Naturschutzrechtliche Genehmigungsverfahren
In vielen Genehmigungsverfahren ist auch der Naturschutz zu beachten. Auch das Naturschutzrecht selbst sieht einige Genehmigungsverfahren vor.
In vielen Genehmigungsverfahren ist auch der Naturschutz zu beachten. Auch das Naturschutzrecht selbst sieht einige Genehmigungsverfahren vor.
Der Boden ist die Grundlage unseres täglichen Lebens, aber auch nicht ersetzbarer Grundstoff für die Landwirtschaft, den Gartenbau und die Bauindustrie. Umso wichtiger ist es, den Boden zu schützen.
Die nachhaltige Nutzungsfähigkeit von Naturgütern wie dem Boden wird im Bundesnaturschutzgesetz als Ziel formuliert.
Der Abbau von Bodenschätzen unterliegt klaren gesetzlichen Regelungen:
In den Genehmigungsverfahren ist zu prüfen, ob das jeweilige Bodenabbauvorhaben mit den Belangen von Natur und Landschaft und des Grundwasserschutzes vereinbar ist und ob gegebenenfalls andere öffentliche Belange dem Vorhaben entgegenstehen. Werden Natur und Landschaft beeinträchtigt, müssen diese unvermeidbaren Beeinträchtigungen durch Rekultivierung, eine naturnahe Gestaltung, o.ä. kompensiert werden.
Beim Landkreis Cloppenburg genehmigt die Untere Naturschutzbehörde den Abbau von Bodenschätzen.
Für einen behutsamen Umgang mit Natur und Landschaft hat der Gesetzgeber die Eingriffsregelung im Bundesnaturschutzgesetz (§§ 13ff BNatSchG) verankert. Danach gilt vereinfacht gesagt: Wer einen Schaden in der Natur verursacht, muss ihn auch wieder beheben.
Vorhaben, die in der Regel einen Eingriff bedeuten, sind bspw. die Errichtung baulicher Anlagen (im Außenbereich), Versiegelung von Flächen, Beseitigung oder erhebliche Beeinträchtigung von Gehölzen, Feld- und Wegrainen, kulturhistorischen Trockenmauern, Streuobstwiesen, Kleingewässern, Umwandlung von naturnahen Flächen, etc.
Für Eingriffe in Natur und Landschaft ist in der Regel eine Genehmigung nötig. Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung (z.B. Baurecht, Denkmalschutz oder Planungsrecht), wird gemäß § 15 in dem entsprechenden Verfahren im Benehmen mit der Naturschutzbehörde entschieden (§ 17 Abs. 1BNatSchG). Für alle anderen Eingriffe, für die keine behördliche Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist, ist vor der Umsetzung eine Genehmigung durch die Naturschutzbehörde einzuholen.
Anträge für eine Genehmigung nach Naturschutzrecht (z.B. Gehölzentfernungen) können formlos gestellt werden. Wichtig für die Beurteilung eines Eingriffs ist eine Vorhabenbeschreibung (Art, Ort, Umfang, ggf. Fotos und Lageplan, zeitlicher Ablauf, etc.), die Darstellung der Möglichkeiten zur Vermeidung oder Minimierung des Eingriffs sowie eine Beschreibung und kartografische Darstellung von Ausgleichsmaßnahmen.
Das Bundesnaturschutzgesetz ermöglicht es, dass Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die ohne rechtliche Verpflichtung und ohne öffentliche Fördermittel durchgeführt werden sollen, unter in §16 BNatSchG aufgeführten Bedingungen als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anerkannt werden können. Diese bevorrateten, vorgezogenen naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen werden umgangssprachlich als Öko-Konten oder Flächenpools bezeichnet.
Dabei hat die Naturschutzbehörde hat die Verpflichtung, zu prüfen, ob es sich um geeignete Maßnahmen handelt, die eine erhebliche und nachhaltige Verbesserung des derzeitigen Zustandes von Natur und Landschaft hervorrufen und nicht im Widerspruch zu übergeordneten Programmen und Plänen stehen.
Für die Prüfung benötigt die Naturschutzbehörde eine Dokumentation des Ausgangszustandes der Flächen und eine quantitative Bewertung der Aufwertung. Als Bewertungssystem wird in der Regel das Osnabrücker Modell angewandt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, erkennt die Naturschutzbehörde das Ökokonto schriftlich an.