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Pressemitteilung vom 19.03.2010

Diskothekenbetreiber schließen Vereinbarung zum Jugendschutz

Landkreis Cloppenburg - Die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes bereitet sowohl den Diskotheken als auch den zuständigen Behörden immer wieder Probleme. Insbesondere geht es um den Zutritt für Jugendliche unter 18 Jahren und um den Ausschank von alkoholhaltigen Getränken an die Minderjährigen. Um die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes umzusetzen, haben Kreisjugendpflegerin Christiane Grenz und der Beauftragte für Jugendsachen der Polizeiinspektion Cloppenburg/Vechta, Harald Nienaber, gemeinsam mit den Betreibern der großen Diskotheken "Bel Air" in Cloppenburg und "Extra" in Friesoythe nach Lösungen gesucht. Das Ergebnis dieser Gespräche ist eine Vereinbarung, die jetzt von "Bel Air"-Geschäftsführer Richard Schmitz und "Extra"-Geschäftsführer Andreas Evers im Kreishaus unterzeichnet wurde.
Nach der getroffenen Vereinbarung wird der Zutritt zu den Diskotheken nur nach Vorlage des Personalausweises oder Führerscheins gestattet. Unter 16- Jährige haben generell keinen Zutritt. Jugendliche ab 16 und unter 18 Jahren dürfen die Diskotheken nur in Begleitung einer sorgeberechtigten (Eltern) oder einer volljährigen erziehungsbeauftragten Person besuchen.
Bezüglich der nach dem Jugendschutzgesetz möglichen Erziehungsbeauftragung ist ein gemeinsamer Vordruck erstellt worden, der mit ausführlichen Informationen und rechtlichen Hinweisen für die erziehungsbeauftragte Person und für die Eltern versehen ist. Das Formular muss von den Eltern für jeden Discobesuch gesondert ausgefüllt werden. Die erziehungsbeauftragte Person übernimmt für den Aufenthalt in der Diskothek die Aufsichtspflicht. "Dabei muss sich der Erziehungsbeauftragte seiner Verantwortung bewusst sein und sich in unmittelbarer Nähe des Jugendlichen aufhalten", informiert Kreisjugendpflegerin Christiane Grenz. Außerdem müsse der Erziehungsbeauftragte auch tatsächlich in der Lage sein, die Erziehungs- und Aufsichtsverantwortung für einen Jugendlichen zu übernehmen. Dies sei nicht der Fall, wenn der Erziehungsbeauftragte stark alkoholisiert sei. Der Erziehungsbeauftragte müsse sich darüber im Klaren sein, dass er im Schadensfall zur Verantwortung gezogen werde, so Grenz.
"Mit der geschlossenen Vereinbarung bringen alle Beteiligten ihre Bereitschaft zum Ausdruck, beim Jugendschutz zum Wohl der Kinder- und Jugendlichen zusammenzuarbeiten", betont Harald Nienaber von der Polizei. Man werde auch zukünftig im Gespräch bleiben, um die Vereinbarung weiterzuentwickeln und den aktuellen Erfordernissen anzupassen, erklärt Nienaber.

Wesentliche Punkte der Vereinbarung sind:

  • Einlass wird nur mit Personalausweis oder Führerschein gewährt (kein Schülerausweis etc.).
  • Personen unter 16 Jahren haben keinen Zutritt.

  • Das Diskotheken-Personal führt konsequente Kontrollen durch, sowohl hinsichtlich des Einlasses als auch hinsichtlich des Alkoholausschanks.

  • Zum Kenntlichmachen des Alters werden an die minderjährigen Gäste (16 und 17 Jahre) Stempel vergeben.

  • Personen ab 16 und unter 18 Jahren erhalten auch vor 24 Uhr nur Eintritt in Begleitung einer personensorgeberechtigten (Eltern) oder erziehungsbeauftragten Person.

  • Ein Formular zur Erziehungsbeauftragung an eine volljährige Person durch die Eltern der Jugendlichen wird den Diskothekenbetreibern vom Landkreis Cloppenburg zur Verfügung gestellt. Nur dieses Formular wird bei Kontrollen akzeptiert.

  • Eine Erziehungsbeauftragung für Personen unter 16 Jahren ist nicht möglich. Ebenso gilt eine Erziehungsbeauftragung grundsätzlich nur für eine minderjährige Person.

  • Der/Die Erziehungsbeauftragte muss die Erziehungsbeauftragung bei sich tragen und bei Kontrollen vorweisen können.

  • Das Formular zur Erziehungsbeauftragung gilt nur in Zusammenhang mit einem gültigen Personalausweis (oder Führerschein) - sowohl bei dem Jugendlichen als auch bei der erziehungsbeauftragten Person.

  • Blanko-Unterschriften der Eltern mit nachträglicher Eintragung Volljähriger (z.B. vor Ort im Eingangsbereich der Diskothek) sind keine rechtmäßige Erziehungsbeauftragung. Sie werden nicht akzeptiert.

  • Eine Erziehungsbeauftragung gilt jeweils nur für den Abend, für den sie ausgestellt wurde. Sie bedeutet keine generelle Übertragung der Aufsicht auf mehrere bzw. alle zukünftigen Diskothekenbesuche.

  • Fällt dem Diskotheken-Personal auf, dass die erziehungsbeauftragte Person zur Ausübung der Aufgabe nicht (mehr) in der Lage ist (z.B. wegen Alkoholisierung), so verfällt die Erziehungsbeauftragung. Der Zutritt/Aufenthalt des/der Jugendlichen wird nicht gestattet.

  • Das Diskotheken-Personal erhält eine eingehende Information / Schulung über die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.




Die Vereinbarung zum Jugendschutz in Diskotheken unterzeichneten (von links) Kreisjugendpflegerin Christiane Grenz, Andreas Evers (Extra), Richard Schmitz (Bel Air) und Harald Nienaber (Polizeiinspektion Cloppenburg/Vechta)




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