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Kreisverwaltung Fahrerlaubnisse
Zuständig: Ordnungsamt
Telefon : 04471/15-444 E-mail: feb@lkclp.de

Fahrerlaubnisklassen alt
Fahrerlaubnisklassen neu

1:


Krafträder (leistungsunbeschränkt)

A: Krafträder

Berechtigung zum Führen leistungsbeschränkter
Krafträder erst nach zwei Jahren Fahrerfahrung auf Krafträdern bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg 'Direkteinstieg' in die unbeschränkte Klasse A ab 25 Jahren möglich
1a: Krafträder bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg Erwerb der Klasse 1 nur möglich nach mind.
2-jährigem Besitz der Klasse 1a und ausreichender Fahrpraxis (mind. 4.000 km)



1b: Krafträder bis 125 ccm, bis 11 kW; für 16- und 17jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit A1: Inhalt unverändert



2: Kfz über 7.500 kg
Züge mit mehr als drei Achsen
C: Kfz über 3.500 kg mit Anhänger bis 750 kg

CE: Kfz über 3.500 kg mit Anhänger über 750 kg



3: Kfz bis 7.500 kg
Züge mit nicht mehr als 3 Achsen
(d.h. es kann ein einachsiger Anhänger mitgeführt
werden; Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander gelten als eine Achse)
B: Kfz bis 3.500 kg mit Anhänger bis 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse des Zuges 3.500 kg nicht überschreiten

BE: Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die nicht in die Klasse B fallen

C1: Kfz zwischen 3.500 kg und 7.500 kg mit Anhänger bis 750 kg

C1E: Kfz der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zul. Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten



2,3: je nach dem zulässigen Gesamtgewicht des
Fahrzeugs + Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen
D: Kfz mit mehr als 8 Plätzen

DE: Kfz der Klasse D mit Anhänger über 750 kg

D1: Kraftomnibusse mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen

D1E: Kfz der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten. Der Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.




 



 


M:


Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 ccm/45 km/h


4:





Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
bis 50 ccm/50 km/h





S:


Neu seit 01.02.2005:
3-rädrigere Kleinkrafträder und 4-rädrige Leichtkraftfahrzeuge bbH = 45 km/h, Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren oder maximal Nutzleistung von nicht mehr als 4 KW bei Dieselmotoren, maximale Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 KW bei Elektromotoren, bei 4-rädrigen Leichtkraftfahrzeugen Leermasse nicht über 350 KG.





5:

Krankenfahrstühle, Arbeitsmaschinen bis 25 km/h,
Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis
25 km/h


L:

selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge (z.B. Gabelstapler u.ä.) mit Anhängern bis 25 km/h; land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h



T:

land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, jeweils auch mit Anhängern




 
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Taxen,
Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie Pkw bei
gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und
Ferienziel-Reisen

  Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich, wenn die Beförderung entgeltlich oder geschäftsmäßig erfolgt bzw. für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.



Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung verlangt: Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).

Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:

  • Motorisierte Krankenfahrstühle, einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit
    • Elektroantrieb,
    • einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer,
    • einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg,
    • einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und
    • einer Breite über alles von maximal 110 cm.

  • Für ältere motorisierte Krankenfahrstühle mit mehr als 10 km/h gibt es Übergangsbestimmungen und Sonderregelungen (Prüfbescheinigungspflicht).
  • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.


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