Fahrerlaubnisklassen ab 19.01.2013

AM, A1, A2, A

Klasse AM
Fahrerlaubnisklassen Klasse AM

Mopeds (bis 2013 Klasse M) mit

  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und
  • Hubraum bis 50 ccm

auch Fahrräder mit Hilfsmotor mit diesen Anforderungen

sowie

dreirädrige Kraftfahrzeuge (bis 2013 Klasse S) mit

  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
  • Hubraum von nicht mehr als 50 ccm (bei Fremdzündungsmotoren) bzw. maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren)

sowie

vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (bis 2013 Klasse S) mit

  • Leermasse von nicht mehr als 350 kg (ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen) und
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
  • Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) bzw. maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren)
Klasse A1
Fahrerlaubnisklassen Klasse A1

Leichtkrafträder mit (bis 2013 Klasse A1)

  • Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und
  • Nennleistung von nicht mehr als 11 kW
  • Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,1 kW/kg

sowie

dreirädrige Kraftfahrzeuge mit (bis 2013 Klasse B)

  • symmetrisch angeordneten Rädern und
  • Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren und/oder
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • Leistung von bis zu 15 kW
Klasse A2
Fahrerlaubnisklassen Klasse A1, A

Krafträder (bis 2013 Klasse A) mit

  • Nennleistung von nicht mehr als 35 kW und
  • Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 kW/kg
Klasse A
Fahrerlaubnisklassen Klasse A

Krafträder (bis 2013 Klasse A) mit

  • Hubraum von mehr als 50 ccm und
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h

sowie

dreirädrige Kraftfahrzeuge (bis 2013 Klasse B) mit

  • Leistung von mehr als 15 kW oder
  • mit symmetrisch angeordneten Rädern und
  • Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) und/oder
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h

B, B mit Schlüsselzahl 96 und BE

Klasse B
Fahrerlaubnisklassen Klasse B

Kraftfahrzeuge (bis 2013 Klasse B) mit

  • zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und
  • nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz

und Kombinationen

  • mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder

mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt

Klasse B mit Schlüsselzahl 96
Fahrerlaubnisklassen Klasse B

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination (bis 2013 Klasse BE) mit

  • einem Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und

zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von nicht mehr als 4.250 kg

Klasse BE
Fahrerlaubnisklassen Klasse BE

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination (bis 2013 Klasse BE) mit

  • einem Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3500 kg

 

C1, C1E, C, CE

Klasse C1
Fahrerlaubnisklassen Klasse C1

Kraftfahrzeuge (bis 2013 Klasse C1) mit

  • zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und
  • nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz

auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg

Klasse C1E
Fahrerlaubnisklassen Klasse C1E

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination (bis 2013 Klasse BE) mit

  • einem Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr 3.500 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12000 kg

Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination (bis 2013 Klasse C1E) mit

  • Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12000 kg
Klasse C
Fahrerlaubnisklassen Klasse C

Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination (bis 2013 Klasse C) mit

  • Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse der Kombination von mehr als 12.000 kg und

Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination (bis 2013 Klasse C) mit

  • Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg
Klasse CE
Fahrerlaubnisklassen Klasse CE

Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination (bis 2013 Klasse CE) mit

  • Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse der Kombination von mehr als 12.000 kg und

Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination (bis 2013 Klasse CE) mit

  • Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg

D1, D1E, D, DE

Klasse D1
Fahrerlaubnisklassen Klasse D1

Kraftfahrzeuge (bis 2013 Klasse D1)

  • die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und
  • deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt

auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg

Klasse D1E
Fahrerlaubnisklassen Klasse D1E

Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination (bis 2013 Klasse D1E) mit

  • Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg

 

Klasse D
Fahrerlaubnisklassen Klasse D

Kraftfahrzeuge (bis 2013 Klasse D)

  • zur Personenbeförderung und
  • mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz

auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg

 

Klasse DE
Fahrerlaubnisklassen Klasse DE

Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination (bis 2013 Klasse DE) mit

  • Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse der Kombination von mehr als 12.000 kg und
  • Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination mit
  • Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg

T, L

Klasse L
Fahrerlaubnisklassen Klasse L
  • Zugmaschinen (bis 2013 Klasse T) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen (bis 2013 Klasse T) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h

die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern) 

  • Zugmaschinen (bis 2013 Klasse L)
  • , die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und
  • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie

selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge (bis 2013 Klasse L) jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern

Klasse T
Fahrerlaubnisklassen Klasse T
  • Zugmaschinen (bis 2013 Klasse T) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen (bis 2013 Klasse T) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h

die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern) 

Sonstige

Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung verlangt:

  • Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).
  • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

Die Fahrerlaubnisklassen für motorisierte Krankenfahrstühle finden Sie auf der Seite Krankenfahrstühle.

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie Pkw bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen:

Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich, wenn die Beförderung entgeltlich oder geschäftsmäßig erfolgt bzw. für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

Wie bei der Umstellung der alten Klassen im Rahmen der Umsetzung der sog. 2. EG-Führerscheinrichtlinie (91/439/EWG vom 29. Juli 1991) erfolgt auch hier die Umstellung der alten Klassen und Besitzstände nach Absatz 7 in Verbindung mit Anlage 3 bei einem Umtausch des Führerscheins. Der Umfang der Berechtigung wird sich aus Anlage 3 ergeben, die wegen noch nicht bekannt gegebener harmonisierter Schlüsselzahlen durch die EU noch nicht vorgelegt werden kann. Damit werden Rechtsunsicherheiten für die Fahrerlaubnisinhaber vermieden.

Eine Übersicht neuer Klassen bei Umstellung einer bis zum 18.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis finden Sie in den Downloads auf dieser Seite.

Frau Bi­lo

Fax: 04471 15 636
0.087

Frau Bohl­sen

Eschstraße 29, 49661 Cloppenburg
Fax: 04471 15 636
0.088

Frau Ge­bu­rek

Eschstraße 29, 49661 Cloppenburg
Fax: 04471 15 636
0.089

Frau Mil­ler

Fax: 04471 15 636
0.089

Frau We­ßels

Eschstraße 29, 49661 Cloppenburg
Fax: 04471 15 636
0.088