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Ansprechpartner: Stefan Wenig E-mail: wenig@lkclp.de
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Ratschläge 


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Wenn Sie Ihr Fahrzeug verkaufen, sollten Sie aus Sicht der Zulassungsbehörde folgendes beachten:

Melden Sie Ihr Fahrzeug selbst ab!

Dazu benötigen Sie Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung (Teil I und II) und die Kennzeichenschilder. Ohne diese 3 Unterlagen können Sie das Fahrzeug nicht stilllegen.

Es kommt leider immer wieder vor, dass Fahrzeuge im angemeldeten Zustand verkauft werden und der Käufer sich trotz Kaufvertrag und der darin enthaltenen Verpflichtung zur Ab- bzw. Ummeldung nicht daran hält.
Dann kann es für Sie als ehemaligen Halter zu teilweise erheblichen Nachteilen und finanziellen Verlusten kommen.

Des weiteren sollten Sie immer einen schriftlichen Kaufvertrag abschließen, in dem der gut lesbare Name und die komplette Anschrift des Käufers, des Verkäufers, das amtliche Kennzeichen, Fahrzeugdaten und das Verkaufs- und Übergabedatum vermerkt ist.
Des weiteren sollte auf dem Vertrag die Übergabe der Fahrzeugpapiere und die Verpflichtung zur sofortigen Ab- bzw. Ummeldung vermerkt sein.

Deshalb lassen Sie sich immer den Original-Personalausweis zeigen und entnehmen Sie daraus die Personalien. Einige Käufer geben bewusst falsche Namen und Anschriften an.
Ein seriöser Käufer dürfte für Ihre Vorsicht bestimmt Verständnis haben.

Eine Kopie des Kaufvertrages lassen Sie in jedem Fall dann der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde zukommen.

Einen Kaufvertrag können Sie in jeder guten Buchhandlung erwerben oder z. B. bei Automobilvereinigungen und bei technischen Überwachungsorganisationen erhalten/herunterladen.

Hilfsweise können Sie sich auch einen von hier entworfenen Kaufvertrag von Privat an Privat [siehe Downloadbereich] herunterladen. Für diesen können wir aus verständlichen Gründen jedoch keine Haftung übernehmen.



Neues Gewährleistungsrecht 


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Neues Gewährleistungsrecht beim gewerblichen Autohandel seit dem 01.01.2002

Seit dem 01.01.2002 hat der Gesetzgeber das Gewährleistungsrecht beim Gebrauchtwagenverkauf von gewerblichen Autohändlern an Private zugunsten des privaten Käufers erheblich verbessert.

Zum einen wurde die Mindest-Gewährleistungsfrist von 6 Monaten auf 1 Jahr verlängert. Somit hat der Käufer nunmehr innerhalb eines Jahres die Möglichkeit, bereits beim Kauf bestandene und erst später aufgetretene Fahrzeugmängel zu Lasten des Verkäufers beseitigen zu lassen. Diese Frist kann auch nicht verkürzt oder durch den bislang üblichen Passus "gekauft wie gesehen" umgangen werden.

Und noch eine weitere wichtige Änderung ist erfolgt:
Die Beweislastumkehr innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe des Fahrzeugs. Zeigt sich in dieser Zeit ein Mangel, so wird nun gesetzlich vermutet, dass dieser bereits zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe vorhanden war. Der gewerbliche Verkäufer muss dann den Gegenbeweis antreten und glaubhaft machen, dass das Fahrzeug mängelfrei übergeben wurde.
Erst nach diesen sechs Monaten bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist von 1 Jahr gilt, wie bisher, die Beweislast des Käufers.



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