Gewerbeabfall & Entsorgung

Mit der novellierten Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) hat die stoffliche Verwertung einen erheblichen Vorrang gegenüber der energetischen Verwertung. Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sind somit verpflichtet, die Abfälle getrennt zu sammeln (Getrenntsammlungspflicht), damit die einzelnen Abfallfraktionen separat verwertet und qualitativ hochwertig recycelt werden können.

Gem. § 3 Abs. 1 GewAbfV sind folgende Fraktionen getrennt zu halten:

Gewerbliche Siedlungsabfälle Bau- und Abbruchabfälle
Papier, Pappe und Karton (Ausnahme Hygienepapier)

Glas (Abfallschlüssel 17 02 02)

Glas Kunststoff (17 02 03)

Kunststoffe

Metalle, einschließlich Legierungen
(17 04 01 bis 17 04 07; 17 04 11)

Metalle

Holz (17 02 01)

Holz

Dämmmaterial (17 06 04)

Textilien

Bitumengemische (17 03 02)

Bioabfälle nach § 3 KrWG

Baustoffe auf Gipsbasis (17 08 02)

hausmüllähnlicher Gewerbeabfall

Beton (17 01 01)

 

Ziegel (17 01 02)

 

Fliesen und Keramik (17 01 03)

 

Gefährliche Abfälle müssen immer getrennt von anderen Abfällen gehalten und gesondert entsorgt werden.

Im Rahmen der Überwachungspflicht gem. § 47 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist der Landkreis Cloppenburg als untere Abfallbehörde dazu angehalten, in regelmäßigen Abständen und in angemessenem Umfang Erzeuger gefährlicher Abfälle, Anlagen und Unternehmen, die Abfälle entsorgen sowie Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen zu überprüfen.