Erneuerbare Energien

Allgemeine Infos zu den Bauantragsverfahren im Bereich Erneuerbare Energien

Vom Begriff erneuerbare Energien werden insbesondere die nachfolgenden Energieformen erfasst:

  • Stromerzeugung durch Wasserkraft
  • Geothermie: Nutzung der Erdwärme zur Strom- und insbesondere Wärmeerzeugung.
  • Stromerzeugung durch Windenergie
  • Strom- und Wärmeerzeugung durch Biomasseanlagen sowie Herstellung von Biogas oder Biokraftstoffen
  • Strom- und Wärmeerzeugung durch Sonnenenergie (Photovoltaik, Solarthermie)

Wasserkraft bzw. Geothermie

Stromerzeugung aus Wasserkraft spielt im Landkreis keine Rolle. Auch Geothermie ist bezogen auf die baugenehmigungsrechtlichen Anforderungen unproblematisch, da die hierfür erforderlichen Wärmepumpen keiner Baugenehmigung bedürfen (vgl. Ziffer 2.2 des Anhangs zur NBauO).

Windenergie

Bei der Errichtung von Windenergieanlagen zur Stromerzeugung gilt der Nds. Windenegieerlass aus 2021. In der Regel handelt es sich um Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und strengen Formvorschriften. Hier bestehen außer den im Erlass genannten Vorgaben wenig Möglichkeiten zur Verfahrensbeschleunigung. Erwartet werden darüber hinaus in Kürze neue Verfahrensvorgaben des Landes und des Bundes.

Aktuell erlaubt § 31k BImSchG aufgrund der derzeitigen Energiekrise die in den Genehmigungsbescheiden ggf. festgelegten Abschaltzeiträume zur Einhaltung der Lärmrichtwerte in der Nacht oder zur Vermeidung von Schattenwurf befristet auszusetzen. Das Verfahren ist jedoch auf wenige Prüfschritte des Sachbearbeiters beschränkt und eher unkompliziert.

Biomasseanlagen

Im Sektor Biomasseanlagen ist der Landkreis in erster Linie für die Genehmigungen von Biogasanlagen zuständig, die der Betreiber mit überwiegend eigenem Input aus der Landwirtschaft befährt. 20 Jahre lang garantierte das Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG, hohe Einspeisevergütungen. Die ersten Verträge liefen bereits 2020 aus. Zur Zeit werden kaum neue Anlagen errichtet. Stromerzeugung aus Biomasse kann noch rentabel sein, wenn die Anlagen zu flexiblen Anlagen mit Gasspeicher umgerüstet werden oder weitere Inputstoffe eingebracht werden. Für die Mehrzahl der Anlagen ist hiervon bereits Gebrauch gemacht worden.
Zur Zeit liegen für den Bereich Biogasanlagen nur wenige Anträge vor.

Die direkte Biogaseinspeisung ist ein aktuelles Thema auf Betreiberseite und entwickelt sich stetig weiter. Die ersten Anträge dazu wurden beim Bauamt eingereicht.

Größere Biogasanlagen können als Abfallanlagen mit ganz individuellen Anforderungen und vielfach im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens - in der Regel im Zuständigkeitsbereich des Staatl. Gewerbeaufsichtsamtes – strukturiert sein.

Strom- und Wärmeerzeugung durch Sonnenenergie (Photovoltaik, Solarthermie)

Die Mehrzahl der aktuellen Anträge und Anfragen beschäftigt sich mit der Einrichtung von Photovoltaikanlagen. Diese dürfen an oder auf bestehenden Gebäuden verfahrensfrei ohne Baugenehmigung errichtet werden (vergleiche Ziffer 2.3 des Anhangs 1 zur NBauO).

Ebenso dürfen in Baugebieten und im unbeplanten Innenbereich sog. Freiflächenanlagen verfahrensfrei errichtet werden, wenn diese nicht höher als 3 m bzw. nicht länger als 9 m sind (vergleiche ebenfalls Ziffer 2.3 des Anhangs 1 zur NBauO). Übersteigen die Maße der PV-Anlage die v.g. Größen, ist eine Baugenehmigung erforderlich.
Im Außenbereich ist das Vorhaben immer baugenehmigungspflichtig. Hier ist im Baugesetzbuch zu Beginn d.J. eine Regelung in § 35 Abs. 1 BauGB aufgenommen worden, wonach Freiflächenanlagen als selbständige Hauptnutzung an Autobahnen und zweigleisigen Schienensträngen in einem Streifen von 200 m privilegiert genehmigt werden können. Die 40 m breite Anbauverbotszone nach § 9 Abs. 1 Fernstraßengesetzes ist zu beachten.

Hinsichtlich weiterer bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Zulässigkeitsfragen von Freiflächenanlagen wird auf den Leitfaden des Landkreises vom 01.03.23 verwiesen. Der Leitfaden ist auf der Homepage des Landkreises veröffentlicht und soll möglichen Antragstellern und Planern bereits einen ersten Überblick verschaffen. Die rechtlichen Beurteilungen des Landkreises orientieren sich an dem aktuellen Wissenstand. Der Bereich ist gekennzeichnet von volatilen Rechtsvorschriften und sich stark verändernder Rechtsprechung. Vorhaben bedingen daher immer einer Überprüfung im Einzelfall des Antragsverfahrens.

Der Leitfaden wurde um eine Kurzübersicht zu den erforderlichen Antragsunterlagen und zu den erforderlichen fachbehördlichen Beteiligungen ergänzt.

Die Erstbearbeitung eines Antrags erfolgt grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Eingang beim Landkreis.

Fachbehördliche Beteiligungen sollen soweit als möglich vermieden werden. Für Außenbereichsanlagen hat das Amt Natur und Umwelt ein Merkblatt für die Antragstellung bereitgestellt; dies wird ebenfalls in der Anlage zur Verfügung gestellt. Auch der Brandschutzprüfer hat die Anforderungen an eine PV-Freiflächenanlage prägnant und bündig dargestellt. Auch hier wird auf die Anlage verwiesen.