Fahrerlaubnisklassen bis 18.01.2013

Klasse 1 (ab 1999 Klasse A)

bis zum 31.12.1998 (Klasse 1):

Krafträder 
(leistungsunbeschränkt)

01.01.1999 - 18.01.2013 (Klasse A):

Krafträder
Berechtigung zum Führen leistungsbeschränkter Krafträder erst nach zwei Jahren Fahrerfahrung auf Krafträdern bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg 'Direkteinstieg' in die unbeschränkte Klasse A ab 25 Jahren möglich

Klasse 1a (ab 1999 Klasse A)

bis zum 31.12.1998 (Klasse 1a):

Krafträder bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg Erwerb der Klasse 1 nur möglich nach mind. 2-jährigem Besitz der Klasse 1a und ausreichender Fahrpraxis (mind. 4.000 km)

01.01.1999 - 18.01.2013 (Klasse A):

Krafträder - Berechtigung zum Führen leistungsbeschränkter Krafträder erst nach zwei Jahren Fahrerfahrung auf Krafträdern bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg 'Direkteinstieg' in die unbeschränkte Klasse A ab 25 Jahren möglich

Klasse 1b (ab 1999 Klasse A1)

bis zum 31.12.1998 (Klasse 1b):

Krafträder bis 125 ccm, bis 11 kW; für 16- und 17jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

01.01.1999 - 18.01.2013 (Klasse A1):

 Inhalt unverändert

Klasse 2 (ab 1999 Klassen C und. CE)

bis zum 31.12.1998 (Klasse 1):

Kfz über 7.500 kg Züge mit mehr als drei Achsen

01.01.1999 - 18.01.201:

Klasse C:

Kfz über 3.500 kg mit Anhänger bis 750 kg

Klasse CE: 

Kfz über 3.500 kg mit Anhänger über 750 kg

Klasse 3 (ab 1999 Klassen B, BE, C1 und C1E)

bis zum 31.12.1998 (Klasse 3):

Kfz bis 7.500 kg Züge mit nicht mehr als 3 Achsen (d.h. es kann ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden; Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander gelten als eine Achse)

01.01.1999 - 18.01.2013

Klasse B:

Kfz bis 3.500 kg mit Anhänger bis 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse des Zuges 3.500 kg nicht überschreiten

Klasse BE:

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die nicht in die Klasse B fallen

Klasse C1:

Kfz zwischen 3.500 kg und 7.500 kg mit Anhänger bis 750 kg

Klasse C1E:

Kfz der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zul. Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten

Klassen 2,3 (ab 1999 Klassen D, DE, D1 und D1E)

bis zum 31.12.1998 (Klasse 2, 3):

je nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs + Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen

01.01.1999 - 18.01.2013:

Klasse D:

Kfz mit mehr als 8 Plätzen

Klasse DE:

Kfz der Klasse D mit Anhänger über 750 kg

Klasse D1:

Kraftomnibusse mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen

Klasse D1E:

Kfz der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten. Der Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.

Klasse 4 (ab 1999 Klasse M und ab 2005 Klasse S)

bis zum 31.12.1998 (Klasse 1):

Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 ccm/50 km/h

01.01.1999 - 18.01.2013:

Klasse M:

Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 ccm/45 km/h

Klasse S:

Neu seit 01.02.2005:
 3-rädrigere Kleinkrafträder und 4-rädrige Leichtkraftfahrzeuge bbH = 45 km/h, Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren oder maximal Nutzleistung von nicht mehr als 4 KW bei Dieselmotoren, maximale Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 KW bei Elektromotoren, bei 4-rädrigen Leichtkraftfahrzeugen Leermasse nicht über 350 KG. 

Klasse 5 (ab 1999 Klasen L und T)

bis zum 31.12.1998 (Klasse 1):

KrankenfahrstühleArbeitsmaschinen bis 25 km/h, Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h 

01.01.1999 - 18.01.2013:

Klasse L:

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende FuttermischwagenStapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Klasse T:

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern) 

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

bis zum 31.12.1998:

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in TaxenMietwagen und Krankenkraftwagen sowie Pkw bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen 

01.01.1999 - 18.01.2013:

Für die Beförderung von Fahrgästen in TaxenMietwagenKrankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich, wenn die Beförderung entgeltlich oder geschäftsmäßig erfolgt bzw. für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

Sonstige

Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung verlangt: Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).

Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:

  • Motorisierte Krankenfahrstühle, einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit
  • Elektroantrieb,
  • einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer,
  • einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg,
  • einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und
  • einer Breite über alles von maximal 110 cm.
  • Für ältere motorisierte Krankenfahrstühle mit mehr als 10 km/h gibt es Übergangsbestimmungen und Sonderregelungen (Prüfbescheinigungspflicht).
  • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

Frau Bi­lo

Fax: 04471 15 636
0.087

Frau Bohl­sen

Eschstraße 29, 49661 Cloppenburg
Fax: 04471 15 636
0.088

Frau Ge­bu­rek

Eschstraße 29, 49661 Cloppenburg
Fax: 04471 15 636
0.089

Frau Mil­ler

Fax: 04471 15 636
0.089

Frau We­ßels

Eschstraße 29, 49661 Cloppenburg
Fax: 04471 15 636
0.088