Überwachung Allgemein |
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Die Fleisch- und Geflügelfleischhygieneüberwachung erstreckt sich auf amtliche, unabhängige Kontrollen der Schweine-, Rind-, Kalb- und Geflügelfleischproduktion vor und nach der Schlachtung. Die Kontrolle innerhalb der Lebensmittelkette beginnt beim Schlachtgeflügel bereits im Herkunftsbetrieb, bei den übrigen Schlachttieren bei der Anlieferung des Lebendviehs am Schlachthof und reicht bis zur Ladentheke ("from the stable to the table"), ist also eine wesentliche Aufgabe im gesundheitlichen Verbraucherschutz.
Die Abteilung Fleischhygiene bereitet auch die Zulassung von Betrieben nach dem EU-Recht vor, die die Betriebe sowohl für den innergemeinschaftlichen Handel, als auch für den innerstaatlichen Handel mit Fleisch und Fleischerzeugnissen benötigen. Die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben wird in regelmäßigen Zeitabständen sowohl von der Fachaufsicht als auch von EG - Kommissionen überprüft.
Die Arbeit in der Abteilung Fleischhygiene / Geflügelfleischhygiene beinhaltet insbesondere die
- Untersuchung von Tieren vor und nach der Schlachtung,
- Durchführung weiterführender Untersuchungen geschlachteter Tiere (Trichinen, Fleischqualität),
- Untersuchung auf gesundheitliche Unbedenklichkeit für den Verbraucher (mikrobiologische Risiken, Rückstände),
- Entnahme von Proben zur BSE / TSE- Untersuchung bei Rindern über 30 Monate, bzw. bei Schafen über 18 Monate,
- Hygieneüberwachung von Schlachtbetrieben und Zerlegebetrieben einschließlich der Kontrolle der betrieblichen Eigenkontrollmaßnahmen,
- Überwachung der unschädlichen Beseitigung von untauglichem Fleisch / des Verkehrs mit tierischen Nebenprodukten,
- Ausstellung der für den Handelsverkehr mit Fleisch / -erzeugnissen sowie mit Geflügelfleisch / -erzeugnissen erforderlichen Genusstauglichkeitsbescheinigungen und sonstiger amtlicher Atteste.,
- Organisation und Überwachung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen, in Gehegewildhaltungen und bei landwirtschaftlichen Direktvermarktern,
- Amtliche Probenentnahme,
- Vorbereitung der Zulassung und laufende Überwachung der Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetriebe sowie der Kühl- / Gefrierhäuser für den Handelsverkehr mit frischem Fleisch / -erzeugnissen und Geflügelfleisch / -erzeugnissen,
- Stellungnahme und Beratung von Betrieben bei Neu- / Umbauprojekten,
- Überwachung der Einfuhr von Fleisch,
- Information der Verbraucher über das EU- Schnellwarnsystem, bei Feststellung gesundheitsgefährdender Belastungen im Fleisch / Geflügelfleisch,
Die tierärztliche Überwachung versteht sich auch als sachverständige Beratung der Firmen, um eine hygienisch einwandfreie Lebensmittelgewinnung zu sichern, zu optimieren und diese den sich ständig ändernden gesetzlichen Vorgaben sowie der rasch fortschreitenden Entwicklung der Schlacht, Be- und Verarbeitungstechnologie anzupassen.
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Amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung |
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Planung, Organisation und wichtige Zahlen
Die Organisation und Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung obliegt den Landkreisen als zuständiger Lebensmittel - Überwachungsbehörde. Neben der personellen Organisation (Besetzung des Fleischuntersuchungsbandes mit amtlichen Tierärzten und Fachassistenten / "Fleischkontrolleure"; Ausbildung von Fachassistenten) obliegt dem Veterinäramt auch die fachliche Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
Im Landkreis Cloppenburg befinden sich 11 Schlachtbetriebe plus 3 Notschlachtbetriebe, 8 Zerlegebetriebe und 2 Gefrierlager mit EG - Zulassung, die unter ständiger Überwachung durch amtliche Tierärzte stehen. Die Schlachtbetriebe werden mindestens während der gesamten Dauer der Schlachtung und die Zerlegebetriebe (je nach ermitteltem Produktrisiko) arbeitstäglich bis wöchentlich überprüft.
| Betriebe mit EG - Zulassung |
| Schlachtbetriebe (11) |
Notschlachtbetriebe (3) |
Ambulante Schlachtbetriebe (1) |
Zerlegebetriebe(plus Kopfzerleger)(8 ) |
Verarbeitungsbetriebe (5) |
Gefrierhäuser (2) |
Schwein (6)
Kalb/Rind (1)
Geflügel (4) |
Schwein/Rind/Schaf (3) |
Schwein/Rind/Schaf (1) |
Schwein (5)
Rind (1)
Geflügel (3) |
Schwein (2)
Rind (1)
Geflügel (2) |
2 |
Wie bedeutend die Fleischwirtschaft und die vor- / nachgelagerten Wirtschaftszweige im Landkreis Cloppenburg sind, sollen die Schlachtzahlen aus dem Jahr 2007 verdeutlichen.
| Schlachtzahlen 2007 |
| Schwein |
Kalb/Rind |
Pute |
Legehennen |
Enten |
Gänse |
| 7,1 Millionen |
85.000 Kälber,
20.000 Rinder |
12 Millionen |
500.000 |
140.000 |
30.000 |
Damit ist der Landkreis Cloppenburg innerhalb der Bundesrepublik das schlachtintensivste Gebiet. Zudem wurden im Jahr 2007 über 5.000 Lebenduntersuchungen in Erzeugerbetrieben von Schlachtgeflügel durchgeführt.
Die vorgeschriebenen Kontrollen vor, während und nach der Schlachtung und die jährlich steigende Zahl an Schlachtungen und Lebenduntersuchungen bringt einen hohen Personalaufwand mit sich.
Insgesamt arbeiten in den Rot- und Geflügelfleisch - Schlachtbetrieben 95 amtliche Tierärzte und 171 Fachassistenten (ehemals "Fleischkontrolleure), die direkt beim Landkreis Cloppenburg angestellt sind, um von äußeren Einflüssen unabhängig ihre Aufgaben zu erledigen. Vier weitere Tierärzte sind beim Veterinäramt für zentrale / betriebsübergreifende Überwachungsaufgaben zuständig.
Lockerungen des EU - Fleischhygienerechts führen jedoch dazu, dass dieses bewährte Management aufweicht. Kernpunkt der bevorstehenden Änderungen ist ein risikoorientierter Bewertungsansatz, wonach zukünftig die Kontrollfrequenzen und die Personalstärke des amtlichen Personals "betriebsspezifisch" festzulegen sein wird. Unter dem wachsenden globalen Wettbewerbs- und Kostendruck wird hieraus ggf. wirtschaftsseitig die Forderung nach einer Reduzierung der unabhängigen amtlichen Kontrollen resultieren.
Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Tiere, deren Fleisch für die menschliche Ernährung verwendet werden soll, unterliegen vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung (sogenannte Schlachttier- und Fleischuntersuchung). Die Untersuchungspflicht bezieht sich auf Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, andere Paarhufer, Pferde, andere Einhufer, Kaninchen, Geflügel und in Gattern gehaltenes Haarwild. Für die Durchführung der Schlachttier und Fleischuntersuchung werden seitens des Landkreises Gebühren von den Schlachtbetrieben erhoben (Gebührensatzung)
- Die Schlachttieruntersuchung ist die Untersuchung der lebenden Tiere bei der Anlieferung am Schlachthof bzw. der Untersuchung des Schlachtgeflügels im Erzeugerbetrieb. Bei dieser amtlichen Untersuchung wird unter anderem auf sichtbare Zeichen von Krankheiten geachtet, durch die eine Gefahr für den Menschen oder für Tiere ausgehen könnte (Zoonosen und Tierseuchen). Neben den tierseuchenrechtlichen Aspekten werden auch tierschutzrechtliche Belange kontrolliert und die Lebensmittelketteninformationen abgeprüft bevor die Schlachterlaubnis erteilt (oder ggf. versagt) wird. Neben den wichtigen Untersuchungsbefunden am lebenden Tier werden auch die Befunde des geschlachteten Tieres vom amtlichen Tierarzt erfasst und stehen anschließend dem Schlachtbetrieb und somit auch dem landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieb zur Verfügung.
- Bei der Fleischuntersuchung wird das Fleisch auf seine Genusstauglichkeit für den Menschen hin untersucht. Diese Tätigkeit wird von amtlichen Tierärzten und Fachassistenten (ehemals: Fleisch- / Geflügelfleischkontrolleure) unter der Aufsicht des Tierarztes durchgeführt. Auch die Untersuchung auf Trichinen beim Schwein und die Durchführung von Untersuchungen auf BSE (bei Rindern über 48 Monate) sowie die Überwachung der ordnungsgemäßen Entsorgung tierischer Nebenprodukte incl. der sogenannten Risikomaterialien (SRM) in Schlacht- und Zerlegungsbetrieben gehört zur Fleischuntersuchung. Die stichprobenartigen Untersuchungen auf Arzneimittelrückstände und mikrobiologische Untersuchungen sind ebenfalls Teil der amtlichen Fleisch- und Geflügelfleischuntersuchung.
- Durch die Trichinenuntersuchung beim Schwein soll sichergestellt werden, dass ein für den Menschen gefährlicher Parasit nicht im Schweinefleisch enthalten ist. Ansonsten könnte dieser Parasit durch Verzehr des Fleisches auf den Menschen übertragen werden. Schweine (auch Wildschweine) und andere Tiere, die Träger von Trichinen sein können, unterliegen deshalb der amtlichen Trichinenuntersuchung. Wildschweine und Schweine aus Hausschlachtungen müssen bei dem für den Hausschlachtungsbezirk zuständigen amtlichen Tierarzt oder Fachassistenten (Fleischuntersuchungslandbezirk) zur Trichinenuntersuchung angemeldet werden.
- Gemäß nationalem Rückstandskontrollplan (§ 41 i.V.m. § 47 Abs. 1 LFGB )
, einem jährlich aktualisierten Programm zur Rückstandsüberwachung in der tierischen Urproduktion (Rinder, Schweine, Schafe, Pferde, Geflügel, Milch, Eier, Kaninchen, Wild und Honig), werden "zufällige" Stichprobenuntersuchungen (Rückstandsuntersuchungen) durchgeführt bei 0,5% aller Schlachttiere (bei 2 % aller Schlachtkälber).
- zur Aufdeckung einer ggf. illegalen Anwendung verbotener bzw. nicht zugelassener Stoffe
- zur Kontrolle des vorschriftsmäßigen Einsatzes von zugelassenen Arzneimitteln sowie zur Erfassung einer möglichen Belastung mit verschiedenen Umweltkontaminanten
Amtliche Kennzeichnung
Der amtliche Tierarzt hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass das Genusstauglichkeitskennzeichen nur bei Tieren angebracht wird, die der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterzogen wurden. Der Genusstauglichkeitsstempel ist das äußere Kennzeichen dafür, dass das Fleisch verkehrsfähig ist und der Lebensmittelgewinnung zugeführt werden darf. Gründe die zur Untauglichkeitsbeurteilung führen, sind z.B. Parasitenbefall, krankhafte Veränderungen, Abweichungen in der Konsistenz, unzureichende Ausblutung, Abmagerung.
Untersuchung von Gehegewild
Haarwild, das in freier Wildbahn erlegt wurde, muss zur Fleischuntersuchung angemeldet werden, wenn es in den gewerblichen Verkehr gebracht wird. Das zum Verbrauch im eigenen Haushalt verwendete oder nicht gewerblich abgegebene Kaninchen- oder Wildfleisch muss nicht zur Untersuchung angemeldet werden, wenn keine gesundheitlich bedenklichen Merkmale festgestellt werden. Das gleiche gilt für unmittelbar nach dem Erlegen in geringen Mengen an nahegelegene Betriebe abgegebenes Wildfleisch.
Hausschlachtungen
Nach der Schlachttier- und Fleischuntersuchung wird das Fleisch aus den sogenannten Hausschlachtungen ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet. Die Anmeldung muss bei dem für den Schlachtort / Hausschlachtbezirk zuständigen amtlichen Fleischuntersuchungspersonal erfolgen. Die Hausschlachtbezirke finden Sie im Downloadbereich unter Fleischuntersuchungslandbezirke.
Notschlachtungen
Auch die Überwachung der Notschlachtungen (hierbei handelt es sich um die Schlachtung frisch verletzter Tiere, z.B. mit Beinbrüchen) in den drei Notschlachtbetrieben im Landkreis gehört zu den Aufgaben der amtlichen Tierärzte. Hierbei werden die Befunde aus der Schlachttieruntersuchung (incl. Begleitschein für eine außerhalb eines Schlachthofes erfolgte Notschlachtung eines frisch verletzten Tieres) und der Fleischuntersuchung abgeglichen und auf ihre Plausibilität geprüft.
Das Gebührenverzeichnis für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung finden Sie in unserem Downloadbereich Fleischhygiene
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Betriebs- und Hygieneüberwachung im Rot- und Geflügelfleischbereich |
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Die Durchführung von Hygienekontrollen in den Schlacht- und Zerlegebetrieben und die Kontrolle der betrieblichen Eigenkontrolle ist ebenfalls ein bedeutendes Aufgabenfeld zur Sicherstellung des vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Hierbei gilt es den Reinigungs- und Desinfektionserfolg in den Produktionsräumen und an den Geräten und Anlagen zu kontrollieren, aber auch die Entsorgung von Material, das der Beseitigung i.S.d. Tierkörperbeitigungsrechtes (Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht) unterliegt. Da die Verantwortung für die Produktion (und damit auch für die durchzuführenden Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen) beim Lebensmittelunternehmer liegt, wird der Erfolg der ergriffenen und vom Unternehmer selbst immer wieder zu überprüfenden Maßnahmen (Eigenkontrolle) durch eine entsprechende Zusatzüberprüfung durch das Veterinäramt nachkontrolliert. Bei festgestellten Verstößen werden von der Abteilung Fleisch- und Geflügelfleischhygiene auch Verwaltungsmaßnahmen (Buß- und Zwangsgelder, ggf. Strafanzeigen) gegen die Betriebsverantwortlichen eingeleitet. Ziel der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen ist es, dass gesundheitlich unbedenkliches und qualitativ einwandfreies Fleisch an den Verbraucher gelangt.
Die Überwachung der Betriebe beinhaltet i.d.R. die:
- Besichtigung (ggf. mit Fotodokumentation)
- Kontrolle der Erzeugung und des Verbleibs der Lebensmittel tierischer Herkunft und des Verbleibs der Abfälle tierischer Herkunft
- Kontrolle der Temperaturen
- Entnahme von Proben zur mikrobiologischen Untersuchung
- Überprüfung der Eigenkontrollsysteme und der Ergebnisse.
dies führt zur Ermittlung des einzelbetrieblichen Risikos, an dem sich zukünftig die Frequenz der amtlichen Überwachung orientieren muss.
Besichtigung:
Durch Inaugenscheinnahme der Räume, der Arbeitsgeräte, der Arbeitsflächen und der Sauberkeit des Personals überzeugt sich der amtliche Kontrolleur von dem Hygienestatus des Betriebes. In besonderen Fällen dienen Fotos zur Beweissicherung.
Kontrolle der Erzeugung und des Verbleibs der Lebensmittel tierischer Herkunft und des Verbleibs der Abfälle tierischer Herkunft im Betrieb:
Anlässlich der Betriebskontrolle wird neben dem Verbleib der Lebensmittel tierischer Herkunft (Warenausgang als Hälften, Teilstücke, grob- / feinzerlegte Ware, verarbeitetes Fleisch) auch die Lagerung und der Verbleib der "Abfälle tierischer Herkunft" kontrolliert.
Kontrolle der Temperaturen:
Zur routinemäßigen Kontrolle in Schlacht- / Zerlege- und Verarbeitungsbetrieben gehört neben der Kontrolle der Raumtemperaturen in den Kühl- und Zerlegeräumen auch die Kontrolle der Temperaturen des Fleisches.
Entnahme von Proben zur mikrobiologischen Untersuchung:
Um den Erfolg der Reinigung und Desinfektion im Betrieb zu überprüfen, werden mikrobiologische Kontrollen (sogenannte Abklatschpräparate) von den Oberflächen der Räume, Geräte und Anlagen durchgeführt. Die entnommenen Proben werden zur Untersuchung an das LAVES in Oldenburg geschickt.
Zusätzlich werden Proben zur mikrobiologischen Untersuchung von den Oberflächen der Lebensmittel (gekühlte Tierkörper bzw. Teilstücke etc.) entnommen, was Rückschlüsse auf die Schlacht- und Zerlegehygiene zuläßt.
Untersuchung der Eigenkontrollsysteme und der Ergebnisse:
Jeder Unternehmer, der Lebensmittel in den Verkehr bringt, hat eigenverantwortlich im Wege der betrieblichen Eigenkontrollen zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht die Sicherheits- und Qualitätsan-forderungen an Lebensmittel angemessen zu kontrollieren und ist verpflichtet ein Eigenkontrollsystem nach den Grundsätzen des HACCP einzurichten sowie die Ergebnisse zu dokumentieren.
HACCP ist eine Abkürzung des amerikanischen Begriffs: "Hazard Analysis and Critical Control Points" und bedeutet: "Gefahrenanalyse an kritischen Kontroll- / Steuerungspunkten". Dieses System beinhaltet die Ermittlung von Gesundheitsgefährdungen und die Steuerung kritischer Punkte, an denen die Gefährdungen auftreten können.
Die Überprüfung der Maßnahmen der Eigenkontrolle und die Bewertung ihrer Wirksamkeit ("Kontrolle der Eigenkontrolle") erfolgt durch die Tierärzte der Abteilung Fleischhygiene.
Der Betriebskontrolle unterliegen:
- die Grundstücke, Betriebsräume, Geschäftsräume, Anlagen, Beförderungsmittel, Geräte und Materialien;
- die zur Zubereitung und Herstellung von Lebensmitteln verwendeten Rohstoffe, Zutaten, technologische Hilfsstoffe und anderen Erzeugnisse;
- die Zwischenprodukte;
- die Enderzeugnisse;
- die Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen;
- die Reinigungs- und Pflegemittel und -verfahren sowie die Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen;
- die für die Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln angewandten Verfahren;
die Etikettierung und Aufmachung der Lebensmittel;
- die zur Konservierung dienenden Vorrichtungen.
Das Gebührenverzeichnis für die Fleischhygiene-Überwachung finden Sie in unserem Downloadangebote Fleischhygiene
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Ordnungsrechtliche Maßnahmen, Einleitung von Strafanzeigen |
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Einleitung von Strafanzeigen
Das Veterinäramt ist neben der laufenden Überwachung der Betriebe auch für die Überprüfung der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen gem. Art. 31 Abs. 2 e) der Vo. (EG) Nr. 882 / 2004 i.V.m. Art. 4 der Vo (EG) Nr. 854 / 2004 zuständig.
Bei Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen ist
- in Abhängigkeit von der Art und der Schwere des Verstoßes (Fahrlässigkeit / Vorsatz) eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft oder ein Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) erforderlich.
- ggf. eine ordnungsbehördliche Verfügung mit Fristsetzung zur Mängelbeseitigung und Mitteilung der Mängelbeseitigung an die Zulassungsbehörde (LAVES) erforderlich.
- ein Information an die Zulassungsbehörde (LAVES) erforderlich, wenn zulassungsrelevante Tatbestände, die im Rahmen der laufenden Überwachung festgestellt wurden, nicht kurzfristig behoben werden bzw. behoben werden können.
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