Taxi- & Mietwagengewerbe

Allgemeine Informationen zu Taxen

Was bedeutet der Gelegenheitsverkehr mit Taxen?
Im Gegensatz zum Mietwagen dürfen sich Taxen, nicht nur am Betriebssitz des Unternehmers, sondern auch an den dafür vorgesehenen Taxi-Ständen zur Personenbeförderung bereithalten. Taxen dürfen auch von Passanten auf der Straße angefordert werden (im Gegensatz zum Mietwagen, der nach jeder Beförderung grundsätzlich wieder zum Betriebssitz zurückkehren muss).

Anders als die Mietwagen haben Taxen eine Beförderungspflicht und Betriebspflicht. Die Fahrt (auch kurze Fahrten) darf nur abgelehnt werden, wenn dem Fahrer die Beförderung nicht zuzumuten ist (z. B. bei stark alkoholisierten Personen).

Der Fahrtpreis für eine Fahrt richtet sich nach dem jeweils gültigen Taxentarif des Landkreises Cloppenburg. Der Preis wird dem Fahrgast mit dem Fahrpreisanzeiger gut sichtbar angezeigt.

Die Farbe der Fahrzeuge ist vorgegeben (hell-elfenbein, § 26 BO Kraft), sie müssen außerdem über ein Dachzeichen (Taxischild) verfügen. Im Heckfenster muss eine Ordnungsnummer angebracht sein, am Armaturenbrett muss die Anschrift des Unternehmers gut lesbar angebracht sein. Werbung darf nur den beiden seitlichen Türen angebracht werden.

Die Befreiung von diesen Bestimmungen (Farbe, Werbung) können bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Kaiserstr. 27, 26122 Oldenburg, Fax: 0441/2181-222 beantragt werden.

Können Taxikonzessionen in beliebiger Zahl beantragt werden?
Nein, die Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen ist, je nach Stadt bzw. Gemeinde, limitiert. Sie haben jedoch die Möglichkeit sich auf eine Warteliste setzen zu lassen. Hierfür reicht ein formloser Antrag (die Antragsunterlagen sind dann erst nach Aufforderung vorzulegen).

Was ist zu beachten, wenn ich nur Taxifahrer arbeiten möchte?

Dann benötigen Sie lediglich einen Führerschein zur Fahrgastbeförderung! Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an die Führerscheinstelle des Landkreises Cloppenburg

Allgemeine Informationen zu Mietwagen

Was bedeutet Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen?
 Mietwagen dürfen sich, im Gegensatz zu den Taxen, nicht auf öffentlichen Plätzen und Straßen zur Personenbeförderung bereithalten. Mietwagen müssen nach jeder Beförderung grundsätzlich wieder zum Betriebssitz des Unternehmens zurückkehren. Im Gegensatz zu den Taxen besteht keine Beförderungspflicht. Der Fahrpreis ist frei vereinbar (ist aber mittels Wegstreckenzähler zu ermitteln). Die Farbe der Fahrzeuge ist nicht vorgegeben.

Sind Mietwagengenehmigungen begrenzt?
 Im Gegensatz zu den Taxen gibt es keine Beschränkungen in der Anzahl der Genehmigungen.

Was ist zu beachten, wenn ich nur Mietwagenfahrer arbeiten möchte?
 Dann benötigen Sie lediglich einen Führerschein zur Fahrgastbeförderung! Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an die Führerscheinstelle des Landkreises Cloppenburg

Genehmigungsverfahren Taxen und Mietwagen

Genehmigungsverfahren für den Verkehr mit Taxen ( § 48 PBefG ) oder Mietwagen (§ 49 PBefG)

Die Genehmigung läuft ab: Wie ist eine Wiedererteilung zu beantragen?
 Der Gesetzgeber unterscheidet beim Fortbestehen einer Genehmigung hinsichtlich der zu erfüllenden Voraussetzungen nicht zwischen einer Ersterteilung und einer Verlängerung. Insofern sind nach Ablauf der Erlaubnis alle Unterlagen erneut zu beschaffen. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass die Zuverlässigkeitsnachweise einer regelmäßigen Überprüfung unterliegen sollen!

Beachten Sie bitte dass Sie die Antragsunterlagen 6 Wochen vor Ablauf der Genehmigungsurkunde einreichen, da ein umfangreiches Prüfverfahren notwendig ist. Der Zeitpunkt der Antragsstellung ist der Zeitpunkt, zudem der Behörde sämtliche Unterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen (§ 2 Abs. 2 Berufszugangsverordnung).

Folgende Unterlagen werden für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Verkehr mit Taxen und/ oder Mietwagen benötigt:

  • Fachliche Eignung
  • Der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person muss fachlich geeignet sein (Sach- und Fachkundigkeit). Dies kann nachgewiesen werden durch eine
  • Sach- und Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK); vorzulegen ist das Prüfungszeugnis,
  • mindestens 5-jährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der gewerblichen Personenbeförderung; ein diese Tätigkeit entsprechend bestätigendes Schreiben erhalten Sie bei der IHK,
  • abgeschlossene Ausbildung zum Reiseverkehrskaufmann, in diesem Fall ist ein Zeugnis der Abschlussprüfung vorzulegen.
  • Falls der Unternehmensinhaber die Sach- und Fachkunde nicht besitzt, sondern von ihm eine zur Führung der Geschäfte bestellte Person eingesetzt wird, ist in jedem Fall der Anstellungsvertrag vorzulegen. Dieser Vertrag muss Angaben über die erteilten Vollmachten, die vereinbarten Arbeitszeiten und über die vereinbarte monatliche Vergütung (branchenüblich) enthalten.
  • Finanzielle Leistungsfähigkeit
  • Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist durch eine Eigenkapitalbescheinigung (betrifft das Geschäftsvermögen) und ggf. die Zusatzbescheinigung nachzuweisen (betrifft das Privatvermögen), sofern das Geschäftsvermögen nicht ausreichend ist.
  • Für das erste Fahrzeug ist Eigenkapital in Höhe von 2.250,00 EUR, für jedes weitere Fahrzeug ein Betrag von 1.250,00 EUR nachzuweisen.
  • Die Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit dürfen nicht älter als 12 Monate sein und sind durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalt für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts auszustellen.
  • Führungszeugnis nach Belegart Null
  • Zu beantragen beim Einwohnermeldeamt Ihrer Wohnsitzgemeinde. Bitte geben Sie dabei das Aktenzeichen "36.1 Konzession" an.
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Zu beantragen bei der Gewerbeabteilung Ihrer Wohnsitzgemeinde. Bitte geben Sie dabei das Aktenzeichen "36.1 Konzession" an.
  • Folgende Unbedenklichkeitsbescheinigung sind vorzulegen:
  • vom Gewerbeamt der Betriebssitzgemeinde
  • von der Berufsgenossenschaft
  • von der Krankenkasse
  • vom Finanzamt
  • Diese Unbedenklichkeitsbescheinigungen dürfen bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein.
  • Die Ausfertigungen des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafterliste bzw. der Vereinssatzung,sofern es sich beim Antragsteller um eine Personenhandelsgesellschaft oder um eine juristische Person handelt.
  • Die beglaubigte Auszüge aus dem Handelsregister, sofern es sich beim Antragsteller um eine Personenhandelsgesellschaft oder um eine juristische Person handelt.
  • Des weiteren ist eine Fahrzeugliste vollständig ausgefüllt dem Antrag beizulegen. (Die Angaben sind auf den aktuellen Stand bei Antragstellung auszufüllen, lediglich die Bruttoeinnahmen beziehen sich auf das letzte Kalenderjahr (01.01. - 31.12.))
  • Bitte fügen Sie unbedingt Nachweise über die aktuelle HU, die aktuelle BO-Kraft-Abnahme und Eichbescheinigung der einzelnen Fahrzeuge bei!
  • Des Weitern werden Auskünfte über die in Ihrem Betrieb eingesetzten Fahrer benötigt. Hierzu füllen Sie bitte die Fahrerliste vollständig aus.
  • Als Nachweis über die Entrichtung der Sozialabgaben sind Bescheinigungen der Krankenkasse bzw. der Knappschaft für jeden einzelnen Mitarbeiter beizufügen.
  • Zudem ist von allen bei Ihnen beschäftigten Fahrern ein unterschriebener Nachweis der Belehrung des Taxi- bzw. Mietwagenfahrers, den Antragsunterlagen beizufügen.

Ich bitte um Ihr Verständnis dass diese Angaben im Rahmen der Aufsicht und Prüfungsbefugnisse aus den §§ 54 und 54a PBefG benötigt werden.

Die erforderlichen Vordrucke finden Sie in den Downloads am Ende der Seite.

Gebühren

bei Taxen:
 Für die Erteilung der Genehmigungsurkunde beträgt die Gebühr 150,00 EUR, sowie 40,00 EUR für jedes weitere Fahrzeug.
 Die Gebühr ist bei Ersterteilung und Wiedererteilung gleich.

bei Mietwagen:
 Für die Erteilung der Genehmigungsurkunde beträgt die Gebühr 100,00 EUR, sowie 30,00 EUR für jedes weitere Fahrzeug.
 Die Gebühr ist bei Ersterteilung und Wiedererteilung gleich.