FAQs zum Bußgeldverfarhen

1. Ich habe ein Schreiben mit einem Verwarnungsgeld bekommen.

Dieses Schreiben stellt ein Angebot dar. Sie können die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit annehmen und das Verfahren mit der vorbehaltslosen Zahlung des Verwarnungsgeldes abschließen.

Für den Fall, dass Sie mit der Verwarnung nicht einverstanden sind, gilt das Schreiben als Anhörung gemäß § 55 OWiG. Sie haben die Möglichkeit den Sachverhalt aus Ihrer Sicht zu schildern oder zu schweigen.

Sofern keine Reaktion Ihrerseits erfolgt, müssen Sie mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides rechnen.

 

2. Was mache mit einem Zeugenfragebogen?

Wenn Sie als Zeuge befragt werden, sind Sie zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet, wenn Ihnen kein „Zeugnisverweigerungsrecht“ zusteht.

Das Zeugnisverweigerungsrecht ist im § 52 Strafprozessordnung geregelt. Demnach muss ein Zeuge den Verlobten, Ehegatten, Lebenspartner und Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, Verwandten in der Seitenlinie bis zum dritten Grad und Verschwägerten bis zum zweiten Grad nicht benennen.

Betriebe und Unternehmen bzw. deren gesetzliche Vertreter haben kein Zeugnisverweigerungsrecht und sind zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet.

3. Ich habe eine Anhörung zum Bußgeldverfahren bekommen.

Die Anhörung ist die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit eines Betroffenen, sich zum Vorwurf der Ordnungswidrigkeit äußern zu können und entlastende Tatsachen darzulegen. Die Äußerung ist freiwillig.

Der Betroffene muss in jedem Fall Angaben zur eigenen Person machen. Ein Unterbleiben dieser Angaben stellt eine weitere Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG dar.

Die erstmalige Anordnung einer Anhörung unterbricht die „Verjährung“ (§ 33 OWiG). Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist zur abschließenden Ahndung von neuem beginnt. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der Anordnung der Anhörung, nicht der Zugang beim Betroffenen.

4. Ich habe einen Bußgeldbescheid erhalten.

Mit dem Bußgeldbescheid wird die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit durch die Verwaltungsbehörde geahndet.

Er enthält neben den persönlichen Daten und dem Tatvorwurf auch die Höhe der festgesetzten Geldbuße, ggf. eine Anordnung zum Fahrverbot und die Anzahl der im Fahreignungsregister (FAER) einzutragenden Punkte.

Gegen den Bußgeldbescheid besteht die Möglichkeit des Einspruchs. Dieses Rechtsmittel ist nach Zustellung des Bescheides innerhalb von 2 Wochen einzulegen. Hierbei zählt das Eingangsdatum des Rechtsmittels bei der Behörde.

5. Wie lege ich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein?

Sie können den Einspruch über folgende Wege an die Behörde senden:
  • Brief über den Postweg,
  • Telefax,
  • elektronisch signierter E-Mail (keine einfache E-Mail) oder
  • persönliches Erscheinen in der Behörde zur Aufnahme einer Einspruchsniederschrift

Bitte beachten Sie in allen Fällen, dass der Einspruch vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides bei der Behörde eingegangen sein muss, um die gesetzliche Einspruchsfrist zu wahren.

Ein Einspruch kann jederzeit über die oben genannten Übermittlungswege zurückgenommen werden. Mit der Einspruchsrücknahme wird der Bußgeldbescheid sofort rechtskräftig.

6. Mir droht ein Fahrverbot.

Ein Fahrverbot (bis zu 3 Monaten) kann gemäß § 25 StVG als Nebenfolge (also zusätzlich) zur Geldbuße angeordnet werden.

Ein angeordnetes, rechtskräftiges Fahrverbot untersagt das Führen von Kraftfahrzeugen aller Art, also auch solcher, für die keine Fahrerlaubnis benötigt wird (z.B. Mofa und E-Scooter). In sehr seltenen Fällen können bestimmte Fahrerlaubnisklassen vom Fahrverbot ausgenommen werden (z.B. landwirtschaftliche Fahrzeuge oder Lastkraftwagen).

Das Fahrverbot gilt weltweit für alle, die Ihren Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt in Deutschland innehaben.

Das Fahrverbot für Verkehrsteilnehmer mit ausländischem Wohnsitz gilt ausschließlich für die Bundesrepublik Deutschland. Fragen zur Ableistung solcher Fahrverbote richten Sie bitte direkt an die für Ihren Fall zuständige Bußgeldbehörde.

In aller Regel droht ein Fahrverbot bei

  • Geschwindigkeitsverstößen von mehr als 30 km/h innerhalb und mehr als 40 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften,
  • Rotlichtverstößen (Rot an Ampeln oder auch Bahnübergängen) sowie
  • Fahrten unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss.

In besonderen Ausnahmefällen kann vom Fahrverbot abgesehen werden. Hierzu muss für Sie das Fahrverbot eine ausgewöhnliche Härte darstellen, z.B. Existenzbedrohung, die von Ihnen gegenüber der Bußgeldbehörde nachzuweisen ist.

Sollte vom Fahrverbot abgesehen werden, ist die Geldbuße jedoch angemessen zu erhöhen.

In den meisten Fällen erhalten Sie seitens des Gesetzgebers eine 4-monatige Organisationszeit für den Fahrverbotsantritt zugesprochen. Das bedeutet, dass Sie gemäß § 25 Abs. 2a StVG innerhalb der ersten 4 Monate nach Rechtskraft des angeordneten Fahrverbotes selbst entscheiden dürfen, wann Sie das Fahrverbot antreten wollen. Spätestens nach Ablauf dieser 4 Monate wird das Fahrverbot Kraft Gesetz wirksam, auch wenn Sie Ihren Führerschein noch nicht in amtliche Verwahrung gegeben haben.

Grundsätzlich gilt, dass die Monatsfrist des Fahrverbotes erst in Gang gesetzt wird, wenn der Führerschein bei der verfahrensführenden Bußgeldbehörde abgegeben wurde.

Sofern Sie bereits in den letzten zwei Jahren ein Fahrverbot ableisten mussten, wird das nun angeordnete Fahrverbot sofort mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam. Die Fahrerlaubnis ist dann sofort in amtliche Verwahrung zu geben.

7. Darf ich die Geldbuße in Raten zahlen?

Grundsätzlich sollen Geldbußen einen bleibenden Eindruck hinterlassen und sind vollständig in einer Summe zu begleichen.

Sind Sie aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, die Geldbuße (vollständig) zu entrichten, kann entweder eine Stundung (Verlängerung der Zahlungsfrist) oder eine Ratenzahlung beantragt werden. Hierfür muss ein Nachweis über die Unzumutbarkeit der vollständigen Zahlung vorgelegt werden.

Sofern die Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingehalten wird, drohen gesetzliche Vollstreckungsmaßnahmen, bis hin zur gerichtlich angeordneten Erzwingungshaft.

8. Mein Kraftfahrzeug wurde widerrechtlich geparkt.

Das widerrechtliche Abstellen eines Kraftfahrzeuges (Halten oder Parken) hat eine besondere Form der Ahndung zur Folge.

In Deutschland gilt grundsätzlich das Verursacherprinzip. Das bedeutet, dass derjenige eine Verwarnung oder eine Geldbuße erhält, der das Fahrzeug benutzt und widerrechtlich abgestellt hat.

Ist der Verantwortliche bis zum Eintritt der Verjährung nicht zu ermitteln, werden die Kosten des Verfahrens dem Fahrzeughalter mittels Kostenbescheid auferlegt, siehe hierzu auch § 25a StVG.

9. Ich möchte Einsicht in meine Bußgeldakte haben (Akteneinsicht).

Gemäß § 49 OWiG dürfen Sie Einsicht in Ihre Bußgeldakte nehmen. Bitte setzen Sie sich hierzu mit der/dem für Sie zuständige/n Sachbearbeiter/in in Verbindung und vereinbaren Sie einen Termin. Die Einsicht in die Akte erfolgt ausschließlich unter Aufsicht.

Sie können Akteneinsicht auch über eine Rechtsvertretung (Rechtsanwalt) beantragen. Dem Verteidiger wird die Akte dann zur Einsicht in die Kanzleiräume zugesandt. Je nach Versandart können hier Kosten bis zu 12,00 EUR entstehen.

Herr Karl

Fax: 04471 15 836
T.202