Biotope

Als Biotope bezeichnet man Lebensräume von Lebensgemeinschaften aus Tier- und Pflanzenarten. Sie sind meistens durch eine charakteristische Vegetation und eine mehr oder weniger große Zahl typischer Tierarten gekennzeichnet.

Besonders geschützt sind charakteristische naturnahe Biotoptypen, die sich wegen besonderer biologischer, geomorphologischer oder standörtlicher Gegebenheiten, durch hohen ökologischen Wert sowie eine relative Seltenheit auszeichnen, also weitgehend den Schutzwürdigkeitsgrad eines Naturschutzgebietes oder Naturdenkmals haben (z.B. Sümpfe, Hochmoore, Röhrichte, Seggen-, binsen- oder hochstaudenreiche Nasswiesen, Auwälder, Bruchwälder, Streuobstwiesen etc.).

Der gesetzliche Biotopschutz ist in § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 24 NAGBNatSchG geregelt. Er bezweckt den Erhalt und die Sicherung des derzeitigen Zustands der geschützten Biotope vor nachteiligen Veränderungen. Demnach ist es verboten, ein geschütztes Biotop zu zerstören oder in sonstiger Weise erheblich zu beeinträchtigen. Dies gilt für jedwede biotopverändernden Maßnahmen, die zu nachhaltigen Schäden an dem Biotop führen können, also auch für Maßnahmen, deren beeinträchtigende Wirkung nicht feststeht, aber möglich und hinreichend wahrscheinlich ist. Ein Zuwiderhandeln stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Aufgrund der Verschiedenartigkeit der Biotope in der Landschaft ist es nicht immer möglich, eine generelle Aussage darüber zu treffen, welche Handlungen erlaubt sind und welche zu einer Beeinträchtigung führen würden. Die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung „erheblich“ im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ist, ist somit immer im Einzelfall zu entscheiden.

Als Faustformel gilt: Erhebliche Beeinträchtigungen stellen z.B. die Umwandlung des Biotops in eine andere Nutzungsform, die Reduzierung der Biotopfläche, die Intensivierung der gegenwärtigen Bewirtschaftungsform sowie sämtliche Maßnahmen dar, die zu nachteiligen Veränderungen der für das Biotop typischen Standortverhältnisse, Artenzusammensetzung und Habitatausstattung führen.

Im Gegenteil ist die Fortführung der bisherigen Bewirtschaftung i.d.R. unproblematisch. Etablierte Nutzungsweisen, die zur Entstehung und zum Erhalt des Biotops beitragen, sind aus Naturschutzsicht sogar erwünscht.