Unterbringung für psychisch Kranke

Nach dem Gesetz über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen (Landesrecht) können Personen gegen ihren Willen zum Schutze für sich (Eigengefährdung) und gegen andere (Fremdgefährdung) in einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses nach Vorliegen eines ärztlichen Gutachtens von einem in der Psychiatrie erfahrenen Arzt eingewiesen werden. Diese Maßnahme kann durch eine Einverständniserklärung des Betroffenen für die stationäre Behandlung in einem Krankenhaus bzw. durch vorbeugende Maßnahmen des sozialpsychiatrischen Dienstes abgewendet werden. Der Beschluss über die erforderliche zwangsweise Unterbringung erfolgt durch den zuständigen Richter beim Amtsgericht. Überwiegend handelt es sich bei zwangsweisen Unterbringungen um das Vorliegen folgender Diagnosen:

  • Psychose (Verfolgungswahn, Verhalten des Betroffenen außerhalb der Realität)
  • Suizidgefährdung (Sebstmordabsichten)