltern – ist dafür notwendig und gerechtfertigt?
  • Wie das Jugendamt vorgeht, ist dabei entscheidend von der Frage abhängig, ob Eltern daran mitwirken, dass sich die Situation für ihre Kinder verbessert.
Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Unterstützung der Eltern

Wenn Eltern bereit sind, selbst etwas zu verändern, damit ihre Kinder wieder geborgen und geschützt sind, dann steht das gesamte Spektrum der Hilfen zur Erziehung zur Verfügung, um Entlastung und Unterstützung für die Familien zu organisieren. In kritischen Situationen wird es notwendig sein, mit den Eltern verbindlich zu vereinbaren, was sie für ihre Kinder tun müssen und dieses auch zu kontrollieren, wie z. B. Besuche beim Arzt, täglicher Besuch des Kindergartens oder der Schule, regelmäßige Mahlzeiten.

Und wenn Eltern nicht mitwirken?

Das Familiengericht entscheidet.

Wenn Eltern Hilfen nicht annehmen wollen oder wenn sie trotz Unterstützung nicht ausreichend für ihre Kinder sorgen können, dann muss das Jugendamt ebenfalls handeln. Bei akuter Gefahr kann das Jugendamt selbst kurzfristig – auch gegen den Willen der Eltern – die notwendige Hilfe für ein Kind organisieren: Es kann ein Kind vorübergehend sicher unterbringen, es kann das Kind zum Kinderarzt bringen usw. Es bleibt aber grundsätzlich das Recht der Eltern, über die Gesundheitsversorgung oder den Aufenthaltsort ihrer Kinder zu bestimmen. Das Jugendamt ist nicht befugt, die Rechte von Eltern zu beschränken – das kann nur das Familiengericht. Wenn Eltern notwendige Hilfen verweigern, muss das Jugendamt deshalb das Familiengericht einschalten.

In einem persönlichen Gespräch mit den Eltern sucht das Familiengericht zunächst nach einer einvernehmlichen Lösung für das Kind und versucht, Eltern zu motivieren Unterstützung anzunehmen. Das Familiengericht kann Mütter und Väter aber auch zur Annahme von Hilfen verpflichten oder über das Sorgerecht und den zukünftigen Lebensort der Kinder entscheiden. Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht und ist an den Gesprächen und am Verfahren beteiligt. Es bringt sein Wissen über die Situation in der Familie und die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen ein und schlägt geeignete Hilfen vor. Das Familiengericht prüft regelmäßig, ob die Maßnahmen wirksam und weiterhin notwendig sind.

Schwierige Situationen

Es können Situationen entstehen, in denen ein Kind unzweifelhaft Hilfe und Unterstützung von außen braucht, Eltern diese aber ablehnen – und gleichzeitig die Anhaltspunkte für eine Gefährdung (noch) nicht die Schwelle überschritten haben, dass ein Familiengericht das Sorgerecht von Eltern einschränken würde.

Solche Situationen sind für die Beschäftigten der Jugendämter und für alle anderen Beteiligten sehr schwierig.

Deshalb: Kinderschutz geht alle an – Kinder und Jugendliche brauchen immer Ansprechpersonen in Schulen, Kindergärten, in Arztpraxen und in ihrer Nachbarschaft, die ihre Nöte und Signale wahr- und ernstnehmen.

Insbesondere in solchen Situationen brauchen sie aber auch Menschen, die ihren Eltern immer wieder Mut machen Hilfen anzunehmen und ihnen Ängste vor dem Jugendamt nehmen.

Beratung bei Kindeswohlgefährdung für alle, die hauptberuflich oder ehrenamtlich mit Kindern und Jugendlichen arbeiten

Das Bundeskinderschutzgesetz ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Seitdem haben alle Personen, die in beruflichem Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, Einzelfall einen Anspruch auf Beratung durch eine erfahrene Fachkraft. Dieser Anspruch besteht gegenüber dem Jugendamt. Dies ergibt sich aus § 8b Absatz 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist dabei bewusst weit gehalten. Es sind alle Personen einbezogen, die bei ihrer Berufstätigkeit Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben. Das können etwa Lehrkräfte, Ärzte, Hebammen, Personal in Schulen, Psychologen, Mitarbeiterinnen von Musik- oder Tanzschulen, Fußballtrainer sein. Aber auch Ausbilder und Kolleginnen und Kollegen von Jugendlichen im Einzelhandel, der Gastronomie und Hotellerie haben einen Beratungsanspruch.

Kurz gesagt: Jeder, der hauptberuflich oder nebenamtlich auf Honorarbasis mit Kindern und Jugendlichen arbeitet, kann sich bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung kostenfrei beraten lassen.

Für diese Beratungen gibt es »insoweit erfahrene Fachkräfte «. Diese sind auf Kindeswohlgefährdungen spezialisiert und haben viel praktische Erfahrung darin, Gefahren für das Kindeswohl zu beurteilen und Sie zu beraten, was als nächstes zu tun ist.

Die Mitwirkung einer solchen qualifizierten Fachkraft bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos für ein Kind oder einen Jugendlichen im Einzelfall trägt für Sie zu einer größeren Handlungssicherheit bei. Häufig sind nämlich die Anhaltspunkte für eine Gefährdung nicht eindeutig.

Sie müssen keine persönlichen Daten, wie Namen, Alter oder Herkunft des Kindes, angeben. Die Beratung wird zunächst in anonymisierter Form durchgeführt. Es geht dabei um die Beurteilung von Anzeichen und um die Frage, ob eine Gefährdung vorliegen könnte oder nicht. Auch die weitere Vorgehensweise kann Inhalt der Beratung sein. Erst wenn sich herausstellt, dass das betroffene Kind oder der Jugendliche akut gefährdet ist, benötigt das Jugendamt genauere Angaben, um den notwendigen Schutz umgehend sicherzustellen.

Beratungsstellen

Diese Beratung übernimmt im Auftrage des Jugendamtes die

Psychologische Beratungsstelle / Erziehungsberatungsstelle.

Emsteker Str. 15
49661 Cloppenburg
Telefon 04471/184050
Fax 04471/1840529

Bundesweite Kinderschutz-Hotline für medizinisches Fachpersonal, Professionelle in der Kinder-und Jugendhilfe sowie für die Familiengerichtsbarkeit

Hotline 0800 1921000

Neben dem Angebot der Psychologischen Beratungsstelle Cloppenburg vor Ort ist für diesen speziellen Personenkreis die nachfolgend beschriebene Beratungsmöglichkeit auch nutzbar.

Die Hotline richtete sich bislang ausschließlich an heilberufliches Fachpersonal. Mit der Zielgruppenerweiterung des Projekts auf die Kinder- und Jugendhilfe sowie die Familiengerichtsbarkeit erhalten dort Tätige seit Januar 2021 ebenfalls fachliche Expertise und niedrigschwellige Unterstützung bei Fragen zum medizinischen Kinderschutz.
 Bereits seit Oktober 2016 fördert das Bundesfamilienministerium die bundesweite, kostenfreie und 24 Stunden erreichbare Medizinische Kinderschutzhotline. Seit dem Start wurde Beratung geleistet bei Verdachtsfällen von Kindesmisshandlungen, Vernachlässigungen oder sexuellem Kindesmissbrauch/ sexueller Gewalt. Im Zentrum stehen dabei Fragen zum Umgang mit dem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung, zu Handlungsmöglichkeiten und Ansprechpartnern.

Die Kinderschutzhotline bietet eine spezifische Beratung an, beispielsweise bei Fragen zu den gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf Schweigepflicht und ärztliches Handeln. Welche Schritte kann oder muss ich in einem Kinderschutzfall einleiten? Wo gibt es Hilfe vor Ort?

Die Beraterinnen und Berater an der Hotline absolvieren zusätzlich zu ihrer medizinischen Aus- und Weiterbildung einen Kurs zur „insoweit erfahrenen Fachkraft“, der sich üblicherweise an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfe richtet. Den Beraterinnen und Beratern steht rund um die Uhr ein fachärztlicher Hintergrunddienst zur Verfügung. Das Angebot wird fortlaufend qualitätsgesichert begleitet und extern evaluiert.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Kinderschutzhotline.

Herr Bor­chers

Fax: 04471 15 337
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