Prostitutionsgewerbe
Mit dem Inkrafttreten des neuen Prostituiertenschutzgesetzes gelten seit dem 01. Juli 2017 neue Regeln für Prostituierte und für Prostitutionsbetriebe.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Prostituiertenschutzgesetzes gelten seit dem 01. Juli 2017 neue Regeln für Prostituierte und für Prostitutionsbetriebe.
Die Ausübung einer Tätigkeit als Prostituierte/r muss vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde (Kreisverwaltung) angemeldet werden, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll.
Bei der Anmeldung hat die anmeldepflichtige Person im Rahmen eines Informations- und Beratungsgesprächs folgende Unterlagen vorzulegen und Angaben zu machen:
Für die Anmeldebescheinigung ist eine Gebühr von 15,- € zu entrichten.
Weitere Informationen finden Sie im Downloadbereich auf dieser Seite.
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt die Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben eines der oben genannten Prostitutionsgewerbe müssen mindestens folgende Unterlagen vorgelegt werden:
Je nach Art des Gewerbes sind darüber hinaus weitere Unterlagen einzureichen:
Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem aufwandsbezogenen Umfang der Behörde.
Die erforderlichen Vordrucke und weitere Informationen finden Sie im Downloadbereich auf dieser Seite.