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Zuständig: Sozialamt
Ansprechpartnerin: Petra Gehlenborg E-mail: p.gehlenborg@lkclp.de
Telefon : 04471/15-570 Telefax : 04471/85697

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Was ist die Grundsicherung? 


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Die Grundsicherung ist zum 01.01.2003 mit dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz - GSiG) als neue - einkommens- und vermögensabhängige - soziale Leistung eingeführt worden. Sie soll den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellen.

Mit Wirkung vom 01.01.2005 wurde das Grundsicherungsgesetz aufgehoben und mit seinem (erweiterten) Regelungsgehalt als Viertes Kapitel in das Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) aufgenommen. Die Grundsicherung bleibt als eigenständige Leistung bestehen, ist jetzt aber Teil der Sozialhilfe. Kinder bzw. Eltern werden aber im Gegensatz zur sonstigen Sozialhilfe grundsätzlich nicht zum Unterhalt herangezogen. Verfügt jedoch ein Kind oder verfügen die Eltern gemeinsam über ein steuerrechtliches Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro jährlich, besteht kein Anspruch auf die Leistungen der Grundsicherung.

Wer ist anspruchsberechtigt? 


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Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland

  • die die maßgebende Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, erfolgt eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze auf Vollendung des 67. Lebensjahres oder
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,

und über kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen im Sinne des SGB XII verfügen.

Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt.

Hinweis zum Bezug von Wohngeld:
Empfänger von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII haben daneben ab dem 01.01.2005 keinen Anspruch mehr auf Wohngeld.

In welcher Höhe wird gezahlt? 


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Es wird zunächst einmal ein Bedarf festgelegt, der im Wesentlichen Folgendes umfasst:

  • den für den Antragsberechtigten jeweils maßgebenden Regelsatz (zurzeit:
    • Regelbedarfstufe 1: alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte 364 EUR
    • Regelbedarfstufe 2: Ehegatten oder Lebenspartner 328 EUR
    • Regelbedarfstufe 3: erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt führen 291 EUR,
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (jeweils anteilig nach der Zahl der Haushaltsmitglieder),
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, sofern sie zu zahlen sind,
  • Mehrbedarfe für bestimmte Personengruppen, z. B. für kostenaufwendige Ernährung oder bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" oder "a G" bzw. eines entsprechenden Feststellungsbescheides nach § 69 SGB IX,
  • einmalige Leistungen, allerdings ausschließlich für Erstausstattungen der Wohnung (einschließlich Haushaltsgeräte), Erstausstattungen für Bekleidung (einschließlich bei Schwangerschaften und Geburt) sowie Leistungen für Bildung und Teilhabe für Schüler/innen bis zum 25. Lebensjahr.

Zu beachten ist, dass die Regelsätze alle einmaligen Bedarfe mit Ausnahme der vorstehend genannten einbeziehen und die Aufwendungen dafür aus der Grundsicherungsleistung anzusparen sind.

Von dem ermittelten Bedarf wird das eigene Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten, Lebenspartners oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft abgezogen. Darüber hinaus kann die Unterhaltspflicht des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten oder Lebenspartners eine Rolle spielen.

Modellrechnung für einen Alleinstehenden
(gilt nicht für Heimbewohnerinnen/Heimbewohner)
Regelsatz für alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte 364,00 EUR
Unterkunftskosten (zurzeit: max. 296,00 EUR) + 230,00 EUR
Heizkosten (zurzeit: max. 1,25 EUR pro qm angemessener Wohnfläche und Monat) +   50,00 EUR
Bedarf

644,00 EUR

abzüglich Netto-Renteneinkommen - 220,00 EUR
ergibt einen Grundsicherungsanspruch von 424,00 EUR


Modellrechnung für ein Ehepaar/Lebenspartner (beide erfüllen die maßgebende Altersgrenze)
Bedarf 1. Partner 2. Partner
Regelsatz Ehegatten oder Lebenspartner 328,00 EUR 328,00 EUR
Unterkunftskosten (für jeden anteilig
zurzeit: max. 368,00 EUR insgesamt)
 
+ 170,00 EUR
 
+ 170,00 EUR
Heizkosten (für jeden anteilig) + 40,00 EUR + 40,00 EUR
Bedarf 538,00 EUR 538,00 EUR
abzüglich Rente - 600,00 EUR - 300,00 EUR
verbleibt ein Überschuss von 62,00 EUR  
verbleibt ein ungedeckter Bedarf von   238,00 EUR
abzüglich des Überschusses beim Partner   - 62,00 EUR
ergibt einen Grundsicherungsanspruch von   176,00 EUR

Reicht zwar das Einkommen nicht aus, ist aber Vermögen vorhanden, das für den Lebensunterhalt einzusetzen ist, wird es auf die Grundsicherung angerechnet, bis es verbraucht ist. In diesem Fall wäre nach Verbrauch des einzusetzenden Vermögens erneut ein Antrag auf Grundsicherung zu stellen.

Was gehört zum Einkommen und Vermögen? 


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Zum Einkommen gehören z. B.:

  • Renten, Pensionen
  • Erwerbseinkünfte
  • Kindergeld
  • Unterhalt des getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten
  • Zinsen, Dividende
  • Miet- und Pachteinnahmen
  • Sonstiges

Abzusetzen vom Bruttoeinkommen sind bestimmte Steuern und Versicherungen sowie Freibeträge.



Zum Vermögen gehören z. B.:

  • Bargeld
  • Haus- und Grundvermögen
  • PKW's
  • Wertpapiere
  • Sparguthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen u. a.
  • Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
  • Sonstiges

Nicht als Vermögen angerechnet werden Geldbeträge bis zu einem Betrag von z. Z. 2600,00 EUR bei einem Alleinstehenden und 3214,00 EUR bei Verheirateten, Lebenspartnern oder Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft.

Wer erhält keine Leistungen? 


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Keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung haben Personen,

  • deren eigenes Einkommen und Vermögen bzw. das des nicht getrennt lebenden Ehegatten, Lebenspartners oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft höher ist als der Bedarf;
  • deren Kinder bzw. Eltern jährlich jeweils mehr als 100.000,00 EUR zu versteuerndes Einkommen haben;
  • die ihre Bedürftigkeit durch vorsätzlich oder grob fahrlässiges Verhalten in den letzten 10 Jahren herbeigeführt haben;
  • die dem Grunde nach - als ausländische Staatsangehörige - Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben.

Wann beginnt die Grundsicherungsleistung? 


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Wichtig: Grundsicherung wird nur auf Antrag gewährt.
Die Leistungen beginnen - bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen - am ersten des Monats der Antragstellung. Für vorhergehende Zeiträume gibt es keine Nachzahlung.

Vor Antragstellung wird darum gebeten, anhand der Modellrechnungen zu prüfen, ob aufgrund der individuellen Einkommensverhältnisse Leistungsansprüche überhaupt in Betracht kommen können.

Wo ist der Antrag zu stellen? 


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Der Antrag ist an Ihre Wohnsitzgemeinde oder -stadt zu richten, die auch für die Bearbeitung und Auszahlung der Grundsicherungsleistungen zuständig ist. Bewohner von Heimen und sonstigen vollstationären Einrichtungen stellen den Antrag bitte beim Landkreis Cloppenburg, Eschstraße 29, 49661 Cloppenburg.

Antragsvordrucke erhalten Sie bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen sowie bei der Kreisverwaltung.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie keinen Anspruch auf Grundsicherung daraus ableiten können, dass Sie vom Rentenversicherungsträger im Zusammenhang mit der Rentenmitteilung auf mögliche Ansprüche der Grundsicherung hingewiesen wurden.

Für die Bewilligung von Leistungen ist jeweils die Überprüfung der individuellen Anspruchsvoraussetzungen erforderlich und maßgebend.



Haben Sie noch Fragen?

Bei weiteren Fragen oder Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte telefonisch oder persönlich an die Beratungsstellen des für Sie zuständigen Rentenversicherungsträgers, an den Landkreis Cloppenburg oder die Stadt bzw. Gemeinde, in deren Bezirk Sie wohnen.

Weitere Informationen zur Grundsicherung können Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales [siehe Linkliste] einholen.



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