Gültigkeit, Geltungsdauer und Übergangsregelungen von Fahrerlaubnissen

Gültigkeit von Führerscheinen

Infolge einer europäischen Führerschein-Verordnung sind alle Führerschein-Inhaber nun dazu verpflichtet, ihre alten Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, umzutauschen. Ziel dabei ist es, einen einheitlichen EU-Führerschein im Checkkartenformat zu haben und diesen durch Eintrag in eine Führerschein-Datenbank vor Missbrauch effektiver schützen zu können.

Um große Umtauschwellen in den Behörden zu vermeiden, erfolgt der Umtausch gemäß eines durch den Bundesrat beschlossenen organisierten Stufenplanes. In der folgenden Tabelle können Sie sehen, welche Geburtsjahre bis zu welchem Datum umgetauscht haben sollen. Dabei ist zu unterscheiden, ob Sie aktuell einen Papierführerschein oder bereits einen Kartenführerschein besitzen.

Diese Regel gilt für alle rosa oder grauen Papierführerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt wurden:

Geburtsjahr: vor 1953*
Spätester Umtauschtag: 19.01.2033

Geburtsjahr: 1953 - 1958
Spätester Umtauschtag:
19.01.2022

Geburtsjahr: 1959 - 1964
Spätester Umtauschtag:
19.01.2023

Geburtsjahr: 1965 - 1970
Spätester Umtauschtag:
19.01.2024

Geburtsjahr: 1971 oder später
Spätester Umtauschtag:
19.01.2025

*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheines.

Diese Regeln gelten für alle Kartenführerscheine, die vom 01.01.1999 bis zum 18.01.2013 ausgestellt wurden:

Ausstellungsjahr: 1999 - 2001
Umtausch bis zum:
19.01.2026

Ausstellungsjahr: 2002 - 2004
Umtausch bis zum:
19.01.2027

Ausstellungsjahr: 2005 - 2007
Umtausch bis zum:
19.01.2028

Ausstellungsjahr: 2008
Umtausch bis zum:
19.01.2029

Ausstellungsjahr: 2009
Umtausch bis zum:
19.01.2030

Ausstellungsjahr: 2010
Umtausch bis zum:
19.01.2031

Ausstellungsjahr: 2011
Umtausch bis zum:
19.01.2032

Ausstellungsjahr: 2012 - 18.01.2013
Umtausch bis zum:
19.01.2033

Übergangsregelungen für "Altinhaber" (Klasse 3 und 2)

Übergangsregelungen für "Altinhaber" (Klasse 3 und 2) - EU-Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, CE*79, C und CE

Bei einem Umtausch ihrer alten Fahrerlaubnis der Klasse 3 erhalten sie neben den Klassen B und BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung.

Die Berechtigung, mit Klasse 3 auch Fahrzeugkombinationen zu führen, die nach neuem Recht zur Klasse CE gehören erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres (hierzu zählen vor allem dreiachsige Züge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg oder Züge aus einem Zugfahrzeug zwischen 3.500 kg und 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse und einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse die Leermasse des Zugfahrzeugs überschreitet).

Bei einem Umtausch vor Vollendung des 50. Lebensjahres wird auf Antrag zusätzlich zu den Klassen B, BE, C1 und C1E die Klasse CE zugeteilt, beschränkt auf Züge, die bisher in Klasse 3 fielen und befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Auf dem Führerschein erkennt man dies an der Schlüsselzahl 79 bei der Klasse CE (Spalte 12). Sofern diese Berechtigung nach Vollendung des 50. Lebensjahres weiter behalten bzw. erteilt werden soll, muss ein Antrag auf Verlängerung/Erteilung nach Fristablauf der eingeschränkten Klasse CE gestellt werden. Die Verlängerung erfolgt dann unter den allgemein geltenden Bedingungen (s. Geltungsdauer der Fahrerlaubnis auf der Rückseite).

Die geschilderte Regelung gilt auch für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2. Die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, die in die neuen Klassen C und CE fallen, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Soll die Berechtigung nach Vollendung des 50. Lebensjahres erhalten bleiben bzw. die Berechtigung erteilt werden, muss ein Antrag auf Umtausch des alten Führerscheins bzw. ein Antrag auf Verlängerung/Erteilung nach Fristablauf der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE gestellt werden (s. Geltungsdauer der Fahrerlaubnis auf der Rückseite).

Hinweise zur Geltungsdauer und Verlängerung

Hinweise zur Geltungsdauer und Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE sowie D1, D1E, D und DE

Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E haben sich einer Untersuchung ihres Sehvermögens und einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde entsprechende Nachweise vorzulegen.

Die Fahrerlaubnis dieser Klassen wird jeweils längstens für folgende Zeiträume erteilt:

Klassen C1, C1E:
bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres für fünf Jahre

Klassen D, D1, DE, D1E:
für fünf Jahre

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung:
für fünf Jahre, (besondere Anforderungen gelten bei Verlängerung über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus (spezieller Leistungstest erforderlich))

Die Gültigkeitsdauer dieser Klassen können Sie der Spalte 11 auf der Rückseite Ihres Kartenführerscheins entnehmen. Nach Ablauf der Gültigkeit dürfen Sie keine Fahrzeuge der abgelaufenen Klassen mehr führen. Weiterhin fällt mit Ablauf der Gültigkeit der Klasse C die Schlüsselzahl 172 (Spalte 12) weg.

Voraussetzung für die Verlängerung/Erteilung nach Fristablauf (Ablauf der Gültigkeit) ist die Vorlage einer Bescheinigung, eines Zeugnisses oder Gutachtens über ausreichendes Sehvermögen und einer ärztlichen Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass keine für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs bedeutsamen Beeinträchtigungen vorliegen.

Bewerber

  • um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
  • um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E über das 50. Lebensjahr hinaus,
  • um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung über das 60. Lebensjahr hinaus

müssen durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zusätzlich nachweisen, dass sie die besonderen Anforderungen an Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit erfüllen. Im Rahmen dieser Begutachtung kann auch die zuvor erwähnte allgemeine ärztliche Untersuchung sowie die Untersuchung des Sehvermögens durchgeführt werden.

Frau Bi­lo

Fax: 04471 15 636
0.087

Frau Bohl­sen

Eschstraße 29, 49661 Cloppenburg
Fax: 04471 15 636
0.088

Frau Ge­bu­rek

Eschstraße 29, 49661 Cloppenburg
Fax: 04471 15 636
0.089

Frau Mil­ler

Fax: 04471 15 636
0.089

Frau We­ßels

Eschstraße 29, 49661 Cloppenburg
Fax: 04471 15 636
0.088