Der Untersuchungshaftbefehl

Richterhammer

Die Voraussetzungen für den Untersuchungshaftbefehl sind in § 112 ff. Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Verhaftung eines Beschuldigten angeordnet werden. Er muss einer Straftat dringend verdächtig sein, zudem muss ein Haftgrund vorliegen.

Haftgründe sind:

  • Flucht bzw. Fluchtgefahr
  • Wenn die zu erwartende Strafe hoch ist und der Beschuldigte keinen festen Wohnsitz hat
  • Wenn der Beschuldigte sich dem Verfahren bereits entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht unternommen hat
  • Verdunkelungsgefahr
  • Wenn der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte Beweismittel vernichten oder fälschen will oder Zeugen beeinflussen will
  • Wiederholungsgefahr
  • Wenn vermutet wird, dass der Beschuldigte weitere erhebliche Straftaten begehen könnte

Die Untersuchungshaft darf grundsätzlich nicht länger als 6 Monate bis zur Hauptverhandlung andauern. Eine längere Untersuchungshaft ist nur unter bestimmten, sehr eng gefassten Voraussetzungen möglich.

Gemäß § 72 Jugendgerichtsgesetz (JGG) kann unter denselben Voraussetzungen, unter denen ein Haftbefehl erlassen werden kann, auch eine einstweilige Unterbringung eines Jugendlichen in einer Jugendhilfeeinrichtung angeordnet werden.

Ein Haftbefehl kann auch außer Vollzug gesetzt werden, wenn dem Beschuldigten durch den Haftrichter bestimmte Auflagen gemacht werden. Diese Auflagen können z.B. sein, sich regelmäßig bei der Polizei zu melden, einen bestimmten Personenkreis zu meiden, die Schule regelmäßig zu besuchen oder ggfls. auch Alkoholkonsum zu vermeiden.

Ihre Ansprechpersonen sind:

Ansprechperson

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Frau Knoll

Cloppenburg, Emstek

Herr Nowarra

Barßel, Bösel, Friesoythe, Saterland

Frau Knoll

Fax: 04471 15 337
2.034

Frau Kel­ler

Fax: 04471 15 337
2.034

Herr No­war­ra

Fax: 04471 15 337
2.035