Fahrerlaubnis-Verordnung - Ausnahmen

Ausnahmen vom Mindestalter

Die Erteilung einer Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn im Einzelfall außergewöhnliche Umstände vorliegen, die für die Antragstellerin oder den Antragsteller eine unzumutbare Härte bedeuten. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist abzuklären, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller das Ziel (auch) auf andere Weise erreichen kann. Hierzu zählt u. a. die Nutzung von Fahrzeugen anderer Fahrerlaubnisklassen, die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, Mitfahrgelegenheiten, Zimmeranmietung vor Ort etc.
 Das vorgeschriebene Mindestalter darf durch die Erteilung der Ausnahme um höchstens 1 Jahr unterschritten werden.
 Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Befreiung von Vorschriften über das Mindestalter ist gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 FeV in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (MPU) zu fordern.

Ausnahme Klasse L oder T

Eine unzumutbare Härte hinsichtlich der Klassen L und T kann z.B. vorliegen,

  • falls der von einem Ehepaar bewirtschaftete Betrieb auf Grund einer längeren schweren Erkrankung eines Ehepartners nur mit Hilfe des Sohnes / der Tochter weitergeführt werden kann, der dafür die Fahrerlaubnis der Klasse L oder T benötigt.
  • ein Zeugnis des behandelnden Arztes sowie eine Bescheinigung der Landwirtschaftskammer sind vorzulegen.
Ausnahme Klasse B

Eine unzumutbare Härte hinsichtlich der Klasse B kann z.B. vorliegen bei:

  • Weit entfernt liegenden Ausbildungsorten, wenn andere Möglichkeiten nicht gegeben sind, wie z.B. die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Inanspruchnahme von Mitfahrgelegenheiten, Benutzung von Fahrzeugen, für die keine Ausnahme erforderlich ist (Klasse M und A 1 ab 16. Lebensjahr), Wohnsitzverlegung an den Ausbildungsort.
     Hinsichtlich der zumutbaren Wegezeiten wird ergänzend auf § 3 Abs. 1 lit. b der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises hingewiesen. Eine Überschreitung der gemäß § 114 Abs. 2 S. 2 NSchG zu berücksichtigenden Belastbarkeit einer Schülerin oder eines Schülers liegt grundsätzlich nicht vor, soweit folgende Schulwegzeiten nicht überschritten werden: Für Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs II nicht mehr als 90 Minuten für den reinen Schulweg in eine Richtung.
  • Betreuung hilfs- und pflegebedürftiger Angehöriger, wenn hierzu Fahrten mit dem PKW erforderlich sind und die Betreuung durch andere Angehörige oder Dritte nicht sichergestellt werden kann und die Erforderlichkeit vom Medizinischen Dienst testiert wird.

Unzumutbare Härte liegt dagegen nicht vor bei Leistungssportlerinnen und Leistungssportlern zum Erreichen von Wettkampf- oder Trainingsstätten.

Prüfung vor Erreichen des Mindestalters

Die praktische Prüfung darf einen Monat vor Erreichen des Mindestalters für die beantragte Fahrerlaubnisklasse abgenommen werden. Hiervon dürfen die Fahrerlaubnisbehörden in besonderen Einzelfällen Ausnahmen dahingehend erteilen, dass die Prüfung bis zu zwei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden darf, wenn der Bewerber nach Abschluss der Ausbildung daran gehindert ist, die Prüfung innerhalb der gesetzlichen Frist abzulegen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn ein längerer Auslandsaufenthalt, der Beginn der Ausbildung oder des Wehr- oder Zivildienstes an einem weit entfernten Ort vor Erreichen des Mindestalters ansteht. Der Besuch eines Intensivkurses, einer Ferienfahrschule oder die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Urlaubstages bzw. das Versäumen einzelner Unterrichtsstunden/eines Schultages stellen jedoch kein Grund für die Erteilung einer Ausnahme dar.