Amtsblatt Nr. 114 / 2025 vom 29.11.2025

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung (54/2025 CLP - Aufhebung einer Schutzzone)
29.11.2025

A. Aufhebung angeordneter Maßnahmen für eine Schutzzone

  1. Ich hebe die mit tierseuchenrechtlicher Allgemeinverfügung (24/2025 CLP) vom 08.11.2025 unter Buchst. A Nr. 1 angeordnete Schutzzone auf.
  2. Das in der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung (24/2025 CLP) vom 08.11.2025 als Schutzzone bezeichnete Gebiet wird Teil der mit tierseuchenrechtlicher Allgemeinverfügung (39/2025 CLP) vom 17.11.2025 festgesetzten Überwachungszone, so dass für die in der ehemaligen Schutzzone liegenden Geflügel haltenden Betriebe nunmehr die Maßregeln der Überwachungszone gelten, soweit nicht aufgrund sonstiger festgelegter Schutzzonen weiterhin die Maßregeln für Schutzzonen gelten.

B. Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Alles Weitere entnehmen Sie bitte dem beigefügten Anhang.

 

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