Begleitetes Fahren mit 17

Durch die Teilnahme am "Begleiteten Fahren ab 17" kann das Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE (Pkw) auf 17 Jahre abgesenkt werden, verbunden mit der Auflage, dass das Fahrzeug bis zum 18. Geburtstag nur in Begleitung einer namentlich benannten "verkehrszuverlässigen" Person geführt werden darf. Damit schließt dieses Modell an die professionelle Ausbildung in den Fahrschulen an. Der junge Fahrer ist nach dem Ablegen seiner vollständigen Fahrprüfung eigenverantwortlicher Führer des Pkw.

Begleitperson

Um als Begleiter hierfür zugelassen zu werden, muss eine Person:

  • das 30. Lebensjahr vollendet haben,
  • mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) sein
  • und darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.

Darüber hinaus gilt für den Begleiter eine "0,5-Promille-Grenze" und ein Drogenverbot, auch wenn er nicht Führer des Pkw ist. Während der Dauer eines Fahrverbots und nach der Entziehung der Fahrerlaubnis darf eine eingetragene Begleitperson nicht als Begleitperson fungieren, auch wenn die Begleitperson weiterhin in der Prüfungsbescheinigung eingetragen ist. Die Streichung des Namens der Begleitperson auf der Prüfungsbescheinigung erfolgt in diesen Fällen nicht.

Er hat keine Ausbildungsfunktion, er ist also kein "Laienfahrlehrer", er ist lediglich Ansprechpartner für den jungen Fahranfänger und soll Rat und Hinweise erteilen. Führt der Fahranfänger einen Pkw ohne die benannte Begleitperson, führt dies zum Widerruf der Fahrerlaubnis.

Die Anzahl der Begleitpersonen ist nicht limitiert. Die Begleitpersonen müssen bei Antragstellung namentlich genannt werden und ihr Einverständnis erklären.

Prüfungsbescheinigung und Fahrerlaubnisklassen AM und L

Hat der Bewerber zum Zeitpunkt der praktischen Prüfung das 17. Lebensjahr bereits vollendet, so wird nach bestandener praktischer Prüfung eine sogenannte Prüfungsbescheinigung (DIN A5 hochkant, rosa) ausgehändigt. Diese berechtigt zum Fahren mit Begleitperson in der gesamten Bundesrepublik Deutschland, nicht jedoch im Ausland (Ausnahme: Österreich). Da die Prüfungsbescheinigung kein Lichtbild des Inhabers trägt ist zusätzlich ein Lichtbildausweis mitzuführen. Hat der Bewerber zum Zeitpunkt der bestandenen praktischen Prüfung das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet, so bekommt er vom Fahrerlaubnisprüfer nur eine sog. Prüfbescheinigung ausgehändigt. Diese dokumentiert nur die bestandene Prüfung und berechtigt nicht zum Fahren. Mit Vollendung des 17. Lebensjahres kann sich der Bewerber dann die endgültige Prüfungsbescheinigung bei der zuständigen Verkehrsbehörde abholen.

Da die Führerscheinklasse B auch die Klassen AM (Kleinkraftfahrzeuge) und L (Traktoren) enthält und diese Klassen bereits mit 16 Jahren erworben werden können, gilt die Prüfungsbescheinigung auch als Führerschein der Klassen AM und L. Die Auflage der Begleitperson gilt nur für Fahrzeuge der Klassen B und BE, daher dürfen Fahrzeuge der Klassen AM und L von Anfang an ohne Begleitperson gefahren werden. Dies jedoch nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Auf Antrag kann aber zusätzlich ein regulärer Kartenführerschein für die Klassen AM und L ausgestellt werden, mit welchem auch international gefahren werden darf.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres kann der Inhaber die Prüfungsbescheinigung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gegen einen regulären Kartenführerschein umtauschen. Die Prüfungsbescheinigung verliert ihre Gültigkeit drei Monate nach der Vollendung des 18. Lebensjahres. In diesen maximal drei Monaten darf der Inhaber (mit Erreichen des 18. Lebensjahres) allein, also ohne Begleitperson fahren.

Verkehrsverstöße und Konsequenzen

Das Fahren ohne eine eingetragene Begleitperson erfüllt nicht den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Es droht ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro und ein Punkt im Verkehrszentralregister. Oft fällt das Bußgeld jedoch höher aus, da beim Fahren ohne Begleitperson in der Regel von einer vorsätzlichen Handlung auszugehen ist.

Außerdem wird die Fahrerlaubnis der Klasse B widerrufen und darf erst nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar neu erteilt werden. Eine besondere Sperrfrist nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar ist nicht vorgesehen.

Das Nicht-Mitführen der Prüfbescheinigung ist mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro belegt (siehe auch Fahren ohne Führerschein).

Weiterhin gelten die Vorschriften über die Fahrerlaubnis auf Probe.

Frau Bi­lo

Fax: 04471 15 636
0.087

Frau Bohl­sen

Eschstraße 29, 49661 Cloppenburg
Fax: 04471 15 636
0.088

Frau Ge­bu­rek

Eschstraße 29, 49661 Cloppenburg
Fax: 04471 15 636
0.089

Frau Mil­ler

Fax: 04471 15 636
0.089

Frau We­ßels

Eschstraße 29, 49661 Cloppenburg
Fax: 04471 15 636
0.088

An­trä­ge Be­glei­te­tes Fah­ren mit 17