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Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen im Gebiet des Landkreises Cloppenburg, die sich außerhalb der Wohnungen ihrer Halter frei bewegen

Aufgrund der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 07. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 465) hat der Kreistag des Landkreises Cloppenburg in seiner Sitzung am 11.10.2011 für das Gebiet des Landkreises Cloppenburg folgende Verordnung erlassen:

§ 1 Katzenhaltung

(1) Katzenhalter oder Katzenhalterinnen, die ihrer Katze die Möglichkeit gewähren, sich außerhalb der Wohnung zu bewegen, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Katzen bis zu einem Alter von 5 Monaten sowie für Katzen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits kastriert und mittels Tätowierung gekennzeichnet wurden.
(2) Als Katzenhalter oder Katzenhalterin im Sinne des Absatzes 1 gilt auch, wer einer freilaufenden Katze regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
(3) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.
(4) Auf Antrag können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden, wenn die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.

§ 2 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 59 Abs. 1 Nds. SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich des Kastrations- und Kennzeichnungsgebots für freilaufende Katzen zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 59 Abs. 2 Nds. SOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Cloppenburg, den 12.10.2011
Landkreis Cloppenburg
Der Landrat
Hans Eveslage

Diese Verordnung können Sie auch unter

Kreisverwaltung - Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelüberwachung (Merkblätter Tierschutz)

herunterladen:

Verordnung Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen









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