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Kreisverwaltung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelüberwachung
Zuständig: Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Ansprechpartnerin: Sandra Brinkmann E-mail: veterinaeramt@lkclp.de
Telefon : 04471/15-226 Telefax : 04471/15430

Rückstandskontrolle bei Lebensmitteln tierischer Herkunft 


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Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit:
Eine wichtige Aufgabe für den Verbraucherschutz und die Lebensmittelsicherheit hat die Rückstandsüberwachung. Sie soll sicherstellen, dass kein Fleisch und keine anderen Lebensmittel mit gesundheitlich bedenklichen Rückständen von Arznei-, Futter-, und Pflanzenschutzmitteln sowie Umweltkontaminanten wie z.B. Schwermetallen zum Verbraucher gelangen.

Rückstandshöchstmengen:
Rückstände dürfen in Lebensmitteln entweder gar nicht vorkommen (Null -Toleranz), oder für sie sind sogenannte Rückstandshöchstmengen (MRL-Werte, EU-Verordnung 2377/90) festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen.

Probenahme in Erzeuger- und Schlachtbetrieben / Nationaler Rückstandskontrollplan:
Im Rahmen der Kontrolle werden Stichproben von lebenden und geschlachteten Tieren auf Rückstände zugelassener und verbotener Substanzen untersucht. Dazu entnehmen Mitarbeiter des Amtes für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung sowohl in Erzeuger- als auch in Schlachtbetrieben Blut -, Urin -, Kot - oder Haar- (bei ge-schlachteten Tieren auch Fleisch- und Organ-) Proben und leiten diese zur Untersuchung an die Veterinärinstitute des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, LAVES, www.laves-niedersachsen.de weiter.

Nachweis von Rückständen:
Beim Nachweis von Rückständen und bei begründetem Verdacht darauf werden Ermittlungen zur Ursache der Rückstandsbelastung im Erzeugerbetrieb eingeleitet. Verantwortlichen der Betriebe kann die Abgabe von Tieren zur Schlachtung versagt werden; ihnen drohen Bußgeld- bzw. Strafverfahren.



Arzneimittel 


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Arzneimittelabgabe- und Anwendung bei Tieren die der Lebensmittelgewinnung dienen:
Bei Tieren die der Gewinnung von Lebensmitteln wie Fleisch, Milch, Eier, Honig usw. dienen, dürfen nur zugelassene Tierarzneimittel angewendet werden. Zwischen Arzneimittelanwendung und Lebensmittelgewinnung (Schlachtung, Milchgewinnung usw.) sind festgesetzte Wartezeiten einzuhalten; der Arzneimittelbezug ist über tierärztliche Arzneimittelabgabe- und Anwendungsbelege (AUA-Belege) nachzuweisen.

Tierhalter-Arzneimittel-Nachweis (früher Bestandsbuch):
Wendet der Tierhalter verschreibungs- und/oder apothekenpflichtige Arzneimittel selbst an, hat er die Anwendung im Tierhalter-Arzneimittel-Nachweis (früher Bestandsbuch) zu dokumentieren. In diesen sind Art, Anzahl, Identität und der Standort der Tiere, die Nummer des Arzneimittelabgabebeleges, die dem Einzeltier verabreichte Menge des Arzneimittels, der Anwendungszeitraum, die einzuhaltende Wartezeit und die Unterschrift des Anwenders einzutragen. Als Tierhalter-Arzneimittel-Nachweis kann auch ein sogenannter Kombibeleg des Haustierarztes verwendet werden. Download unter www.laves-niedersachsen.de

Arzneimittelanwendung bei Pferden:
Bei Pferden kann der Tierhalter entscheiden, ob das Tier der Lebensmittelgewinnung zugeführt werden soll oder nicht. Diese Entscheidung und die Arzneimittelanwendung ist im Pferdepass zu dokumentieren. Der behandelnde Tierarzt kann somit entscheiden, welche Arzneimittel angewendet werden dürfen und welche nicht. (FN, www.pferd-aktuell.de [siehe Linkliste])



Futtermittel 


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Futtermittel tierischer Herkunft / Verfütterungsverbot:
Tiere die der Lebensmittelgewinnung dienen (Nutztiere), dürfen, von wenigen ganz speziellen Ausnahmen abgesehen, nicht mit Proteinen tierischer Herkunft gefüttert werden. Für Wiederkäuer gilt dieses Verfütterungsverbot von Milch und Kolostrum abgesehen, ohne Ausnahme; für Schweine und Geflügel ist z.B. die Verfütterung von Fischmehl und Blutprodukten zulässig. Selbst- bzw. Hofmischer benötigen dazu eine Zulassung der für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörde, dem Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, LAVES [siehe Linkliste].

Heimtierfutter:
Heimtierfutter (für Hunde und Katzen) wird üblicherweise entweder als rohes oder verarbeitetes Heimtierfutter dem Tierbesitzer angeboten. Unabhängig davon, ob unverarbeitetes, nicht zum menschlichen Verzehr geeignetes Fleisch, Schlachtnebenprodukte oder verarbeitetes tierisches Eiweiß (Fleisch- / Knochenmehl) zur Herstellung verwendet werden, unterliegen die Betriebe den Hygienevorschriften und Zulassungsbedingungen der Verordnung (EG) 1774/2002.



Tierkörperbeseitigung / Beseitigung tierischer Nebenprodukte 


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Verendete Tiere:
Die Beseitigungspflicht für verendete Tiere obliegt den Kommunen, bis zur Abholung toter Tiere durch die beauftragte Oldenburger Fleischmehlfabrik OFK (www.ofk-kampe.de ) haben die Tierbesitzer die Kadaver vor Witterungseinflüssen und fremdem Zugriff geschützt, z.B. in einem Container, aufzubewahren.

Vergraben von Heimtieren:
Einzelne gestorbene Heimtiere wie Hund oder Katze dürfen jedoch auch auf eigenen, Grundstücken vergraben werden, sofern diese bezüglich ihrer Größe, des Wasserrechts usw. dazu geeignet sind.

Verordnung (EG) 1774/2002:
Durch die EU-Verordnung 1774, die im Jahr 2002 das deutsche Tierkörperbeseitigungsgesetz abgelöst hat, wurde den veränderten Anforderungen an die Tierkörperbeseitigung, die unter anderem durch die BSE-Krise entstanden waren, Rechnung getragen. Nunmehr wird das Material entsprechend seinem seuchenhygienischen Risikopotential in 3 Kategorien eingeteilt. Die Kategorien umfassen daher tierische Nebenprodukte von BSE-Risikomaterial über gefallene Tiere, Schlachtnebenprodukten und ehemaligen Lebensmitteln bis hin zu Gülle.

Zulassungspflicht für Betriebe:
Betriebe, die tierische Nebenprodukte sammeln, transportieren und verarbeiten, z.B. Verarbeitungsbetriebe, Heimtierfutterhersteller, Biogasanlagen und Kompostwerke unterliegen der Registrierungs- bzw. Zulassungspflicht durch die Veterinärbehörde.





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