Entschädigungsanspruch bei Verdienstausfall

Entschädigungsanspruch bei einer Absonderung/Quarantäne

Die Verpflichtung zur Absonderung/Quarantäne während einer Infektion mit dem Corona-Virus bestand in Niedersachsen bis zum 31.01.2023. Nach § 56 Infektionsschutzgesetz erhalten Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern eine Entschädigung, wenn sie einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz unterliegen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Der Anspruch auf eine Entschädigungsleistung ist immer nachrangig und entsteht nur dann, wenn die betroffenen Personen keine anderen Leistungen oder ihren Lohn erhalten können.

Insbesondere wenn ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht, wird keine Entschädigungsleistung nach § 56 Infektionsschutzgesetz gezahlt. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitslohns während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses für längstens sechs Wochen nach Beginn der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Das Bundesarbeitsgericht hat aktuell entschieden, dass jede mit dem Corona-Virus infizierte Person einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat. Hierbei ist unerheblich, ob Symptome aufgetreten sind oder ob eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt oder durch eine Ärztin ausgestellt wurde.

Der Antrag ist unter www.ifsg-online.de zu stellen. Anträge in Papierform werden nicht mehr bearbeitet.

Grundsätzlich kann ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung auch im Zusammenhang mit einem Tätigkeitsverbot bestehen.

Weitere Informationen unter:

Entschädigungsanspruch für Eltern bei Betreuungserfordernis

Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung vor dem 01.02.2023, untersagt, oder werden von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt, oder das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht, besteht für gesetzlich versicherte Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Anspruch auf sog. Kinderkrankengeld gem. § 45 Sozialgesetzbuch V.

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld ist vorrangig gegenüber der Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Sofern das Kind nicht gesetzlich versichert ist, besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung.

Der Antrag ist unter www.ifsg-online.de zu stellen. Anträge in Papierform werden nicht mehr bearbeitet.

Herr Teisch

Fax: 04471 15 330
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