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Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es wird in der Form des Mietzuschusses (bei gemietetem Wohnraum) oder des Lastenzuschusses (bei Wohneigentum) gewährt und ist als zweckgebundene Leistung zur Aufbringung der Miete oder Belastung zu verwenden.
Wohngeld wird im Normalfall ab Beginn des Antragsmonats gezahlt.
Ob Sie wohngeldberechtigt sind, ist vor allem abhängig von:
- der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder
- der Höhe des anrechenbaren Gesamteinkommens der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung
Nicht jede Miete bzw. Belastung kann bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt werden. Im Wohngeldrecht gelten Höchstbeträge, die sich nach der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder, der Mietenstufe (Mietenstufe I für den Landkreis Cloppenburg) sowie Bezugsfertigkeit und Ausstattung der Wohnung richten.
Empfänger sog. Transferleistungen sind vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, wenn ihre Unterkunftskosten im Rahmen der Berechung der Transferleistung berücksichtigt werden.
Zu dem vom Wohngeld ausgeschlossenen Personenkreis gehören u.a.
- Empfänger von Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
Ausführliche Informationen zum Wohngeldgesetz hält das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen [siehe Linkliste] für Sie bereit.
Gerne informieren Sie auch die Mitarbeiter/innen der Wohngeldstelle (siehe oben). Hier erhalten Sie auch die notwendigen Antragsformulare. Darüber hinaus sind Antragsformulare auch auf unserer Downloadseite und bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden erhältlich.
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