Prostitutionsgewerbe

Mit dem Inkrafttreten des neuen Prostituiertenschutzgesetzes gelten seit dem 01. Juli 2017 neue Regeln für Prostituierte und für Prostitutionsbetriebe.

Anmeldepflicht für Prostituierte

Die Ausübung einer Tätigkeit als Prostituierte/r muss vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde (Kreisverwaltung) angemeldet werden, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll.

Bei der Anmeldung hat die anmeldepflichtige Person im Rahmen eines Informations- und Beratungsgesprächs folgende Unterlagen vorzulegen und Angaben zu machen:

  • Personalausweis/Reisepass oder ein gleichwertiges Ersatzdokument
  • 2 Passfotos
  • Meldebescheinigung oder hilfsweise die Angabe einer Zustellanschrift
  • Nachweis der erfolgten gesundheitlichen Beratung beim Gesundheitsamt (nicht älter als 3 Monate)
  • ausländische Staatsangehörige haben nachzuweisen, dass sie zur Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind, sofern sie nicht freizügigkeitsberechtigt sind
  • Angabe der Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist

Für die Anmeldebescheinigung ist eine Gebühr von 15,- € zu entrichten.

Weitere Informationen finden Sie im Downloadbereich auf dieser Seite.

Erlaubnispflicht für Prostitutionsbetriebe

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt die Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

  • eine Prostitutionsstätte betreibt,
  • ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben eines der oben genannten Prostitutionsgewerbe müssen mindestens folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • förmlicher Antrag nach § 12 ProstSchG
  • Betriebskonzept
  • polizeiliches Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauszuges
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (Unbedenklichkeitsbescheinigung).

Je nach Art des Gewerbes sind darüber hinaus weitere Unterlagen einzureichen:

  • Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG
  • Vordrucke für die Erstellung eines Betriebskonzepts gem. § 16 ProstSchG
  • Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 ProstSchG
  • Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 21 ProstSchG
  • Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG

Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem aufwandsbezogenen Umfang der Behörde.

Die erforderlichen Vordrucke und weitere Informationen finden Sie im Downloadbereich auf dieser Seite.