Hebammen / Entbindungspfleger

Meldepflichten für Hebammen

Allgemeine Informationen

Für die Berufsausübung der Hebammen und Entbindungspfleger in Niedersachsen gilt das Nds. Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG) vom 19. Februar 2004.

Das Gesetz regelt insbesondere die Berufs- und Meldepflichten für angestellte und freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger in Niedersachen.

An wen muss ich mich wenden?

Meldepflicht besteht bei der unteren Gesundheitsbehörde (bei den Landkreisen oder kreisfreien Städten), in deren Bereich sich die Hebamme bzw. der Entbindungspfleger beruflich niederlassen wird bzw. tätig ist.

Meldepflichten:

Beginn, Änderung und Beendigung der Berufsausübung sind unverzüglich anzuzeigen.

Die jährliche Meldung der Berufsausübung hat bis zum 31. Januar des Folgejahres zu erfolgen, damit die Meldedaten rechtzeitig in die Jahresstatistik der unteren Gesundheitsbehörde an das Landesgesundheitsamt einfließen können.

Sollten Sie in mehreren Kommunen tätig sein, schicken Sie bitte Ihre Meldungen an alle betroffenen unteren Gesundheitsbehörden.