Vergabe eines neuen Kennzeichens bzw. Ersatzkennzeichens

Sie haben die Möglichkeit, das Kennzeichen Ihrer Zulassung zu ändern (Umkennzeichnung).

Bei Verlust oder Diebstahl der Kfz-Kennzeichenschilder ist eine Umkennzeichnung und damit die Vergabe eines neuen Kennzeichens zwingend erforderlich. Das gestohlene bzw. verlorene Kennzeichen wird in die bundesweite Fahndung gegeben, um Missbrauch auszuschließen. Für eine Umkennzeichnung (neue Kennzeichenschilder) benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • gültigen Personalausweis oder
     Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung 

    Kopien von Ausweisdokumenten sind bei Zulassungen durch gewerbliche Kfz-Händler möglich. Beachten Sie hierfür bitte unseren Infobrief 02/2021

  • bei Firmen Handelsregisterauszug und aktuelle Gewerbeanmeldung sowie der Ausweis des Geschäftsführers bzw. Prokuristen
  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • bei Verlust oder Diebstahl nur eines Kennzeichens das zweite Kennzeichen
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung (Original-Gutachten)
  • Evtl. Nachweis über eine gültige Sicherheitsprüfung für schwere Nutzfahrzeuge und ähnliche
  • eVB-Nr. (bei Änderung des Halters)
  • Verlusterklärung des Halters

Falls Sie für eine andere Person eine Änderung beantragen wollen, benötigen Sie deren schriftliche Vollmacht (siehe Antragsportal rechts) und deren gültigen Personalausweis oder deren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung. Bringen Sie auch bitte Ihren eigenen Ausweis mit.

Hinweis zur Übernahme Ihres Kennzeichens auf ein neues Fahrzeug: Sofern Sie ein Fahrzeug außer Betrieb setzen und dessen Kennzeichen auf ein neues Fahrzeug übernehmen möchten, ist nach erfolgter Außerbetriebsetzung und Umkennzeichnung eine Rückfahrt mit dem alten Fahrzeug nicht zulässig.

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der jeweils geltenden Fassung. Weitere Informationen erhalten Sie gerne auf Anfrage.

Ersatzkennzeichen für ein beschädigtes Kennzeichen

Sollte ein Kennzeichen, z. B. nach einem Umfall, beschädigt sein und Sie benötigen hierfür ein neues, ist auch das zweite Kennzeichen mitzubringen, da auf beiden Kennzeichen seit dem 01.01.2015 neue Landkreisplaketten mit einem QR-Code angebracht werden.

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der jeweils geltenden Fassung. Weitere Informationen erhalten Sie gerne auf Anfrage.

Rechtsgrundlagen (Allgemein):

  • Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
  • Gebührenordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Herr Spe­cker

Fax: 04471 15 115
0.080

An­trä­ge Ver­ga­be ei­nes neu­en Kenn­zei­chens bzw. Er­satz­kenn­zei­chens