Ausfuhrkennzeichen (Export)

Ausfuhrkennzeichen

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein mit Kennzeichenschildern bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I mit Kennzeichenschildern oder Abmeldebescheinigung bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • ggf. ausländische Dokumente
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (Original-Gutachten)
  • Evtl. Nachweis über eine gültige Sicherheitsprüfung für schwere Nutzfahrzeuge und ähnliche
  • Versicherungsdreifachkarte (eine besondere gelbe Versicherungskarte; bitte fragen Sie Ihre Versicherung)
  • gültigen Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
     Kopien von Ausweisdokumenten können nicht anerkannt werden.
  • bei ausländischen Mitbürgern: Pass (ggf. mit gültigem Visum)
  • ggf. Empfangsbevollmächtigung, sofern der Antragsteller kein Wohn- oder Firmensitz in Deutschland hat. In diesem Fall muss ein Empfangsbevollmächtigter (natürliche Person) mit Hauptwohnsitz oder Firmensitz im Landkreis Cloppenburg benannt werden, der sie vertritt und sich verpflichtet Schreiben von Behörden unverzüglich an den Halter des Fahrzeuges im Ausland weiterleitet. Das entsprechende Formular steht im Antragsportal auf der rechten Seite bereit.
  • bei Firmen: Handelsregisterauszug und aktuelle Gewerbeanmeldung sowie den Ausweis der/des Geschäftsführer/s

Falls Sie für eine andere Person eine Zulassung beantragen wollen, benötigen Sie deren schriftliche Vollmacht (siehe Antragsportal rechts) und deren gültigen Personalausweis oder deren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung. Bringen Sie auch bitte Ihren eigenen Ausweis mit.

Zuständigkeit

Ein Ausfuhrkennzeichen kann nur bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden.

Dies ist die Behörde des Hauptwohnsitzes, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen. Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz ist die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.

Besteht im Inland ein Hauptwohnsitz außerhalb des Landkreises Cloppenburg ist dieser für die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens zustädnig.

Besteht im Inland kein Wohnsitz, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts eines Empfangsbevollmächtigten zuständig. Eine Empfangsbevollmächtigung kann auch bei unseren hiesigen Schilderstellen vereinbart werden.
 

Vorführung des Fahrzeugs

Ist ein Fahrzeug vor Erteilung eines Ausfuhrkennzeichens weder in Deutschland noch im EU-Ausland zugelassen gewesen und auch keine Zulassung für Deutschland vorgesehen, so ist das Fahrzeug vor Erteilung einen Ausfuhrkennzeichens bei der Zulassungsbehörde zur Identifizierung (§ 6 Abs. 8 FZV) vorzuführen.

Die Ausstellung eines Internationalen Fahrzeugscheins ist bei der Ausfuhr keine Pflicht mehr. Er kann aber auf Wunsch des Antragstellers zusätzlich zu den Ausfuhrdokumenten erstellt werden. 

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der jeweils geltenden Fassung. Weitere Informationen erhalten Sie gerne auf Anfrage.

Rechtsgrundlagen (Allgemein):

  • Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)

Herr Spe­cker

Fax: 04471 15 115
0.080

An­trä­ge Aus­fuhr­kenn­zei­chen