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Kraftfahrzeugsteuer und Zulassung

Das Land Niedersachsen veränderte zum 01.07.2008 die Verordnung zur Verminderung des Erhebungs- und Vollstreckungsaufwandes bei der Kraftfahrzeugsteuer.

Neben der Abgabe der Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer muss der Halter ab diesem Zeitpunkt beim Finanzamt im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer "rückstandsfrei" sein, da ansonsten jeder Zulassungsvorgang abgebrochen werden muss. Eine Zulassung ist erst möglich, nachdem der Rückstand beim Finanzamt beglichen wurde.

Dieses betrifft alle Fälle ab einer Rückstandshöhe von mehr als 10,00 EUR. Die Zulassungsbehörden haben keine Kenntnis darüber haben, wie hoch der Rückstand insgesamt bei dem jeweiligen Finanzamt ist. Der Rückstand kann auch nicht bei der Zulassungsbehörde beglichen werden.

In Fällen, in denen der Halter bei mehreren Finanzämtern Rückstände hat, müssen alle Rückstände beglichen werden.

Dem Finanzamt reicht es nicht aus, dass bei Rückständen eine Einzugsermächtigung erteilt oder ein Überweisungsauftrag oder dessen abgestempelte Durchschrift als Nachweis der sofortigen Entrichtung vorgelegt wird. In diesen Zusammenhang bittet das Finanzamt um die Weitergabe des Hinweises, dass die Finanzämter und deren Erhebungsstellen für den Barzahlungsverkehr grundsätzlich geschlossen sind.

Von den Finanzämtern kann aber im Rahmen einer Härtefallregelung eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Zulassungsstelle ausgestellt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass Steuerpflichtigen im Einzelfall trotz rückständiger Kfz-Steuerbeträge die Zulassung eines oder mehrerer Fahrzeuge ermöglicht werden kann. Dies kann z.B. in Insolvenzfällen oder auch in anderen Fällen erforderlich sein.

Nur mit der Bescheinigung zur Vorlage bei der Zulassungsstelle kann die Zulassung erfolgen, sofern ein Rückstand bei der Kfz-Steuer vorhanden ist.





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