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Fahrerlaubnisklassen alt
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Fahrerlaubnisklassen neu
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1:
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Krafträder (leistungsunbeschränkt)
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A:
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Krafträder
 
Berechtigung zum Führen leistungsbeschränkter
Krafträder erst nach zwei Jahren Fahrerfahrung auf Krafträdern bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg 'Direkteinstieg' in die unbeschränkte Klasse A ab 25 Jahren möglich
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1a:
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Krafträder bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg Erwerb der Klasse 1 nur möglich nach mind.
2-jährigem Besitz der Klasse 1a und ausreichender Fahrpraxis (mind. 4.000 km)
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1b:
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Krafträder bis 125 ccm, bis 11 kW; für 16- und 17jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
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A1:
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Inhalt unverändert
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2:
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Kfz über 7.500 kg
Züge mit mehr als drei Achsen
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C:
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Kfz über 3.500 kg mit Anhänger bis 750 kg
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CE:
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Kfz über 3.500 kg mit Anhänger über 750 kg
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3:
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Kfz bis 7.500 kg
Züge mit nicht mehr als 3 Achsen
(d.h. es kann ein einachsiger Anhänger mitgeführt
werden; Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander gelten als eine Achse)
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B:
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Kfz bis 3.500 kg mit Anhänger bis 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse des Zuges 3.500 kg nicht überschreiten
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BE:
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Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die nicht in die Klasse B fallen
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C1:
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Kfz zwischen 3.500 kg und 7.500 kg mit Anhänger bis 750 kg
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C1E:
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Kfz der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zul. Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten
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2,3:
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je nach dem zulässigen Gesamtgewicht des
Fahrzeugs + Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen
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D:
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Kfz mit mehr als 8 Plätzen
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DE:
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Kfz der Klasse D mit Anhänger über 750 kg
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D1:
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Kraftomnibusse mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen
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D1E:
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Kfz der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten. Der Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.
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M:
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Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 ccm/45 km/h
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4:
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Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
bis 50 ccm/50 km/h
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S:
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Neu seit 01.02.2005:
3-rädrigere Kleinkrafträder und 4-rädrige Leichtkraftfahrzeuge bbH = 45 km/h, Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren oder maximal Nutzleistung von nicht mehr als 4 KW bei Dieselmotoren, maximale Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 KW bei Elektromotoren, bei 4-rädrigen Leichtkraftfahrzeugen Leermasse nicht über 350 KG.
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5:
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Krankenfahrstühle, Arbeitsmaschinen bis 25 km/h,
Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis
25 km/h
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L:
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selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge (z.B. Gabelstapler u.ä.) mit Anhängern bis 25 km/h; land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h
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T:
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land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, jeweils auch mit Anhängern
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Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Taxen,
Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie Pkw bei
gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und
Ferienziel-Reisen
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Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich, wenn die Beförderung entgeltlich oder geschäftsmäßig erfolgt bzw. für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.
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Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung verlangt:
Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).
Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich: