AM, A1, A2, A
Klasse AM:
Mindestalter 16 Jahre
Klasse A1:
Mindestalter 16 Jahre
Klasse A2:
Mindestalter 18 Jahre
Klasse A:
a) 24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang,
b) 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder c) 20 Jahre für Krafträder bei stufenweisem Zugang
B, BE
Klassen B, BE:
a) 18 Jahre
b) 17 Jahre
- aa) bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 nach § 48a,
- bb) bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
- aaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin,
- bbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Fachkraft im Fahrbetrieb oder
- ccc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Beschränkungen:
Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat
C1, C1E, C, CE
Klasse C1, C1E:
Mindestalter 18 Jahre
Klasse C, CE:
a) 21 Jahre
b) 18 Jahre nach
- aa) erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) in der jeweils geltenden Fassung,
- bb) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
- aaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin,
- bbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Fachkraft im Fahrbetrieb oder
- ccc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Beschränkungen:
Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat oder die Ausbildung nach Buchstabe b abgeschlossen ist.
D1, D1E, D, DE
Klasse D1, D1E:
a) 21 Jahre
b) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
- aa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin,
- bb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Fachkraft im Fahrbetrieb oder
- cc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Beschränkungen:
Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur
- bei Fahrten im Inland und
- im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht oder die Ausbildung nach Buchstabe b abgeschlossen hat.
Klasse D, DE:
a) 24 Jahre
b) 23 Jahre nur für die Klasse D nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes, c) 21 Jahre
- aa) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes oder,
- bb) nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung nach § 4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz im Linienverkehr bis 50 km
d) 20 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
- aa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin,
- bb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Fachkraft im Fahrbetrieb oder
- cc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
e) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d im Linienverkehr bis 50 km.
Beschränkungen:
Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur
- bei Fahrten im Inland und
- im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht oder die Ausbildung nach Buchstabe b, c, d oder e abgeschlossen hat.
T, L
Klasse T:
16 Jahre
Klasse L:
16 Jahre