Gesundheitsinformationen für Asylbewerber*innen

Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt

Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht für Sie als Asylsuchende/n bzw. Ihr/e Kind/er in den ersten 18 Monaten folgende eingeschränkte gesundheitliche Leistungen vor:

  • Behandlung bei akuter Erkrankung und Schmerzen, sowie die dazu notwendigen Arznei- und Verbandsmittel.
  • Versorgung bei Schwangerschaft und Geburt.
  • Notwendige Vorsorgeaufwendungen, wie Impfungen, insbesondere auch für Kinder.
  • Sonstige erforderliche Leistungen zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen, soweit sie zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind.
  • Die Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.
  • Die Kostenübernahme für Zahnersatz, für Heilmittel, orthopädische und andere Hilfsmittel bedarf der vorherigen Zustimmung des Sozialamtes.

Bei Unklarheiten kann das Sozialamt eine amtsärztliche Prüfung veranlassen.

Krankenschein/Zuzahlung

Für die Behandlung bei einem/einer Haus- oder Kinderarzt/-ärztin benötigen Sie einen Krankenschein. Dieser wird Ihnen vom Sozialamt Ihrer Stadt / Gemeinde ausgestellt.
 Für den Besuch bei einem/einer Facharzt/-ärztin erhalten Sie eine Überweisung vom Hausarzt/-ärztin.

Bitte klären sie den Besuch beim Facharzt vorab mit dem Sozialamt.

Gleiches gilt für Krankenhauseinweisungen, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, oder für Vorstellungen bei einem/einer Zahnarzt/-ärztin.

Solange Sie für ärztliche Behandlungen einen Krankenschein vom Sozialamt erhalten, sind Sie von allen Zuzahlungen befreit.

Arztbesuch

Bitte suchen Sie möglichst zeitnah nach Ihrer Ankunft im Landkreis Cloppenburg eine/n Hausarzt/-ärztin auf. Dieser/Diese sollte einen allgemeinen Gesundheitsscheck vornehmen und Ihren Impfstatus vervollständigen.

Es empfiehlt sich, einen festen Hausarzt/-ärztin zu haben. Dies ist in der Regel ein Allgemeinmediziner/in, für Kinder auch ein/ Kinderarzt/-ärztin. Der Hausarzt / Die Hausärztin stellt die erste Diagnose. Er / Sie kennt Ihre Krankengeschichte und kann Sie bei Bedarf an einen Facharzt/-ärztin überweisen.

Als Patient können Sie Ihren Arzt/Ärztin frei wählen. Ein Wechsel des Arztes/der Ärztin innerhalb eines Quartals zu einer Person derselben Fachgruppe ist grundsätzlich aber nicht möglich.

Bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind zusätzlich die medizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen. Auch dieses ist bei Ihrem Haus- oder Kinderarzt/-ärztin möglich. Wenn ein Anhalt für eine ansteckungsfähige Erkrankung besteht, wird Ihr Hausarzt/-ärztin die notwendigen Schritte einleiten.

Sofern Fahrtkosten entstehen, klären Sie diese bitte vorab mit dem Sozialamt. Fahrtkosten werden nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen übernommen. Ungünstige Verkehrsbedingungen rechtfertigen keine Fahrtkostenübernahme.

Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft

Wenn Sie in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, müssen Sie ein ärztliches Attest vorlegen, dass bei Ihnen bzw. Ihren Kindern keine ansteckende Lungentuberkulose besteht.

Besuch eines Kindergartens oder einer Schule

Bitte sorgen Sie dafür, dass Sie bei der Anmeldung im Kindergarten oder in der Schule eine ärztliche Bescheinigung über den Impfschutz Ihres Kindes vorlegen können. Die Abrechnung erfolgt auf Krankenschein.

Ärztlicher Bereitschaftsdienst

Außerhalb der Praxisöffnungszeiten (z.B. abends, nachts, an Wochenenden oder Feiertagen) erreichen Sie einen Bereitschaftsarzt/-ärztin unter der Telefon-Nr. 116 117. Die Bereitschaftsarztpraxen befinden sich in den Krankenhäusern in Friesoythe und Cloppenburg.

Notruf / Krankenwagen

Bei Unfällen oder lebensbedrohlichen Zuständen rufen Sie den Notruf 112 an.

Wichtig sind folgende Angaben:

  • Wo ist der Unfallort? (genaue Adresse oder Ortsbeschreibung)
  • Was ist geschehen?
  • Wie viele Verletzte/Erkrankte gibt es?
  • Wie geht es ihnen?

Bitte den Hörer nicht sofort auflegen! Warten Sie auf Rückfragen!

Über die Notrufnummer 110 sind Sie mit der Polizei verbunden, die ebenfalls den Rettungsdienst benachrichtigen kann. Für die Nummern 112 und 110 benötigen Sie keine Vorwahl und können darunter auch bei Stromausfall telefonieren.

Bitte beachten Sie: Notruf und Krankenwagen nur im Notfall!

Medizinische und pflegerische Hilfen für kleine Kinder

Wenn Sie Fragen zur Versorgung und Pflege von kleinen Kindern haben, wenden Sie sich gerne an das Gesundheitsamt. Eine Kinderkrankenschwester wird Sie (Telefon: Gesundheitsamt Cloppenburg, Telefon-Nr. 04471/15-248) beraten bzw. bei Bedarf auch in Ihrer Wohnung aufsuchen.

Wichtig!

Wenn Sie kein Deutsch sprechen, bringen Sie bitte einen Dolmetscher mit!

Die Ärzte können Ihnen nur helfen, wenn sie Sie verstehen.