Sonderregelungen für Menschen mit Behinderungen

Gurtbefreiung

Nach § 21 a Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen im Fahrzeug vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt angelegt sein.

Das gilt nicht für

  • Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung,
  • Lieferanten bei Haus-zu-Haus-Verkehr im Auslieferungsbezirk,
  • Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahren auf Parkplätzen,
  • Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,
  • das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,
  • Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

Von der Gurtanlegepflicht können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Voraussetzungen
Personen die von der Gurtanlegepflicht befreit werden möchten, müssen sowohl bei Erstanträgen als auch bei Folgeanträgen eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. In dieser Bescheinigung muss bestätigt werden, dass die Person auf Grund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlegepflicht befreit werden muss. Die Diagnose muss aus der Bescheinigung nicht hervorgehen.

Der ärztlichen Bescheinigung muss ebenfalls zu entnehmen sein, für welchen Zeitraum die Befreiung erforderlich ist. Wegen der Gefahren für Leben und Gesundheit beim Fahren ohne Gurt darf eine Befreiung nicht länger als unbedingt erforderlich erteilt werden.

Soweit der Arzt bestätigt, dass es sich um einen nicht besserungsfähigen Dauerzustand handelt, kann die Befreiung auf unbefristete Zeit ausgestellt werden.

Der Arzt soll bei der Ausstellung des Attestes auch berücksichtigen, dass es mehrere Gurtarten gibt. Vor Ausstellung des Attestes ist zu prüfen, ob der Patient z. B. anstatt des üblichen 3-Punkt-Gurtes auf Grund seiner Krankheit einen sogenannten Hosenträgergurt tragen könnte. Sofern dies möglich wäre, darf keine Befreiung erteilt werden. Die Umrüstung des Fahrzeuges ist zumutbar.

Antragstellung
 Die Befreiung von der Gurtanlegepflicht ist beim zuständigen Straßenverkehrsamt schriftlich oder persönlich zu beantragen. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Als Anlage ist die ärztliche Bescheinigung beizufügen.

Parkausweise für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") oder Blinde (Merkzeichen "Bl") können einen Parkausweis beantragen. Für die Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" oder "Bl" wenden Sie sich bitte an das Nieders. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Landessozialamt, Moslestr. 1, 26122 Oldenburg, Tel.: 0441/2229-0

Für die Ausstellung des Parkausweises werden folgende Unterlagen benötigt:

  • der Schwerbehindertenausweis (oder eine Kopie davon) oder
  • die aktuelle Bescheinigung des Nieders. Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie über die Zuerkennung des erforderlichen Merkzeichens
  • ein aktuelles Lichtbild

Die Ausstellung eines Parkausweises für Schwerbehinderte ist gebührenfrei.

Die Antragstellung kann persönlich oder schriftlich (formlos, kein Antragsformular auszufüllen) erfolgen. Sie können den Parkausweis in der Regel gleich mitnehmen oder bekommen den Ausweis zeitnah zugesandt.

Vorläufiger Parkausweis
 Für die Dauer des Antrags- bzw. Verwaltungsverfahrens beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jungend und Familie kann Ihnen bereits für die Zeit von sechs Monaten ein vorläufiger Parkausweis ausgestellt werden.

Hierfür werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Bestätigungsschreiben des Nieders. Landesamtes für Soziales über den dortigen Eingang Ihres Antrages auf Feststellung des Merkzeichens "aG"
  • Attest Ihres behandelnden Arztes, in dem folgender Satz unbedingt stehen muss: "Die Patientin/ der Patient ist einer außergewöhnlich gehbehinderten Person gleichzustellen".
  • Lichtbild

Die Antragstellung kann persönlich oder schriftlich (formlos, kein Antragsformular auszufüllen) erfolgen. Sie können den Parkausweis in der Regel gleich mitnehmen oder bekommen den Ausweis zeitnah zugesandt.

Die Ausstellung eines Parkausweises für Schwerbehinderte ist gebührenfrei.

Bitte beachten Sie, dass der vorläufige Parkausweis nur für die Dauer des Verwaltungsverfahrens, nicht aber für die Dauer eines Klageverfahrens erteilt werden kann.

Parkerleichterung für Schwerbehinderte ohne das Merkmal "aG"
Für Personen die nicht über das Merkmal "aG" verfügen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Parkerleichterung erteilt werden.

Dabei müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

Gemäß dieses Schreibens kommen Parkerleichterungen für Schwerbehinderte ohne Merkzeichen "aG" u.a. nur in Betracht, wenn:

  • ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 %, der allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und / oder Lendenwirbelsäule besteht. Weiterhin sind die Merkzeichen "G" (gehbehindert) und "B" (ständige Begleitung) nachzuweisen.
  • der GdB wenigstens 70 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule beträgt und bei denen gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge und die Merkzeichen "G" und „B“ vorliegen.
  • Personen, die Stromaträger mit doppeltem Stroma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnleitung) sind und denen hierfür ein GdB von wenigstens 70 zuerkannt worden ist,
  • für Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür festgestellten GdB von wenigstens 60.

Für die Ausstellung der Parkerleichterung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • der Schwerbehindertenausweis (oder eine Kopie davon) oder die aktuelle Bescheinigung des Nieders. Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie über die Zuerkennung des erforderlichen Merkzeichens
  • Bescheid des Nieders. Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie über die einzelnen Behinderungen mit dem jeweiligen Grad der Behinderung

Die Antragstellung kann persönlich oder schriftlich (formlos, kein Antragsformular auszufüllen) erfolgen. Sie können die Parkerleichterung in der Regel gleich mitnehmen oder bekommen den Ausweis zeitnah zugesandt.

Die Ausstellung einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte ist gebührenfrei.

Herr Stag­ge

Fax: 04471 15 388
0.070

Frau Koch

Fax: 04471 15 388
0.070

An­trä­ge Son­der­re­ge­lun­gen für Men­schen mit Be­hin­de­run­gen