Nach § 30 Abs. 1 StAG (Staatsangehörigkeitsgesetz) wird das Bestehen bzw. Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses festgestellt. Grundsätzlich reicht als Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit ein gültiger Personalausweis oder Reisepass aus. In besonderen Fällen kann es jedoch erforderlich sein, einen Staatsangehörigkeitsausweis zu beantragen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde auf Antrag einen Staatsangehörigkeitsausweis aus.
Kosten:
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Staatsangehörigkeitsausweis |
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