Belehrung gemäß Infektionsschutzgesetz

Erstmalige Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Vor dem gewerbsmäßigen Umgang mit Lebensmitteln ist eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgesehen (ehemals Gesundheitszeugnis).

Wer benötigt eine Belehrung?

Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:

  1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  4. Eiprodukte
  5. Säuglings- oder Kleinkindernahrung
  6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  9. Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z. B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafes oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz über die Durchführung einer Belehrung durch das jeweils zuständige Gesundheitsamt.

Eine entsprechende Belehrung durch das Gesundheitsamt wird neben den gewerbsmäßigen Tätigkeiten auch für folgende Tätigkeiten benötigt, bei denen die o. a. Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden:

  • Schulpraktikanten oder Berufspraktikanten
  • Lehrpersonal für den allgemeinen Hauswirtschaftsunterricht
  • Schüler/innen und Lehrpersonal von hauswirtschaftlichen und nahrungsgewerblichen Klassen
  • Schulpersonal, Eltern und Schüler/innen, die Schulfrühstücke ausgeben, sofern Speisen selbst angefertigt werden und die Tätigkeit regelmäßig erfolgt
  • ehrenamtliche Tätigkeiten, wie z. B. Essensausgabe für Bedürftige
  • Tätigkeiten im Rahmen öffentlich zugänglicher, größerer Straßenfeste, Sommerfeste, Trödelmärkte, Vereinsveranstaltungen, Wochenend- oder Ferienlager, wenn die Tätigkeit wiederkehrend - mindestens 1x im Jahr - oder über mindestens 3 Tage Dauer durchgeführt wird

Es ist zu beachten, dass Tätigkeiten im Lebensmittelbereich erst dann aufgenommen werden dürfen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein!

Wo erhält man die Belehrung?

Die erstmalige Belehrung kann online oder im Gesundheitsamt des Landkreises Cloppenburg durchgeführt werden.

Dabei ist zu beachten, dass die zu belehrende Person oder das Unternehmen, bei dem eine Tätigkeit ausgeführt werden soll, im Landkreis Cloppenburg ansässig sein muss.

Online-Belehrung:

Für die Online-Belehrung können Sie sich hier anmelden.

Bei der erstmaligen Anmeldung ist eine Registrierung erforderlich.

Die Online-Belehrung erfolgt über Videofilme mit anschließenden Fragen, welche richtig beantwortet werden müssen. Die Online-Belehrung wird in verschiedenen Sprachen angeboten. Nach erfolgreicher Belehrung kann per Online-Bezahlfunktion bezahlt werden (PayPal, Kreditkarte, Giropay). 

HINWEIS zu Bescheinigung/Nachweis der Belehrung:

Schüler und Schülerinnen sowie ehrenamtlich Tätige erhalten den Nachweis über die erfolgte Belehrung postalisch vom Gesundheitsamt zugesendet.

Belehrungen für erwerbstätige Personen werden NICHT zugesendet. Hier muss nach erfolgter Belehrung der Nachweis selbst heruntergeladen/ausgedruckt werden.

  • Der Nachweis ist beim Arbeitgeber aufzubewahren und dort verfügbar zu halten.
  • Die zweijährliche Wiederholungsbelehrung muss durch den jeweiligen Arbeitgeber erfolgen und ist auch von diesem zu dokumentieren.

Der in der Belehrung erhaltene QR-Code kann über folgenden Link eingelesen und geprüft werden:

https://checker.ifsb.cp.niedersachsen.de/

 

Belehrung vor Ort:

Für die örtliche Teilnahme ist eine Online-Anmeldung erforderlich!

Einen Termin können Sie hier buchen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Anmeldung verbindlich ist. Sollten Sie den vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, melden Sie sich bitte rechtzeitig (spätestens 24 Stunden vorher) ab, damit der Platz anderweitig vergeben werden kann. Anderenfalls kann Ihnen bei Nichterscheinen die Hälfte der Gebühr in Rechnung gestellt werden.

Ort, Inhalt und Dauer einer Belehrung

Ort der Belehrung

Ort der Belehrung:

Außenstelle Cloppenburg:
Bahnhofstraße 14, (im Gebäude der Post, rechter Seitengang, am Felix-Viegener Weg. Bitte der Beschilderung folgen)

Außenstelle Friesoythe:
Emsstraße 1, 1. OG

Ein gültiger Personalausweis und ein Kugelschreiber sind zu dem vereinbarten Belehrungstermin mitzubringen.

Minderjährige benötigen bei einer persönlichen Belehrung durch das Gesundheitsamt die Einverständniserklärung einer sorgeberechtigten Person, s. Downloads.

Inhalt der Belehrung:

Die Belehrung ist eine Vortragsveranstaltung über den richtigen Umgang mit Lebensmitteln. Diese beinhaltet keine körperliche Untersuchung.

Dauer der Belehrung:

Die Belehrung dauert ca. 1 Stunde.

Im Anschluss an die Belehrung erhalten die Teilnehmer eine Bescheinigung.

  • Die Bescheinigung ist beim Arbeitgeber aufzubewahren und dort verfügbar zu halten.
  • Die zweijährliche Wiederholungsbelehrung muss durch den jeweiligen Arbeitgeber erfolgen und ist auch von diesem zu dokumentieren.

Welche Kosten fallen an?

Für gewerbsmäßig tätige Personen fällt eine Gebühr i. H. v. 26,00 Euro an.

Wie lange ist eine ausgestellte Belehrungsbescheinigung gültig?

Die Bescheinigung hat eine lebenslange Gültigkeit (zweijährliche Wiederholungsbelehrung vom Arbeitgeber, s. o.).

Beim Praktikum oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist die Bescheinigung nur für die Dauer des Praktikums bzw. der ehrenamtlichen Tätigkeit gültig

Was tun bei Verlust der Bescheinigung

Bei Verlust der Bescheinigung kann vom ausstellenden Gesundheitsamt eine Zweitschrift angefertigt werden. Eine erneute Belehrung ist somit nicht notwendig.

Für die Zweitschrift fallen 8,60 EUR Gebühr an. Sie muss persönlich nach telefonischer Terminvereinbarung abgeholt werden.