Fahrlehrer- & Fahrschulwesen

Fahrlehrerwesen

Fahrlehrer sind nach dem bundeseinheitlichen Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz) und seinen Verordnungen staatlich anerkannte Lehrkräfte. Sie bilden ihre Schüler, in der Mehrzahl erwachsene Personen, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), nach den gesetzlichen Vorgaben der Fahrschüler-Ausbildungs-Ordnung (FahrschülerAusbO) in Theorie und Praxis aus.
 Ziel der Ausbildung ist das Heranbilden von Wissen und von Fertigkeiten, von Einsichten und vor allem, einem verkehrsgerechten Verhalten zum Schutz des Individuums und der Gesellschaft.
 Für die Ausbildung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis wird eine Fahrlehrerlaubnis benötigt. Die Fahrlehrerlaubnis kann für die Klassen A, BE, CE und DE auf Antrag erteilt werden. Von einer Fahrlehrerlaubnis darf nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch gemacht werden.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis sind in § 2 Fahrlehrergesetz (FahrlG) geregelt. Danach wird die Fahrlehrerlaubnis erteilt, wenn der Bewerber mindestens 21 Jahre alt, geistig, körperlich, fachlich und pädagogisch geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen, mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt, der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll, der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt, innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist, und die fachliche und pädagogische Eignung in einer Prüfung (§ 8 FahrlG) nachgewiesen hat.

Dem schriftlichen Antrag (siehe Downloads auf dieser Seite) auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis sind folgende Unterlagen beizufügen.

  • Personalausweis
  • Geburtsurkunde
  • Lebenslauf mit eigenhändiger Unterschrift
  • ein Zeugnis oder ein Gutachten über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sind
  • eine Ablichtung des nach dem 1. Januar 1999 ausgestellten Kartenführerscheins; sie muss amtlich beglaubigt sein, wenn der Führerschein nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird
  • Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung
  • Anmeldebestätigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und Bescheinigung über den dortigen Ausbildungsbeginn
  • Führungszeugnis

Nach Abschluss der Ausbildung:

  • Bescheinigung der Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung und

Nachweis der fachlichen und pädagogischen Eignung in einer Fahrlehrerprüfung sowie Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung

Der Weg zum Fahrlehrer

Der Fahrlehreranwärter um eine (Grund-)Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat zu Beginn der Ausbildung eine einmonatige Einführungsphase zu absolvieren und sich im Anschluss daran einer mindestens siebenmonatigen Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zu unterziehen. In dieser Zeit liegt eine fahrpraktische Prüfung an; nach Abschluss der Ausbildung folgt eine schriftliche und eine mündliche Fachkundeprüfung. Nach erfolgreicher Ableistung der Prüfung erhält der angehende Fahrlehrer einen befristeten Anwärterschein gemäß § 9 (1) FahrlG. Danach erfolgt eine mindestens viermonatige Ausbildung in Form eines Lehrpraktikums in einer Ausbildungsfahrschule.

Von der Anwärterbefugnis darf nur unter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers Gebrauch gemacht werden. Im Anschluss an die praktische Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule folgt eine praktische und eine theoretische Lehrprobe. Bei erfolgreichem Bestehen wird die unbefristete Fahrlehrerlaubnis (Grundfahrlehrerlaubnis) erteilt.

Nicht bestandene Prüfungen und Lehrproben können höchstens zweimal wiederholt werden. Nach dreimaligem Nichtbestehen einer Prüfung oder Lehrprobe muss sich der Bewerber einer erneuten Ausbildung für die beantragte Klasse unterziehen.

Die Dauer der Ausbildung beträgt für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A zusätzlich einen Monat und der Klasse CE oder DE zusätzlich zwei Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte.

Fortbildung

Jeder Fahrlehrer hat alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Die Lehrgänge sind an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Hiervon kann der Fahrlehrer abweichen; die Dauer der Fortbildung beträgt dann vier Tage.

Ausbildungsfahrlehrer

Um Ausbildungsfahrlehrer werden zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • der Fahrlehrer hat innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 3 Jahre hauptberuflich Fahrschülern der Klasse B Unterricht in Theorie und Praxis erteilt
  • ·der Fahrlehrer hat ein 5-tägiges Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern dieser hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist, absolviert.

Ein Ausbildungsfahrlehrer darf nur in einer Ausbildungsfahrschule tätig werden.

Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren / Verkehrspädagogik

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Seminarerlaubnis sind in §§ 45/46 FahrlG geregelt. Danach wird die Seminarerlaubnis auf Antrag (siehe Downloads am Ende der Seite) erteilt, wenn der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt, innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat, im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist und innerhalb der letzten zwei Jahre mit Erfolg an einem Einweisungslehrgang teilgenommen hat.

Von der Erlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden. Der Inhaber oder verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs muss ebenfalls die Seminarerlaubnis besitzen.

Fahrschulwesen

Wer als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftige Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die Fahrerlaubnisklassen A, BE, CE und DE erteilt.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis sind in § 18 Fahrlehrergesetz (FahrlG) geregelt. Danach wird die Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn der Bewerber mindestens 25 Jahre alt ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Weiter dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach § 29 FahrlG nicht erfüllen kann. Der Bewerber muss die Fahrlehrererlaubnis für die Klasse besitzen, für die die Fahrschulerlaubnis beantragt wird. Außerdem muss er mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig gewesen sein und an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen haben. Auch muss der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in den betreffenden Fahrerlaubnisklassen bestimmten Lehrfahrzeuge vorhalten.

Ist der Bewerber eine juristische Person oder Personengesellschaft, wird die Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn der Unterrichtsraum, die Lehrmittel und die Lehrfahrzeuge zu Verfügung stehen und keine Tatsachen vorliegen, die die zur Vertretung berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und eine von ihnen, die die übrigen Voraussetzungen erfüllt, zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt wird.

Mit dem Antrag (s. Downloads am Ende der Seite) sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins als Nachweis über den Besitz der Fahrlehrerlaubnis für die Klasse, für welche die Fahrschulerlaubnis beantragt wird
  • Unterlagen über eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Fahrlehrer
  • Bescheinigung über die Teilnahme an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft
  • Erklärung ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde
  • maßstabsgerechter Plan des Unterrichtsraumes mit Angaben über die Ausstattung
  • Erklärung, dass die erforderlichen Lehrmittel zur Verfügung stehen
  • Aufstellung über Anzahl und Art der zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate)
  • Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten
  • Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)

Nur bei juristischen Personen oder Personengesellschaften zusätzlich:

  • Formlose Erklärung, welche berufliche Verpflichtungen der verantwortliche Leiter sonst noch zu erfüllen hat ()
  • Beglaubigter Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister
Zweigstellenerlaubnis

Eine Zweigstellenerlaubnis wird auf Antrag (s. Downloads am Ende der Seite) erteilt, wenn Unterrichtsraum, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge den Vorgaben der Rechtsverordnungen entsprechen und gewährleistet ist, dass der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs seinen Pflichten nach § 29 FahrlG nachkommen kann.

Ausbildungsfahrschule

Eine Fahrschule, an der Fahrlehreranwärter tätig sind, darf gemäß § 35 FahrlG nur betreiben oder verantwortlich leiten, wer innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat, erfolgreich an einem mindestens fünftägigen Einweisungsseminar teilgenommen hat, die Zuverlässigkeit besitzt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausbildung von Fahrlehreranwärtern bietet.

Herr Lück­mann

Fax: 04471 15 636
0.085

An­trä­ge Fahr­leh­rer- und Fahr­schul­we­sen