Kooperativer Kinderschutz an Schulen

Allgemeines

Schulkind

Schule und Jugendhilfe haben vieles gemeinsam: Sie unterstützen Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung, fördern Bildungsprozesse und helfen ihnen bei der Integration in die Gesellschaft. Die Erfahrungen zeigen, dass eine gute Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe erfolgreich und für alle Beteiligten, besonders aber für die Kinder und Jugendlichen, gewinnbringend sein kann.

Das Kreisjugendamt Cloppenburg engagiert sich u. a. mit dem Projekt „Jugend stärken im Quartier“ und unterstützt damit die Schule in ihrem Bemühen aktive und passive Schulverweigerer wieder neu zu motivieren, sich auf Schule einzulassen und die Chance eines erfolgreichen Bildungsabschlusses nicht zu vergeben.

Darüber hinaus wird die Schulsozialarbeit vom Landkreis gefördert.

Abschluss von Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Kreisjugendamt und den Schulen im Landkreis Cloppenburg

Präambel der Kooperationsvereinbarung:

Kinder und Jugendliche sollen seelisch und körperlich gesund und gewaltfrei aufwachsen.

Die meisten Eltern erziehen ihre Kinder und Jugendlichen verantwortungsbewusst und mit viel Liebe.

Neben dem Elternhaus haben es Jugendhilfe und Schule mit der gleichen Zielgruppe zu tun und als Auftrag die Förderung junger Menschen in ihrer Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu unterstützen.“

Mit der Kooperationsvereinbarung im Kinderschutz zwischen den Schulen im Landkreis Cloppenburg und dem Kreisjugendamt Cloppenburg wird angestrebt, die Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendamt zu regeln, wenn der Anschein besteht, dass das Wohl einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet ist.

Zielgruppe sind minderjährige Schüler und Schülerinnen aller Schulformen im Landkreis Cloppenburg.

Im Bereich der Erkennung von Kindeswohlgefährdungen ( KWG) formuliert dass Bundeskinderschutzgesetz (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz, kurz: KKG) im § 4 KKG bundeseinheitliche Regelungen zur Beratung und Übermittlung von Informationen durch Berufsgeheimnisträger (hierzu gehört die Berufsgruppe der Lehrer/Lehrerinnen) an das Jugendamt und sieht dabei ein mehrstufiges Verfahren vor, von dem nur im Falle einer akuten Gefährdung abgewichen werden soll.

Kindeswohlgefährdungen lassen sich in der Regel nicht direkt beobachten. Manchmal werden Lehrerinnen und Lehrer von einem Kind ins Vertrauen gezogen, meistens jedoch beobachten sie, dass es einem Schüler oder einer Schülerin nicht gut geht. In der Schule können daher nur Anzeichen, so genannte Indikatoren, auf eine potenzielle Gefährdung des Kindeswohls hinweisen und zu weiteren Einschätzungen der Situation des Kindes führen. Um vom „unguten Bauchgefühl“ zu einer fundierten Einschätzung zu gelangen bietet die Kooperationsvereinbarung mit den angefügten Formularen im Downloadbereich am Ende dieser Seite abrufbar) Hilfen für einen strukturierten Umgang im Erkennen und Wahrnehmen bestimmter Gefährdungslagen.

Mit den standardisierten Dokumentationshilfen kann auch rechtlich der Nachweis geführt werden, dass die Schwelle für eine Befugnis zur Informationsweitergabe von Daten ohne Einwilligung der Sorgerechtsinhaber an das Jugendamt bei einer KWG sorgfältig von der Lehrkraft beachtet wurde. Der Formularsatz kann im Downloadbereich am Ende dieser Seite heruntergeladen werden.

Das Bundeskinderschutzgesetz verpflichtet das örtliche Jugendamt zur Bereitstellung einer Fachberatung durch die sogenannte “insoweit erfahrene Fachkraft“ für Berufsgeheimnisträger/ hier Schulen zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung.

Diese Aufgaben übernimmt im Auftrage des Kreisjugendamtes das Team der

Stiftung Edith-Stein Cloppenburg
Erziehungsberatungsstelle/ Psychologischen Beratungsstelle
Emsteker Str. 15
49661 Cloppenburg

Tel.: 04471 184050