Fahrerlaubnis auf Probe
Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie bedeutet keine Beschränkung oder Befristung, sondern dient als Bewährungszeit. Werden innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen gegen bestehende straßenverkehrsrechtliche Vorschriften begangen, werden folgende Maßnahmen durch die Fahrerlaubnisbehörde ergriffen:
Zuwiderhandlungen und Maßnahmen:
Zuwiderhandlung: eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
Maßnahme: Anordnung, an einem Aufbauseminar (Nachschulung) teilzunehmen
Zuwiderhandlung: nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
Maßnahme: Verwarnung; Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen
Zuwiderhandlung: nach Ablauf dieser Frist erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
Maßnahme: Entziehung der Fahrerlaubnis
Die Einteilung in schwerwiegende oder weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen erfolgt entsprechend Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Zusätzlich zu den genannten Maßnahmen verlängert sich die Probezeit um weitere zwei Jahre. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens drei Monate nach der Entziehung erteilt werden.
Alkoholverbot für Fahranfänger
Das Alkoholverbot gilt für all diejenigen, die noch in der (regelmäßig) zweijährigen Probezeit sind und für alle jungen Fahrerinnen und Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Es untersagt, als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl man noch unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
Fahreignungs-Bewertungssystem
Das neue Fahreignungsregister löst zum 1. Mai 2014 das bisherige Verkehrszentralregister in Flensburg ab. Es erfasst Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, die durch Verkehrsverstöße sich und andere gefährden. Das neue Fahreignungs-Bewertungssystem soll dazu motivieren, das Fahrverhalten zu verbessern.
Mit der Umstellung werden die Regelungen einfacher und leichter nachvollziehbar. Im Fahreignungsregister werden nur noch abschließend benannte Verstöße erfasst, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken.
Nach wie vor sieht das System drei Maßnahmenstufen vor:
Punktestand: 1 - 3 Punkte
Maßnahmen: Erfassung im Fahreignungsregister. Die oder der Betroffene wird darauf im Bußgeldbescheid hingewiesen. Eine Maßnahme wird nicht ergriffen.
Punktestand: 4 - 5 Punkte
Maßnahmen: Schriftliche Ermahnung und Information über die Maßnahmenstufen. Wer in dieser Stufe freiwillig ein Fahreignungsseminar besucht, kann dadurch einen Punkt abbauen.
Punktestand: 6 - 7 Punkte
Maßnahmen: Es erfolgt eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis, dass beim Erreichen der nächsten Stufe die Fahrerlaubnis entzogen wird. Auch jetzt kann ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht werden, allerdings ist kein Abbau von Punkten mehr möglich.
Punktestand: ab 8 Punkte
Maßnahmen: Die Fahrerlaubnis wird entzogen, jedoch nur, wenn zuvor die Ermahnung und Verwarnung ausgesprochen wurden. Die Stufen können, wenn Punkte zwischenzeitlich getilgt werden, mehrfach durchlaufen werden.
Um das Verkehrsverhalten zu verbessern, wird ein neues Seminar eingeführt, das aus verkehrspädagogischen und verkehrspsychologischen Elementen besteht. Die Teilnahme ist freiwillig. Bei einem Punktestand von 1 bis 5 Punkten kann 1 Punkt einmal in 5 Jahren abgebaut werden. Bei einem Punktestand von 6 bis 7 Punkten erfolgt kein Punktabzug mehr.
Die Teilnahmebescheinigung ist der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von 2 Wochen nach Beendigung vorzulegen. Danach kann ein eventueller Punkteabbau nicht mehr erfolgen.
Hinweise zum Aufbauseminar
Frist zur Teilnahme: Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar erfolgt unter Setzung einer angemessenen Frist (in der Regel 3 Monate) zur Teilnahme.
Darüber hinausgehende Fristverlängerungen kommen nur ausnahmsweise in besonderen Einzelfällen wie z. B. längere Erkrankung, welche die Teilnahmefähigkeit ausschließt, etc. in Betracht. Ein entsprechendes Attest/entsprechender Nachweis ist rechtzeitig vorzulegen. Das selbstverschuldete Versäumen der Frist auf Grund verspäteter Anmeldung, wirtschaftliches Unvermögen zur Finanzierung des Aufbauseminars, berufliche Belastung etc. stellt hingegen keine Begründung für eine Fristverlängerung dar. Fristverlängerungen sind in solchen Fällen ausgeschlossen.
Die Fahrerlaubnis ist bei nicht fristgerechter Vorlage der Teilnahmebescheinigung zu entziehen. Der Fahrerlaubnisbehörde ist diesbezüglich kein Entscheidungsermessen eingeräumt. Nach der Teilnahme kann die Fahrerlaubnis auf Antrag und nach Vorliegen der übrigen Erteilungsvoraussetzungen neu erteilt werden.
Einzelseminar: Grundsätzlich ist Teilnahme an einem Gruppenseminar vorgesehen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Teilnehmer durch die Mitwirkung an Gruppengesprächen Mängel an ihrer Einstellung zum Straßenverkehr und ihrem Verhalten beseitigen (gruppendynamischer Prozess).
Berufliche Belastung (nicht dauernde berufliche Abwesenheit), Zeitmangel, exponierte gesellschaftliche oder berufliche Stellung können nicht Anlass für die Gestattung eines Einzelseminars sein. Ein Einzelseminar ist nur möglich, wenn dem Betroffenen auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation die Teilnahme an einem Gruppenseminar nicht zumutbar ist, z. B. psychische Krise oder auch ständige berufliche Abwesenheit.
Das Einzelseminar ist formlos schriftlich mit entsprechender Begründung und Nachweisen (Attest, Bestätigung Arbeitgeber) zu beantragen.