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KreistagKreisverwaltungStädte und GemeindenDer Landkreis ÜberblickServiceAktuelles
Kreisverwaltung Bauen und Planen
Zuständig: Bauamt
Ansprechpartnerin: Doris Düsing E-mail: duesing@lkclp.de
Telefon : 04471/15-269 Telefax : 04471/15414

Ihre Fragen beantworten die Mitarbeiter/innen des Baudezernates, z. B.

1.) Zu allgemeinen landwirtschaftlichen Bauvorhaben:

Zuständig sind für die Städte und Gemeinden:

  • Barßel, Cappeln, Emstek, Essen, Lindern, Löningen, Molbergen und Saterland:
    Herr Burhorst, Herr Kannwischer und Herr Vahle
    Tel.: 04471/15-422

  • Bösel, Cloppenburg, Garrel, Lastrup und Friesoythe:
    Herr Berg und Herr Richter
    Tel.: 04471/15-348

    Herr Grever
    Tel.: 04471/15-369

Zu Bauvorhaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG):

Zuständig sind für die Städte und Gemeinden:

  • Garrel, Friesoythe, Essen:
    Frau Düsing
    Tel.: 04471/15-269

  • Bösel, Essen und Löningen:
    Frau Vosmann
    Tel.: 04471/15-292

  • Barßel, Cappeln, Cloppenburg, Emstek, Lastrup, Lindern und Saterland:
    Frau Breitenbach
    Tel.: 04471/15-350

Aus der folgenden Übersicht ergibt sich, welches Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG durchzuführen ist.
Werden die Tierplätze nach Spalte 1 überschritten ist ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Für Anlagen der Spalte 2 ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich.

Auszug aus demAnhang zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
Spalte 1 Spalte 2
förmliches Genehmigungsverfahrenmit Veröffentlichung vereinfachtes Genehmigungsverfahrenohne Veröffentlichung
Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder Pelztieren oder zum Halten oder zur getrennten Aufzucht von Rindern oder Schweinen mit Buchstabe a)
Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder Pelztieren oder zum Halten oder zur getrennten Aufzucht von Rindern oder Schweinen mit
a) 20.000 Hennenplätzen, a) 15.000 bis weniger als 20.000 Hennenplätzen,
b) 40.000 Junghennenplätzen, b) 30.000 bis weniger als 40.000 Junghennenplätzen,
c) 40.000 Mastgeflügelplätzen, c) 30.000 bis weniger als 40.000 Mastgeflügelplätzen,
d) 20.000 Truthühnermastplätzen, d) 15.000 bis weniger als 20.000 Truthühnermastplätzen,
e) 350 Rinderplätzen, e) 250 bis weniger als 350 Rinderplätzen,
f) 1.000 Kälberplätzen, f) 300 bis weniger als 1.000 Kälberplätzen,
g) 2.000 Mastschweineplätzen (Schweine von 30 kg oder mehr Lebendgewicht), g) 1.500 bis weniger als 2.000 Mastschweineplätzen (Schweine von 30 kg oder mehr Lebendgewicht),
h) 750 Sauenplätzen einschließlich dazugehöriger Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht), h) 560 bis weniger als 750 Sauenplätzen einschließlich dazugehöriger Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht),
i) 6.000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht)oder i) 4.500 bis weniger als 6.000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht)oder
j) 1.000 Pelztierplätzen oder mehr j) 750 bis weniger als 1.000 Pelztierplätzen
bei gemischten Beständen sind die Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, zu addieren. Erreicht die Summe der Anteile einen Wert von 100, ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen. * 1) bei gemischten Beständen sind die Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, zu addieren. Erreicht die Summe der Anteile einen Wert von 100, ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen. * 1)
  Buchstabe b)Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren mit Plätzen für 50 Großvieheinheiten oder mehr sowie mehr als 2 Großvieheinheiten je Hektar der vom Inhaber der Anlage regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche oder ohne landwirtschaftlich genutzte Fläche. Eine Großvieheinheit entspricht einem Lebendgewicht von 500 Kilogramm je Haltungsperiode * 2)
Hinweise:* 1) Gemischte Bestände sind umzurechnenBeispiel:1.000 Mastschweine = 50,00 % des Grenzwertes nach Spalte 1 und21.000Masthähnchen = 52,50 % des Grenzwertes nach Spalte 1-> Genehmigungspflicht nach Spalte 1 (Summe >100 %)* 2) Unabhängig von den in Spalte 2 genannten Tierplatzgrenzen ist immer die zu Buchstabe b) getroffene Regelung zu berücksichtigen, wonach alle Nutztierhaltungen mit mehr als 50 GV und einer Flächenbelastung größer als 2 GV / ha regelmäßig bewirtschafteter Fläche als Anlage im Sinne des BImSchG einzustufen sind.


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