Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung

Gültige Aufenthaltserlaubnisse für Schutzberechtigte aus der Ukraine haben bis zum 4. März Bestand
02.02.2024

Am 04.12.2023 ist die Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung – UkraineAufenthFGV) verkündet worden.

Das bedeutet, dass alle Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2024 gültig sind, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fortgelten.

Die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zur Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, insbesondere nach § 51 des Aufenthaltsgesetzes, und zu Beschränkungen des Aufenthaltsrechts bleiben unberührt. Sollte das Aufenthaltsrecht bspw. aufgrund eines Auslandsaufenthalts von über sechs Monaten erloschen sein, ist die Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis notwendig.

Die Ausländerbehörde wird hierüber keine Bescheinigungen ausstellen. Falls notwendig, kann die Verordnung als Nachweis zur Verlängerung vorgelegt werden. Diese ist in deutscher und ukrainischer Sprache verfügbar.

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