Ferkelkastration und Aktionsplan Schwänzekupieren

Tierschutz bei der Ferkelkastration unter Betäubung mittels Isoflurannarkose

Sachkundenachweis zur Ferkelkastration unter Betäubung mittels Isoflurannarkose

Mit dem Inkrafttreten der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung wurde Schweinehaltern ermöglicht, nach Erwerb eines Sachkundenachweises die Kastration von Ferkeln unter Betäubung mittels Isofluran selbständig durchzuführen. Der Erwerb dieses Sachkundenachweises erfordert zunächst die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang mit theoretischer Prüfung und anschließend eine Praxisphase mit praktischer Prüfung.

Die Theoriekurse werden von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen angeboten, die Praxisphase kann auch vom bestandsbetreuenden Tierarzt begleitet werden. Die praktische Prüfung wird von einem eigens dafür bestellten Prüfer im landwirtschaftlichen Betrieb oder von Tierärzten der Landwirtschaftskammer in einem Kammerbetrieb abgenommen.

Nach erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs mit theoretischer Prüfung und der Praxisphase mit praktischer Prüfung können im Landkreis Cloppenburg ansässige Personen den Sachkundenachweis beim Landkreis beantragen.

Informationen zu angebotenen Kursen finden Sie bei der Landwirtschaftskammer (Sachkundelehrgang Ferkelkastration mittels Inhalationsnarkose) sowie der DEULA Nienburg (Sachkundelehrgang zur Ferkelkastration unter Inhalationsnarkose mit Isofluran) (siehe Linkliste).

Auffrischung der Sachkunde innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises

Sachkundeinhaber/-in sind verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises, an einer Überprüfung der praktischen Fähigkeiten bei der Durchführung der Betäubung bei der Ferkelkastration durch einen Tierarzt oder einer Tierärztin (§ 6 Abs. 5 FerkBetSachkV), sowie an einer mindestens zweistündigen Fortbildungsschulung, in der der aktuelle Wissensstand vermittelt wird (§ 6 Abs. 6 FerkBetSachkV), teilzunehmen.

Die Kurse zur Auffrischung der Sachkunde werden vom LWK ggf. auch mit den Beratungsringen angeboten. Genaue Daten wären bei den einzelnen Institutionen zu erfragen.

Die praktizierenden Tierärzte können natürlich auch Ihre Tierhalter selbst schulen.

Zu den notwendigen Inhalten hat die Uni LMU München vom BML gefördert unterstützt durch Isocom Unterlagen entwickelt (siehe Linkliste).

Darüber hinaus hat die LWK Nordrhein-Westfalen mehrere Videos zu Lehrzwecken erstellt (siehe Linkliste).

Die Überprüfungen der praktischen Fähigkeiten werden dann wieder auf den jeweiligen Höfen durchgeführt. Zur genauen Zahl der bei der praktischen Prüfung zu kastrierenden Ferkel gibt es keine feste Vorgabe. Diese Entscheidung ist Einzelfallbezogen dem Tierarzt überlassen.

Aktionsplan „Schwänzekupieren“

Optimierungsmaßnahmen

Tierhalter, die nach erfolgter Risikoanalyse gezwungen sind, Schweine mit kupierten Schwänzen einzustallen, müssen die Haltungsbedingungen und das Betriebsmanagement in ihren Betrieben dahingehend optimieren, dass Schwanzbeißen zukünftig möglichst vermieden wird und ermöglicht wird, zunächst bei einem Teil des Bestandes auf das Kupieren der Schwänze zu verzichten. Informationen zu geeigneten Optimierungsmaßnahmen sind über die Homepage des LAVES verfügbar.

Tierhaltererklärung und Risikoanalyse

Das routinemäßig durchgeführte Kupieren der Schwänze von Schweinen ist verboten. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass Verletzungen an Ohren oder Schwänzen anderer Schweine entstanden sind und andere Maßnahmen, mit denen Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen verhindert werden sollen, erfolglos geblieben sind, dürfen Schwänze von Schweinen gekürzt werden.

Tierhalter, die die Schwänze ihrer Schweine kupieren bzw. kupierte Tiere einstallen, müssen jährlich eine Tierhaltererklärung abgeben, in der u. a. die Unerlässlichkeit des Kupierens nachgewiesen werden muss. Dies beinhaltet die Durchführung einer Risikoanalyse, die sich stets auf den Zeitraum der vergangenen zwölf Monate beziehen muss. Die Verantwortung zur Durchführung der Risikoanalyse, der Erhebung von Schwanzverletzungen sowie der Umsetzung von geeigneten Optimierungsmaßnahmen liegt beim Tierhalter.

Stichtag für die Abgabe der Tierhaltererklärung für das vergangene Jahr ist der 01.07. eines jeden Jahres.

Maßnahmenplan

Tritt in einem Betrieb in einem Zeitraum von zwei Jahren anhaltend Schwanzbeißen mit Verletzungen bei jeweils mindestens 2 % der stichprobenhaft untersuchten Tiere auf, ist in der Tierhaltung ein Maßnahmenplan zur Risikominimierung zu erstellen. Dies ist z. B. der Fall, wenn bei jeder mindestens halbjährlichen Erfassung aufgrund der vorliegenden Verletzungen die Unerlässlichkeit für das Kupieren dargelegt wird.

Konsequenzen unzureichender oder fehlender Tierhaltererklärungen

Wird durch den Tierhalter nicht zum o. g. Stichtag durch die jährlich neu vorzulegende Tierhaltererklärung nachgewiesen, dass trotz eingeleiteter Maßnahmen die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Kupierverbot vorliegen, muss er damit rechnen, dass ihm das Einstallen von Schweinen mit kupierten Schwänzen untersagt wird.