Landwirtschaftliches Bauen

Antragsverfahren nach dem Immissionsschutzschutzgesetz 

Tierhaltende Betriebe können aufgrund der Anzahl der genehmigten Tierplätze und den daraus resultierenden Emissionen unter den Geltungsbereich des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) fallen. Die Abgrenzung, ab wann welches Verfahren erforderlich wird, ist dort geregelt. 

Sollte der landwirtschaftliche Betrieb nach Umsetzung der geplanten Maßnahme eine solche Größenordnung erreichen, ist ein Antrag nach dem BImSchG erforderlich. Gegebenenfalls sind auch wiederkehrende Betriebsüberprüfungen gemäß Industrieemissionsrichtlinie (IED) vorgeschrieben . 

Abluftreinigungsanlagen in der Tierhaltung

Der Landkreis Cloppenburg zählt zur einer der Schwerpunktregionen der Intensivtierhaltung in Niedersachsen. Die Tierhaltungsanlagen verteilen sich flächendeckend über das gesamte Kreisgebiet. Geeignete Standorte für zusätzliche Stallbauvorhaben sind aufgrund der hohen Viehdichte und der dadurch bedingten Immissionsvorbelastung nur noch eingeschränkt vorhanden. 

Abluftreinigungsanlagen sind für große Schweinestallneubauten, die im förmlichen immissionsschutzrechtlichen Verfahren genehmigt werden müssen, Pflicht! Bei allen anderen Stallbauten können sie ein wirkungsvolles Mittel sein, die Stallemissionen (vor allem Geruch, Staub, Bioaerosole und Ammoniak) und damit letztlich auch die erforderlichen Abstände zu unbeteiligter Wohnbebauung und stickstoffempfindlicher Vegetation (z. B. Wald oder Moor) zu reduzieren. Außerdem lassen sich durch den Einbau von Abluftreinigungsanlagen unnötige Standortauslagerungen vermeiden. Dies erspart dem Bauherrn zusätzliche Erschließungskosten sowie Anfahrtswege und schützt die Landschaft vor weiterer Zersiedlung. 

Der Antragsteller eines Stallbauvorhabens ist verpflichtet, die Eignung seiner Abluftreinigungsanlage bereits im Genehmigungsverfahren nachzuweisen oder auf Anlagen mit bereits festgestellter Eignung zurückzugreifen. 

Während des Betriebes der Abluftreinigungsanlage sind regelmäßig wiederkehrende Überprüfungen notwendig.

Frau Fo­cken

Fax: 04471 15 414
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