Entschädigungsanspruch bei Verdienstausfall

Entschädigungsanspruch bei einer Absonderung/Quarantäne bis zum 01.02.2023

Entschädigungsanspruch bei einer Absonderung/Quarantäne bis zum 01.02.2023

Nach § 56 Infektionsschutzgesetz erhalten Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern eine Entschädigung, wenn sie einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz unterliegen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Die Verpflichtung zur Absonderung/Quarantäne ist in Niedersachsen zum 01.02.2023 entfallen. Aus diesem Grund kann keine Entschädigung mehr für Absonderungen/Quarantänen ab dem 01.02.2023 geleistet werden. Personen mit ärztlicher Krankschreibung gehören nicht zum berechtigten Personenkreis. Das Land Niedersachsen hat am 12.08.2022 entschieden, dass positive Personen mit und ohne Symptomatik ggf. einen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung haben, wenn keine Krankenschreibungen erfolgt sind.

Der Antrag ist unter www.ifsg-online.de zu stellen. Anträge in Papierform werden nicht mehr bearbeitet.

Grundsätzlich kann ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung auch im Zusammenhang mit einem Tätigkeitsverbot bestehen.

Weitere Informationen unter:

Entschädigungsanspruch für Eltern bei Betreuungserfordernis

Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung vor dem 01.02.2023, untersagt, oder werden von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt, oder das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht, besteht für gesetzlich versicherte Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Anspruch auf sog. Kinderkrankengeld gem. § 45 Sozialgesetzbuch V.

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld ist vorrangig gegenüber der Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Sofern das Kind nicht gesetzlich versichert ist, besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung.

Der Antrag ist unter www.ifsg-online.de zu stellen. Anträge in Papierform werden nicht mehr bearbeitet.

Herr Teisch

Fax: 04471 15 330
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