Zur Startseite des Landkreises Cloppenburg
Alle Formulare /
Downloadangebote
Alle Öffnungszeiten
Aufgaben von A bis Z
Leitbild
Verwaltungs-
gliederung
Abfallberatung
Arbeitslosengeld II
Bauen und Planen
Fahrerlaubnisse
Feuerwehr und
Rettungsdienst
Finanzen
Frauen
Gesundheit
Gewerbe
Jagd- u. Waffenwesen
Jugend und Soziales
Kfz-Zulassung
Meldewesen
Naturschutz und
Landschaftspflege
Schulen und Kultur
Verkehr
Veterinärangelegen-
heiten und Lebens-
mittelüberwachung
Wasser, Abwasser
Wirtschafts-
informationen

© Impressum

KreistagKreisverwaltungStädte und GemeindenDer Landkreis ÜberblickServiceAktuelles
Kreisverwaltung Kfz-Zulassung
Zuständig: Ordnungsamt
Ansprechpartner: Stefan Wenig E-mail: wenig@lkclp.de
Telefon : 04471/15-113 Telefax : 04471/15115
Ansprechpartner: Heiner Menke E-mail: menke@lkclp.de
Telefon : 04471/15-270 Telefax : 04471/15115




Informationen rund um die Feinstaubplakette 


  oben

Zum 01.03.2007 ist die Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge (35. BImSchV) in Kraft getreten. Sie soll dazu beitragen, die Feinstaubbelastung in den Großstädten, die häufig viel zu hoch ist, zu reduzieren. Die Verordnung sieht vor, dass Halter ihre Pkw, Lastkraftwagen und Busse mit Plaketten nach Höhe ihrer Feinstaubemission kennzeichnen lassen können.

Insgesamt gibt es 4 Schadstoffgruppen:

  • Die umweltfreundlichste Kategorie bildet die Schadstoffgruppe 4 (Abgasnorm Euro 4 und besser); sie erhält eine grüne Plakette.
  • Die Schadstoffgruppe 3 (Abgasnorm Euro 3) wird mit einer gelben,
  • die Schadstoffgruppe 2 (Abgasnorm Euro 2) mit einer roten Plakette versehen.
  • In die Schadstoffgruppe 1 (keine Plakette) fallen Fahrzeuge ohne geregelten Katalysator und alte Dieselfahrzeuge.


Maßgeblich für die Zuordnung ist die Emissionsschlüsselnummer in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein).


Emissionsschlüsselnummern (SN) für Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, die als Nachweis für die Einstufung/Zuordnung in die jeweilige Schadstoffgruppe nach § 2 Abs. 2 sowie nach Anhang 2 der 35. BImSchV dienen

Fremdzündung(Benzin, Gas, Ethanol) Selbstzündung(Diesel, Biodiesel)
Schadstoffgruppe Plakette Personenkraftwagen bzw. Fahrzeuge der Klasse M1 Nutzfahrzeugebzw. Fahrzeuge der Klassen M2, M3 und N Personenkraftwagen bzw. Fahrzeuge der Klasse M1 zusätzlich mit PMS nachgerüstet auf Personenkraftwagen bzw. Fahrzeuge der Klasse M1 Nutzfahrzeuge bzw. Fahrzeuge der Klassen M2, M3 und N Nutzfahrzeuge bzw. Fahrzeuge der Klassen M2, M3 und N zusätzlich mit PMS nachgerüstet auf
2 rot
Stufe PM 01:19, 20, 23, 24Stufe PM 0:14, 16, 18, 21, 22, 34, 40, 77 25 bis 29, 35, 41, 71 20, 21, 22, 33, 43, 53, 60, 61 Stufe PMK 01:40- 42, 50-52Stufe PMK 0:10-12, 30-32, 40-42, 50-52
3 gelb
Stufe PM 0 :28, 29Stufe PM 1:14, 16, 18, 21, 22, 25 bis 27, 34, 35, 40, 41, 71, 77 30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 52, 72 34, 44, 54, 70, 71 Stufe PMK 0:43, 53Stufe PMK 1:10-12, 20-22, 30-33, 40-43, 50-53, 60, 61
4 grün
01, 02, 14, 16, 18 bis 70- 71 - 75 -(*1)77 30 bis 55,60, 61- 70, 71, 80, 81, 83, 84, 90, 91- (*1) Stufe PM 1:27 (*2), 49 bis 52Stufe PM 2: 30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 48, 67 bis 70Stufe PM 3: 32, 33, 38, 39, 43, 53 bis 66und Stufe PM 444 bis 70 32, 33, 38, 39, 43, 53 bis 70,73 bis 75PM 5 35, 45, 55, 80, 81, 83, 84, 90, 91 Stufe PMK 1: 44, 54. Stufe PMK 2:10-12, 20-22, 30-34, 40-45, 50-55, 60, 61, 70, 71Stufe PMK 3:33-35, 44, 45, 54, 55, 60, 61Stufe PMK 4:33-35, 44, 45, 54, 55, 60, 61


(*1) Im Falle von Gasfahrzeugen nach Richtlinie 2005/55/EG (vormals 88/77/EWG)
(*2) Pkw mit Schlüsselnummer "27" bzw. "0427" und der Klartextangabe "96/69/ EG I" mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) vom mehr als 2500 kg ist nach Anhang 2 Abs. 1 Nr. 4 n) der Kennzeichnungsverordnung eine grüne Plakette zuzuteilen. Dies dann, wenn nachgewiesen wird, dass der Pkw die Anforderungen der Stufe PM 1 der Anlage XXVI StVZO einhält.

(Diese Übersicht Feinstaubverordnung finden Sie auch in unserem Downloadbereich im Bereich Sonstiges.)


Zudem wurde das neue Verkehrszeichen "Umweltzone" eingeführt. Dieses Verkehrszeichen zeigt den Bereich an, der nur bedingt, je nach Schadstoffgruppe befahren werden darf. Die Ausweisung von solchen Umweltzonen ist zur Zeit für die großen Ballungszentren vorgesehen. Seit dem 01.01.2008 haben Berlin, Hannover und Köln Umweltzonen in ihren Innenstädten eingerichtet; des weiteren bestehen diese Zonen auch in Bremen und Osnabrück. Bei Fahrten in diese Städte sollten vor Antritt der Fahrt Informationen eingeholt werden, ob es Einschränkungen in Hinblick auf die Feinstaubemission gibt. Auch hinsichtlich eventueller Ausnahmeregelungen muss mit der jeweiligen Stadt Kontakt aufgenommen werden. Weitere Informationen erhalten Sie auch beim Umweltbundesamt, Fachgebiet II 4.1/II 4.2, Wörlizter Platz 1, 06844 Dessau-Roßlau.

Die Feinstaubplaketten erhalten Sie bei allen Zulassungsbehörden, den technischen Überwachungsorganisationen und bei allen Werkstätten, die zur Durchführung von Abgasuntersuchungen berechtigt sind. Der Erwerb ist freiwillig.

Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind

  1. mobile Maschinen und Geräte
  2. Arbeitsmaschinen
  3. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  4. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung
  6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H", oder "Bl" nachweisen
  7. Fahrzeuge für die Sonderrechte nach § 35 StVO (z. B. Blaulicht) in Anspruch genommen werden können
  8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden
  9. zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt
  10. Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.


Für den Erwerb einer Feinstaubplakette benötigen Sie lediglich die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein). Der Landkreis Cloppenburg erhebt für die Ausgabe der Feinstaubplakette Kosten in Höhe von 5,40 EUR.


Feinstaubplakette online bestellen 


  oben

Der Landkreis Cloppenburg bietet hier die Möglichkeit an, die Feinstaubplakette zu bestellen. Die Feinstaubplakette kann für alle in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge mit entsprechender Schadstoffstufe zugeteilt werden.

Nachdem Sie das unten stehende Formular ausgefüllt haben, wird Ihnen zunächst die Ihnen zustehende Feinstaubplakette angezeigt. Erst danach wird durch Ihre Bestätigung der Bestellvorgang veranlaßt.


Hinweis:
Sofern binnen eines Zeitraumes von 4 Wochen nach Bestellung der Feinstaubplakette kein Geldeingang in der Kreiskasse zu verzeichnen ist, wird Ihr Antrag auf Ausstellung der Plakette gelöscht.


         Die mit einem Stern * gekennzeichneten Felder müssen ausgefüllt werden.



 Hilfe  
  oben